Hallo allerseits,
folgender kurzer Sachverhalt:
Vor dem Zivilgericht wird ein Prozessvergleich geschlossen. Inhalt:
1. Einmalzahlung Beklagter an Kläger.
2. Festlegung über Zeitraum für die Räumung und Herausgabe einer Wohnung.
Beklagter zahlt den vereinbarten Betrag. Der vereinbarte Zeitpunkt für die Wohnungsräumung (u.a.) ist noch in weiter Ferne, Wohnung wird auch noch bewohnt.
Da der Beklagte bezahlt hat, will er sicher gehen, dass aus der der Gegenseite vorliegenden vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleiches nicht vollstreckt werden kann.
Die Gegenseite wird routinemäßig zur Herausgabe des Titels aufgefordert ABER der Vergleich beinhaltet ja auch die Regelung zur Räumung der Wohnung die noch nicht durchgeführt wurde.
Klägeranwalt verweigert die Herausgabe des Titels und droht damit die durch die unberechtigte Forderung auf Herausgabe entstandenen Kosten "in Bälde abzurechnen".
Um sicher zu gehen will der Beklagte nun die Gegenseite zumindest auf Erklärung in Anspruch nehmen, dass die vergleichgemäße Zahlung erfolgt und der Titel diesbzgl. erledigt ist.
Wie seht ihr das:
1. Der Anspruch auf Titelherausgabe ergibt sich ja analog aus § 371 BGB. Woraus ergibt sich ein Anspruch auf die gewünschte Erklärung? Rechtsprechung bekannt?
2. Es kann hier nicht erkannt werden, worin der Anspruch des Klägers auf Erstattung der Kosten (welche Kosten) wegen der "unberechtigten" Forderung auf Herausgabe des Titels begründet sein soll. Wie seht ihr das? Sind hier überhaupt separate Kosten entstanden?
MfG
RAW