Umgang mit dem Insolvenzgericht/ Rechtspfleger

  • Mit "vorsichtiger geworden" meinte ich lediglich, dass die Verwalter/Treuhänder hier früher solche Sachen wie Zusammenrechnungen einfach ohne Beschluss gemacht haben. Irgendwann kamen sie auf den Dreh, dass das nicht geht und sie böse in der Haftung sind, wenn was schief geht (da gab es nach meiner Erinnerung auch grad in der Zeit eine obergerichtliche Entscheidung, aber so genau weiß ich´s nicht mehr). Jedenfalls ging es dann so langsam los mit Anträgen. Grundsätzlich sind unsere Verwalter auch sehr nett zu uns und versuchen die meisten Dinge ohne das Gericht zu regeln. Soweit zulässig natürlich. Ich glaube nur, dass das Bewusstsein, dass man als IV/TH eben nicht alles "einfach so" regeln sollte, erst zu diesem Zeitpunkt aufkam. Ausgelöst meine ich besonders durch eine Sache, wo Zusammenrechnung nicht beantragt wurde, weil beide Einkünfte abgetreten waren. Allerdings gab es in der Abtretungserklärung keinen Passus bezüglich Zusammenrechnung und einzeln reichten die Einkünfte nicht für pfändbare Beträge. Zusammengerechnet schon. Das hatte ich seinerzeit moniert, da bei Zusammenrechnung Masse entstanden wäre.
    Und was andere Anträge betrifft, sind es meistens Sachen mit Erhöhung des unpfändbaren Betrags oder Probleme bei Zahlungen aus Unfallgeschichten.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D


  • Und wenn ein Schuldner mit meiner Entscheidung, ob Einkünfte zusammenzurechnen sind oder nicht oder ob Ehegatten/Kinder mit eigenem Einkommen herauszurechnen sind, nicht einverstanden ist, stelle ich den Antrag und gut. Das passiert nur bei Schuldnern, die sich querstellen. Alle anderen "rutschen" sauber durch, ohne dass das Insolvenzgericht "belästigt" werden würde. Ich denke, das ist hier auch klar: Anträge kommen nur dann, wenn es sich nicht anders klären ließ.

    :eek: Ich kenne den § 36 Abs. 4 InsO hinsichtlich der Zuständigkeiten. Dass die Verwalter oder Treuhänder solche Entscheidungen selbst treffen erlebe ich natürlich auch häufiger. Aber machen tue ich das deswegen noch lange nicht. Auch nicht, wenn Gegs meint, dass sie Dienstleister der Insolvenzgerichte sind und diesen Arbeit zu ersparen haben und jegliches sonst drohende Ungemach von diesen fernzuhalten. ;)

    Und ich glaube nicht, dass Du damit beim Landesbesoldungsamt in Neustrelitz durchkommen kannst.

    Naja, ich denke schon, du weißt, was und wie ich das meine.

    Das Landesbesoldungsamt Neustrelitz kann meinem Schuldner das Arbeitsverhältnis auch nicht mehr kündigen, der ist schließlich Vorruheständler. ;)Und bei Beamten lege ich immer offen, weil die eh nicht rausgeworfen werden können wegen der Insolvenzeröffnung. Da klappt das mit der Offenlegung prima. Und da stelle ich die erforderlichen Anträge dann auch. Wenn die Abtretungserklärung offengelegt wird und es sind irgendwelche Sonderregelungen zu treffen, muss ich den Antrag ja stellen, sonst interessiert sich der Arbeitgeber ja sowieso nicht dafür, was zu berücksichtigen ist.

    Es muss schlicht nicht alles über das Gericht geregelt werden. Nur dann, wenn man aus verschiedensten Gründen nicht miteinander klarkommt.

  • Ich meinte das auch mehr grundsätzlich und mit des Landesbesoldungsamt im Besonderen.

    Die Entscheidung des BGH ist doch eindeutig, dass eine wirksame Zusammenrechnung oder der Ausschluss von unterhaltsberechtigten Personen nur mit Beschluss geht. Ob die Beschlüsse dann dem Arbeitgeber zugestellt werden ist eine andere Sache. Von der Vorschrift des § 292 Abs. 1 InsO mal ganz abgesehen.

    Im Übrigen siehe den Beitrag von Maus!!!!!

  • die Sache mit Unterhaltsberechtigten, die über genügend Einkommen verfügen, laufen normalerweise über das Gespräch Verwalter-Schuldner. Oki, ich hab auch ganz viele "Selbstabführer" (also AN, deren InsO dem AG garnicht offengelegt wird - aus wohlerwogenen Gründen !). Ab und an muss halt entschieden werden, dafür sind die Insolvenzgerichte da.
    Allerdings treff ich die 850c IV Anordnungen auch von Amts wegen (ja ich ich lese immer noch die Berichte und so.....).
    Sollte bei Schuldnern ein Sonderbedarf auftauchen, kann der Verwalter nur an das Gericht verweisen, dieses kann im Rahmen seiner Rechtsantragstellentätigkeit immer nur noch die Grenze zwischen "Rechtsberatung" und "sinnvollem Antrag" versuchen, herauszufinden (im Rechtspflegerstudium war meine diesbezügliche Frage nach einer Abgrenzung auch dem Dozenten nicht wirklich "beantwortbar" :D )

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Von Amts wegen entscheide ich gar nichts. Ich erlaube mir höchstens anlässlich eines Termins oder eines Telefonats mit dem betreffenden Verwalter einen kleinen Hinweis am Rande ;)

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • da sehe ich, wegen eines Ansparguthabens ueberhauptkeine Entscheidungskompetenz des Insolvenzgerichts.

    Den check ich jetzt auch nicht.... :gruebel: Der Antrag wäre vom Schuldner zu stellen, nicht vom TH/IV, aber doch sicherlich beim Inso-Gericht, oder?

  • Ich meinte das auch mehr grundsätzlich und mit des Landesbesoldungsamt im Besonderen.

    Die Entscheidung des BGH ist doch eindeutig, dass eine wirksame Zusammenrechnung oder der Ausschluss von unterhaltsberechtigten Personen nur mit Beschluss geht.

    Im Übrigen siehe den Beitrag von Maus!!!!!

    Auf dem Standpunkt stehe ich inzwischen auch, daher beantragen wir auch immer die Zusammenrechnung etc., Absprachen mit Schuldndern, die dann selber abführen nur noch in ganz seltenen Ausnahmefällen.

  • da sehe ich, wegen eines Ansparguthabens ueberhauptkeine Entscheidungskompetenz des Insolvenzgerichts.

    Den check ich jetzt auch nicht.... :gruebel: Der Antrag wäre vom Schuldner zu stellen, nicht vom TH/IV, aber doch sicherlich beim Inso-Gericht, oder?

    woher das Guthaben stammt, "Reste" monatlichen Einkommens oder jeweils die monatliche 5 EUR Überweisung von Tante Trine dürfte keine Rolle spielen. In den Fällen des § 36 InsO, also wenn es um § 850 ZPO geht, dann InsO-Gericht, ansonsten ordentlicher Rechtsweg.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

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