Keine Prüfung vbuH - Nachholung?

  • in BGH IX ZA 74/11 ist doch nur die Rechtsbeschwerde aus formalen Gründen zurückgewiesen worden. In der Sache hat der Senat doch da garnix zu gesagt.
    Prüfungsverhandlungen nach Abschluss des Verfahrens ? hallo ! geht garnicht. Desweiteren ist der Weg über eine Tabellenberichtigung 0 eröffnet. Aber mal anders gewendet: Klage aus Kaufvertrag mit Feststellungsantrag auf VBUH. Es ergeht VU ohne Feststellungsauspruch. Einer Berichtigung nach § 319 zugänglich ....... 321 ZPO dürfte vorliegend wg. Abschluss der Instanz auch analog nicht gegeben sein !
    Desweiteren wird durch dies Tabellen-trixerei doch weiteren Gläubigern die Möglichkeit genommen, der Restschuldbefreiungsfestigkeit der Forderung etwas entgegenzusetzen. (was die Entscheidung https://openjur.de/u/670749.html in Rz. 16 a.E. übersieht)

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

    Einmal editiert, zuletzt von Defaitist (7. November 2016 um 21:22)

  • Es gibt dann noch Verwalter, die aus formalen Gründen die Aufnahme der vbuH zur Tabelle ablehnen.

    Und zwar durchaus auch auf Veranlassung des Gerichts. "Begründung": Man müsse den Schuldner vor möglicherweise unsubstantiierten Anmeldungen schützen, bei denen darauf spekuliert wird, dass kein Widerspruch gegen die vbuH eingelegt wird. Dass das weder Aufgabe des Gerichts noch des Verwalters ist, hat in der Inso bisher bekanntlich noch nie wirklich gestört, wenn es um die Einführung nicht vorgesehener Abläufe ging.

  • (...) Definitiv hat hier das Gericht einen Fehler gemacht (...)

    Kann nach bisherigem SV definitiv nur einen Fehler des Verwalters erkennen.

    ? -> das Gericht hat nach § 175 II InsO den Schuldner zu belehren (und da kann ich mich halt als Gericht nicht darauf verlassen, das mir der Verwalter sagt wann ich belehren muss, da muss ich mir halt selbst die Anmeldeunterlagen ansehen um meiner gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen)


    Vor dem II. Absatz des § 175 InsO steht aber der erste Absatz (Satz 1) ... > danach doch klar: IV !

    (Was soll das Gericht denn auch belehren, wenn der IV die vbuH nicht zur Tabelle einträgt.)

  • Was und ob die Anmeldungen vom Gericht zu prüfen sind, wird seit 17 Jahren geführt. Und ich fürchte, das diskutieren wir hier auch noch in weiteren 17 Jahren. Und da stehen sich die Extremisten gegenseitig unversöhnlich gegenüber. Da hilft womöglich nur (oder nicht mal;)) ne Entscheidung des BGH...

    ---------------------------------------------
    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Nun, allein aufgrund der Möglichkeit einer Anmeldung "privilegierter" Forderungen jede Forderungsanmeldung zu prüfen, halte ich für nicht verpflichtend. Sollte dies anders gesehen werden, dann ließe sich nicht bei den privilegierten Forderungen stehen bleiben, so müsste jedwede Anmeldung auf die Einhaltung der Voraussetzungen (insbes. Schlüssigkeit - bei vbuh wiederum eingeschränkt) auch in Gmbh Verfahren gecheckt werden. Ich hab so einige Verfahren (und so Großverfahren laufen bei uns nun nicht wirklich) da wäre ich heut beim Jahrgang 2013 dran. Oki, dies ist kein rechtliches Argument. Aber: der Gesetzesbegründung zu Folge sollten mit der Anmeldung beim Verwalter und der Eintragung in die Tabelle durch diesen die Gerichte von der bisherigen Tätigkeit des UdG nach KO (Vorprüfung und Eintragung) entlastet werden.
    I.Ü. hat sich der BGH einmal damit beschäftigt und zwar am Rande in
    http://openjur.de/u/77017.html.
    Hier sah der BGH das Versäumnis darin, dass das Gericht trotz Anregung des Anmeldegläubiger nicht tätig wurde.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Ich habe mich entschieden eine Tabellenberichtigung nach § 164 Abs. 1 ZPO durchzuführen, vgl hierzu BGH vom 29.09.2011, IX ZA 74/11 und Uhlenbruck, 14.Auflage zu § 178 InsO Rd.-Nr. 48f.
    Hierzu höre ich alle Gläubiger an. Dem Schuldner gewähre ich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 186 InsO und belehre gem. § 175 Abs. 2 ZPO.
    Ich entscheide mit Beschluss; RM:Rechtspflegererinnerung.

  • Ich habe mich entschieden eine Tabellenberichtigung nach § 164 Abs. 1 ZPO durchzuführen, vgl hierzu BGH vom 29.09.2011, IX ZA 74/11 und Uhlenbruck, 14.Auflage zu § 178 InsO Rd.-Nr. 48f.
    Hierzu höre ich alle Gläubiger an. Dem Schuldner gewähre ich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 186 InsO und belehre gem. § 175 Abs. 2 ZPO.
    Ich entscheide mit Beschluss; RM:Rechtspflegererinnerung.

