Satzungsänderung Genossenschaft

  • Hi,
    habe eine Anmeldung bzgl. SÄ Genosssenschaft.

    alt:
    § 10 (Auseinandersetzung)
    (2) Das ausgeschiedene Mitglied hat Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens.

    neu:
    § 10 (2)
    Das ausgeschiedene Mitglied hat Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens;
    für die Auszahlung ist die Zustimmung von Vorstand und Aufsichtsrat erforderlich.

    jetzt bin ich am grübeln, ob diese Formulierung gegen § 73 Abs. 4 GenG verstößt oder ob's ok ist.

    Liebe Grüße

  • bin nochmals da:

    § 73 Abs. 4 GenG:
    eine Bestimmung, nach der über Voraussetzungen oder Zeitpunkt der Auszahlung ausschließlich der Vorstand zu entscheiden hat, ist unwirksam.

    Ist das die Lösung, dass in unserem Fall noch der Aufsichtsrat miteinbezogen ist und somit obiges nicht gilt?:yes:

  • Vom Wortlaut des Gesetzes (§§ 73 Abs. 4, 16 Abs. 2) ist die Regelung wohl zulässig; der Inhalt der Regelung ist allerdings mehr als fragwürdig:

    Verweigert der Vorstand und/oder Aufsichtsrat die Zustimmung (welchen Sinn machte ein Zustimmungserfordernis, wenn die Zustimmung immer erteilt würde), wird der Anspruch auf Auszahlung Makulatur.

    Ich würde hierauf hinweisen - ablehnen kann ich die Eintragung der Satzungsänderung deswegen aber wohl nicht.

  • ich hab den gleichen fall. sehe keine bedenken. ist das evtl. eine regelung, die die genossenschaften jetzt generell aufnehmen? vielleicht will der verband diese formulierung so haben?

  • bei mir ist es ne bank, ich hab jetzt unabhängig davon ne zwischenverfügung bzgl. formeller mängel gemacht und in ner anderen akte die änderung eingetragen. aber danke für die antworten

  • Ich habe auch 3 Akten mit solchen Satzungsänderungen. Habe mir zuerst keine weiteren Gedanken dazu gemacht, aber wo ich das so lese....Unter Rdnr. 16 § 73 GenG Beuthien, Aktualisierungsband zur 14. Aufl. heißt es unter anderem: "Die Abfindung darf freilich nur aufgeschoben, nicht aber ganz oder teilweise ausgeschlossen werden." Demnach wären die beschlossenen Satzungsänderungen unwirksam. Gem. Rdnr. 1913 HRP Registerrecht, Krafka/ Willer, 8. Aufl. haben wir jedoch nur zu prüfen, "ob die Satzungsänderung gegen zwingende Gesetzesvorschriften verstößt."

    Ich neige dazu, die Satzungsänderungen einzutragen. Ggf. muss dann mal ein ausgeschiedenes Genossenschaftsmitglied, dem die Auszahlung verweigert wird, eine Zivilklage einreichen.

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