Erbscheinsantrag und ErgPfleger?

  • Hallo, ich habe folgenden Fall:
    In dem Testament wurde der Ehemann und die beiden minderjährigen Kinder zu Erben eingesetzt. Der Ehemann soll gleichzeitig der Testamentsvollstrecker sein. Nun hat der Ehemann einen Erbscheinsantrag und Antrag auf Ausstellung TV-Zeugnis gestellt. Ist die Bestellung eines Ergänzungspflegers notwendig?
    Vielen Dank für die Antwort!

  • Es wurde schon oft diskutiert, ob im Rahmen einer TV zur Wahrung der Rechte von minderjährigen Kindern gegenüber dem TV (der zugleich gesetzlicher Vertreter der Kinder ist) ein Ergänzungspfleger benötigt wird,

    siehe hierzu zB Thread (über die Suchfunktion findet man zu "Testamentsvollstrecker" im Bereich Familie/Vormundschaft schon eine ganze Reihe von Treffern)

    Allein für die Erteilung eines Erbscheines und eines TV-Zeugnisses dürfte der E-Pfleger noch nicht in Betracht kommen, jedenfalls dann nicht, wenn es sich um ein notarielles Testament handelt. Bei einem handschriftlichen bestehen ja bestimmte Anhörungspflichten gegenüber denjenigen, die durch dieses Testament gegenüber ihrem gesetzlichen Erbrecht irgendwie beeinträchtigt werden. Beim Erbteil dürfte dies hier wohl nicht der Fall sein, da die testamentarische Erbfolge insoweit der gesetzlichen entspricht. Allerdings stellt die Anordnung der TV dann doch eine Einschränkung der Rechte der Erben dar. Man wird hier aber, genauso wie in Fällen, in denen der überlebende Elternteil Alleinerbe durch handschriftliche Verfügung wird und die Kinder deshalb anzuhören sind (wären), nicht auf einheitliche Meinungen hier stoßen. Mir hat das Nachlassgericht z.B. noch nie einen derartigen Fall zur Bestellung eines Ergänzungspflegers vorgelegt (daran hätte ja dann auch die Nachlassrichterin vor Erteilung des Erbscheines denken müssen) - also hatte ich darüber auch nicht zu befinden. Streng nach dem Gesetz müsste man wohl einen E-Pfleger bestellen, egal ob sinnlos oder nicht (sinnlos, weil ein fremder E-Pfleger in der Regel kaum etwas zum Zustandekommen des Testaments und dem Erblasserwissen sagen kann).

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