    Ja,

    Rechtsbehelf gegen Ablehnung des Antrags auf Berichtigung der Insolvenztabelle

    BGH, Beschluss v. 24.11.2016, IX ZB 4/15

    Tja, in der Sache sind wir damit noch immer nicht weiter (IV hatte angemeldete, titulierte vbuH nicht in die Tabelle mit aufgenommen, RSB wurde erteilt, Berichtigungsantrag v. Gl. wurde vom Rpfl. zurückgewiesen), aber nun wäre geklärt, dass nur die befristete Rechtspflegererinnerung statthaft ist - und der BGH wohl nie darüber entscheiden wird :(

  • Die spannende Frage ist doch, wer haftet. Rpfl. oder IV?


    In meiner Sache hatte ich dem Sch. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 186 InsO gewährt. Der Schuldner hat dann auch der Deliktforderung widersprochen. Ich fand meine Lösung sauber, weil ich alle Beteiligten angehört habe. Gegen den Berichtigungsbeschluss wurde auch kein RM eingelegt.
    Die Haftung dürfte jetzt ausgeschlossen sein.

  • Die spannende Frage ist doch, wer haftet. Rpfl. oder IV?


    In meiner Sache hatte ich dem Sch. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 186 InsO gewährt. Der Schuldner hat dann auch der Deliktforderung widersprochen. Ich fand meine Lösung sauber, weil ich alle Beteiligten angehört habe. Gegen den Berichtigungsbeschluss wurde auch kein RM eingelegt.
    Die Haftung dürfte jetzt ausgeschlossen sein.

    naja, erstmal muss ja ein Schaden entstanden sein. Für § 302 reicht es nach dem Wortlaut aus, dass der Rechtsgrund angemeldet wurde. Und nach IX ZB 220/06 dürfte der Gläubiger ja gar noch klagen.

    ---------------------------------------------
    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • naja, erstmal muss ja ein Schaden entstanden sein. Für § 302 reicht es nach dem Wortlaut aus, dass der Rechtsgrund angemeldet wurde. Und nach IX ZB 220/06 dürfte der Gläubiger ja gar noch klagen.

    Mit der Forderungsanmeldung kann der Gläubiger aber nicht vollstrecken. Für eine evtl. Klage entstehen Kosten.

    Wollte auch nur meinen Lösungsweg aufzeigen.

  • Die spannende Frage ist doch, wer haftet. Rpfl. oder IV?


    In meiner Sache hatte ich dem Sch. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 186 InsO gewährt. Der Schuldner hat dann auch der Deliktforderung widersprochen. Ich fand meine Lösung sauber, weil ich alle Beteiligten angehört habe. Gegen den Berichtigungsbeschluss wurde auch kein RM eingelegt.
    Die Haftung dürfte jetzt ausgeschlossen sein.

    naja, erstmal muss ja ein Schaden entstanden sein. Für § 302 reicht es nach dem Wortlaut aus, dass der Rechtsgrund angemeldet wurde. Und nach IX ZB 220/06 dürfte der Gläubiger ja gar noch klagen.


    Im BGH-Fall war die vbuH ja bereits im Urteil tituliert, vermutlich hätte der Gl. doch schon mit dem Urteil privilegiert vollstrecken können. Wäre interessant zu wissen, aus welchem Grund das IG die Tabelle nicht berichtigen wollte.

  • Die IX ZA 74/11 ist nun einmal im Raum, daran erfreue ich mich aber nicht, zumal sich somit überraschende Konstellationen ergeben.

    Da eine vbuH zwar angemeldet, jedoch nicht bis in die Gerichtsakte gekommen sind, kann man mE da auch nichts berichtigen, da nie Gegenstand der Verhandlung. Gedanklich bin ich da eher an der Entscheidung des BGH vom 24.09.2013, I ZR 133/12.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ich würde auch immer eine Berichtigung durchführen. Der Schuldner hat ja dann auch noch immer die Möglichkeit Widerspruch einzulegen.

    ---------------------------------------------
    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • naja, erstmal muss ja ein Schaden entstanden sein. Für § 302 reicht es nach dem Wortlaut aus, dass der Rechtsgrund angemeldet wurde. Und nach IX ZB 220/06 dürfte der Gläubiger ja gar noch klagen.

    Mit der Forderungsanmeldung kann der Gläubiger aber nicht vollstrecken. Für eine evtl. Klage entstehen Kosten.

    Wollte auch nur meinen Lösungsweg aufzeigen.

    Warum mit der Forderungsanmeldung? Er kann sich doch einen vollstreckbaren Tabellenauszug holen und dann vollstrecken. Der Schuldner wird dann klagen müssen.

    ---------------------------------------------
    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • nur so mal allgemein nachgefragt: was ist denn nun geschehen ? Protokollberichtigung nach § 164 ZPo oder Berichtigungsbeschluss nach § 319 ZPO ?
    eine Protokollberichtigung nach § 164 ZPO dürfte nicht mehr nur nahe am 348 STGB sein ! Für 319 ZPO ist kein raum.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!