Hi,
habe eine Anmeldung bzgl. SÄ Genosssenschaft.
alt:
§ 10 (Auseinandersetzung)
(2) Das ausgeschiedene Mitglied hat Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens.
neu:
§ 10 (2)
Das ausgeschiedene Mitglied hat Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens;
für die Auszahlung ist die Zustimmung von Vorstand und Aufsichtsrat erforderlich.
jetzt bin ich am grübeln, ob diese Formulierung gegen § 73 Abs. 4 GenG verstößt oder ob's ok ist.
Liebe Grüße