Sicherungshypothek zum Höchstbetrag

  • Ich habe einen solchen Fall zum ersten Mal vor mir liegen und dann ist es auch noch eine Vertretungsakte, von daher bräucht ich mal dringend eure Hilfe :oops:

    Ich habe ein Ersuchen der STA auf Eintragung einer Sicherungshypothek mit dem Höchtbetrag von ... €.
    Dieses habe ich für vier Grundbücher - alles identisch: Betrag, Beschluss und natürlich der Schuldner. Der Betrag liegt unter dem im Beschluss genannten.

    Es ist ein Beschluss des dingl. Arrestes. Nachweis von Zustellung oder Klausel oder so hab ich nicht.

    Ich hab schon herausgefunden, dass ich die Forderung in mehrere Teile zerlegen kann und für jeden Betrag eine Hypothek eintragen kann.

    Wie tragt ihr sowas ein? Nur für das Land xxx oder für das Land xxx, vertr. d. d. Justizminister des Landes xxx, dieser vertr. d. den Leitenden Oberstaatsanwalt der Staatsanwaltschaft xxx

    Klausel und Zustellung brauch ich doch in diesem Fall nicht, oder?

    Kosten gibt es doch auch keine, oder?

    Ist sonst noch etwas wichtiges zu beachten bzw. muss etwas unbedingt noch vorliegen?

    Was für ein Montag:gruebel:

  • Die Eintragung erfolgt grds. auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft (vgl. Hock/Mayer/Hilbert/Deimann Immobiliarvollstreckung Rn 2361; Muster) und ist gebührenfrei (vgl. OLG Köln Rpfleger 2004, 735). Allgemein zur Arresthypohtek s. Schöner/Stöber Rn 2224 ff; allerdings sind Zustellungen, weil § 111 d Abs. 2 StPO hier nicht auf § 929 ZPO verweist, nicht zu prüfen. Zur (Nicht-)Prüfung der Vollziehungsfristen s. auch Schl.-Hols. OLG Rpfleger 2006, 261. Ich trage üblicherweise das "Land, vertr. d.d. Staatsanwaltschaft soundso" ein.

  • Hängt davon ab, ob ich den Sachverhalt richtig verstehe. Die Verteilung des Betrages ist durch die StA erfolgt? Also z.B. Hochstbetrag zu 40.000 EUR wird verteilt auf Flst. 1, 2, 3 und 4, jeweils zum Höchstbetrag von 10.000 EUR.

  • Beschluss des AG wg. Ansprüche in Höhe von 167.720 € - der wird auf vier Grundbücher zu je 27.953,33 € verteilt. Verteilung durch die StA.

    Damit ist dann nicht der gesamte Anspruch verteilt, stellt das ein Problem dar?

  • Ein Vollzugshindernis ist es nicht. Der Gläubiger kann auch einen geringeren Betrag als die Lösungsumme eintragen lassen (vgl. Zöller/Stöber § 932 Rn 3). Hier sind es in der Summe dann eben "nur" 111.813,32 EUR. Sehe ich jetzt aber zum ersten Mal. Gegebenenfalls könnte man bei der StA ja anrufen und nach den Gründen fragen.

  • Urlaubszeit ...:cool:. Wie gesagt, könnte man eintragen, wenn man davon ausgeht, daß der Betrag absichtlich geringer ist und es sich dabei um kein Versehen handelt.

    Der Rest der Woche kann nur noch besser werden.:teufel:

  • Guten morgen!

    Eine Frage hab ich dazu noch: Die Eintragung ist doch auf dem Beschluss zu vermerken, oder? Eintragungsbekanntmachung nur an StA oder auch an den Eigentümer?

  • Hat vlt. auch jem. einen Eintragungsentwurf?

    Ich hab ja das Ersuchen der StA und den Beschluss in dem der dingliche Arrest angeordnet wird....wie trag ich das nun konkret ein und worauf vermerk ich was? Also: auf Ersuchen der StA xxx vom xxx (Az.: xxx) oder wie?

    Irgendwie steh ich mit der Sache auf dem Kriegsfuß...

  • Der Antrag der Staatsanwaltschaft ist zwar ein Ersuchen nach § 38 GBO (vgl. u.a. OLG Köln a.a.O.), aber ich persönlich trage immer den Arrestbefehl als Grundlage ein. Damit entspricht die Eintragung im Wesentlichen dem Muster im Schöner/Stöber (Rn 2225).

  • Aber ist das vorliegend ein "Arrestbefehl"?

    Beschluss

    In dem Ermittlungsverfahren
    ...
    wegen Verdacht des ....
    wird zur Sicherung etwaiger Ansprüche der Geschädigtek in Höhe von xx € zugunsten des Landes xxx der dingliche Arrest ... angeordnet.

    Ich denke eher nein..

  • Ich muss das Thema nochmal aufgreifen, da ich jetzt auch erstmals so ein Ersuchen auf dem Tisch habe:
    Ich habe mir jetzt zahlreiche Beiträge angesehen, aber irgendwie noch kein konkretes Eintragungsmuster ausfindig gemacht. Ich würde jetzt bei einem aktuellen Fall wie folgt eintragen:
    Höchstbetragssicherungshypothek bis zu ... Euro für Land ..., vertr. d. d. ... Minister der Justiz, endvertr. d. d. Leitenden Oberstaatsanwalt der Staatsanwaltschaft ...; aufgrund des Ersuchens vom … (Az: …, Staatsanwaltschaft ...) im Wege der Arrestvollziehung eingetragen am ^==Datum==.

    Was haltet ihr davon?
    Ist die Eintragung nun komplett gebührenfrei oder muss ich die Kosten noch irgendwie der StA mitteilen :gruebel:? Hier bin ich aus den Kommentaren in anderen Threads und dem GNotKG noch nicht so ganz schlau geworden.

  • Ich würde folgendes eintragen:

    „Sicherungshypothek zum Höchstbetrag von …………………Euro für das

    Land ……………….

    Aufgrund des Ersuchens der Staatsanwaltschaft ..... vom … (Az: …...) im Wege der Arrestvollziehung eingetragen am …..“

    Die Vertretungsverhältnisse für das Land sind mE nicht zu erwähnen.

    Wegen der Kosten verweist Hellstab im Korintenberg, GNotKG, 19. Auflage 2015, § 27 RN 50 Fußnote 37 auf die Kommentierung zur KostO,18. Aufl., § 3 Rn. 48a (Lappe) sowie auf Lappe KostRsp. Nr. 33 Anm. zu OLG Köln OLGR 2004, 409= Rpfleger 2004, 735.

    Danach sind die Eintragungskosten zu berechnen und der Staatsanwaltschaft mitzuteilen; s. dazu hier
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post965643
    und die vorangegangenen Meinungen.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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