Zuständigkeit zur Vollstreckung einer Jugendstrafe gegen einen Ausländer

  • Hallo!
    Ich bearbeite Jugendstrafsachen beim AG und habe nun einen Fall vorliegen, wie er mir bisher noch nicht untergekommen ist.
    Ein Heranwachsender (jetzt 22 Jahre, bei der Tat 20 Jahre) wird vom LG zu einer Einheitsjugendstrafe von 3 Jahren verurteilt. Zum Zeitpunkt der Verurteilung saß der Verurteilte in Untersuchungshaft (LG, AG und JVA alle am selben Ort). Es handelt sich um einen niederländischen Staatsangehörigen der auch seinen Wohnsitz in den Niederlanden hat. Nach der Verurteilung wurde er aus der JVA aus der Untersuchungshaft entlassen und befindet sich jetzt (vermutlich) wieder in den Niederlanden.
    Jetzt frage ich mich, wer für die Einleitung der Vollstreckung zuständig ist.
    Zunächst dachte ich ja, der Aufenthalt in der hiesigen JVA in Untersuchungshaft begründet keinen gewöhnlichen Aufenthalt (§§ 84 Abs. 2 S. 2 i.V.m. S. 1 JGG, 152 Abs. 2 FamFG) (so handhaben wir es hier immer), also ist weiterhin das AG am Wohnsitz zuständig, aber das geht ja nciht, das ist ja in den Niederlanden.
    Dann dachte ich nach §§ 84 Abs. 2 S. 2 i.V.m. S. 1 JGG, 152 Abs. 3 FamFG das Gericht, in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge bekannt wird. Aber welches soll das sein? Sind wir das?
    Und ich dachte auch immer, dass für solche Sachen mit Auslandberührung das AG Berlin Schöneberg zuständig ist, aber dazu habe ich nichts gefunden.
    Ich weiß leider nicht weiter, kann mir jemand bei dieser Problematik weiterhelfen?
    Und falls ich tatsächlich zuständig bin, hat jemand einen Vorschlag, wie man so etwas vollstreckt?
    Vielen Dank im Vorraus.

  • [quote='je','Zuständigkeit zur Vollstreckung einer Jugendstrafe gegen einen Ausländer']
    Dann dachte ich nach §§ 84 Abs. 2 S. 2 i.V.m. S. 1 JGG, 152 Abs. 3 FamFG das Gericht, in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge bekannt wird. Aber welches soll das sein? Sind wir das?
    QUOTE]

    Das Gericht nach § 152 III FamFG werden Ihr sein, da bei Euch das Bedürfnis der Fürsorge (hier Vollstreckung der Jugendstrafe) besteht.

  • Ok, ich denke auch, dass wir schon das zuständige Gericht sind.
    Weiß jemand, wie man gegen jemanden, der im Ausland wohnt und sich dort auch aufhält, vollstreckt?
    Also ich könnte natürlich erstmal probieren die Ladung gegen Einschreiben mit Rückschein (ich glaube, das funktioniert doch im Ausland, doer?) raus zu schicken und erstmal abzuwarten, ob es überhaupt zum Haftbefehl kommt.
    Aber dann frage ich mich auch, in welche JVA ich denjenigen laden soll, da sich der Vollstreckungsplan (NRW) ja nach dem Wohnsitz richtet.
    Hat jemand eine Idee?

  • Die Niederlande sind ein Schengen-Staat, daher ist eine Ladung mit Einschr/RSch möglich. Wenn ich mich recht erinnere, muss zum Antritt in die grenznächste zuständige JVA geladen werden. Bei Nichtantritt gibt es einen HB.

  • "Aber dann frage ich mich auch, in welche JVA ich denjenigen laden soll, da sich der Vollstreckungsplan (NRW) ja nach dem Wohnsitz richtet."

    Falls die Strafvollstreckungsordnung in dieser Hinsicht auch für Heranwachsende anzuwenden ist:
    § 24 III StVollstrO: ...richtet sich die örtliche Zuständigkeit der Vollzugsanstalt nach dem Sitz des Gerichts, das im ersten Rechtszug erkannt hat. ...

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