Rechtsmittel gegen Unterhaltsbeschluss nach § 249 FamFG

  • Im vereinfachten Verfahren ist Unterhalt antragsgemäß festgesetzt worden. Einwendungen sind im Rahmen der Anhörung nicht erhoben worden. Nach Zustellung des Festsetzungsbeschlusses legt der Antragsgegner Rechtsmittel ein und beruft sich auf Leistungsunfähigkeit.
    Eine Beschwerde dürfte nach § 256 S. 2 FamFG nicht zulässig sein. In solchen Fällen dürfte aber das Rechtsmittel der Erinnerung nach § 11 II RPflG gegeben sein, der der Rechtspfleger abhelfen kann.
    Ist der Erinnerung abzuhelfen und der Beschluss aufzuheben und dann auf Antrag in das streitige Verfahren überzuleiten, §§§ 254, 255 FamFG? Auf diesem Wege würde das Versäumen des Antragsgegners quasi belohnt. Oder ist nicht abzuhelfen, weil der Antragsgegner es versäumt hat, im Festsetzungsverfahren die Einwendungen rechtzeitig zu erheben. Die Sache wäre dann dem Richter vorzulegen. Der Antragsgegner kann auf die Möglichkeit der Abänderungsklage verwiesen werden.

  • Wieso solltest Du als Erstgericht über die Zulässigkeit der Beschwerde selbst entscheiden ?
    Wie für alle Familiensachen gilt der Weg des § 68 I S.2 FamFG.

    Daher Vorlage an Beschwerdegericht und fertich.

    Erinnerung ist nicht "möglich".

  • Ich handhabe das wie Steinkauz und schicke alles zum OLG, da das RM-Gericht darüber zu entscheiden hat, ob die Beschwerde zulässig oder unzulässig, begründet oder unbegründet ist.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich habe zwei Beschlüsse, gegen die Beschwerde eingelegt worden ist. In der Rechtsmittelbelehrung zu den Beschlüssen ist dargelegt, dass in bestimmten Fällen Beschwerde eingelegt werden kann und in allen anderen Fällen Erinnerung einzulegen ist.
    Ein Anwalt hat ausdrücklich Beschwerde eingelegt, der andere hat nur beantragt, den Beschluss aufzuheben. Ich möchte vermeiden, dass das Rechtsmittelgericht mir die Sache zurückgibt mit dem Bemerken, ich hätte das Rechtsmittel als Erinnerung ansehen bzw. auslegen müssen und daher zunächst über die Abhilfemöglichkeit befinden müsste.

  • Das ordentliche RM nach den Verfahrensvorschriften ist die Beschwerde. Daher sehe ich alle RM zunächst mal als Beschwerde an, wenn sie nicht ausdrücklich anders bezeichnet sind.

    Ulf

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  • Auch wenn eine Erinnerung überflüssigerweise Bestandteil der RBB ist, kommt diese in FH-Verfahren regelmäßig nicht zum Tragen, da der Beschwerdewert regelmäßig überschritten wird.
    Ich hab eh Bedenken, ein Unterhaltsverfahren als rein vermögensrechtlich i.S. von § 61 I FamFG einzustufen.

  • Was aber, wie in meinem Fall, wenn der Antragsgegner das Einwendungsformular mit sämtlichen Belegen erst einreicht nachdem der Unterhaltsfestsetzungsbeschluss rechtskräftig geworden ist? Auch als Beschwerde auszulegen und dem OLG vorlegen? Der junge Mann hat in dem Einwendungsvordruck auch lediglich ein Kreuzchen bei "H" gemacht, aber keine weiteren Ausführungen dazu. Im dritten Abschnitt hat er dann gar nichts ausgefüllt. Bin nun etwas ratlos.

  • Das ändert m.E. nichts daran, dass grundsätzlich gegen den Festsetzungsbeschluss ein RM - nämlich die sofortige Beschwerde - gegeben ist. Daher kommt die Erinnerung zunächst einmal nicht zum Zug, selbst wenn die Beschwerde evtl. wegen Fristversäumung in diesem Fall unzulässig sein sollte.

    Ulf

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