Anzeige über Vorhandensein eines sog. "Strohmanns"

  • Hallo!

    Ich habe hier eine Mitteilung eines ehem. Beschäftigten einer Gesellschaft, dass Herr X als GF das Unternehmen zum Tag X offiziell verlassen hat.
    (Gleichzeitig ist Herr X auch alleiniger Gesellschafter.)

    Nun wird mir kundgetan, dass Herr X immer nur ein vorgeschobener GF war, weil eigentlich ein Herr Y die Geschäfte führt(e), ein sog. "Strohmann, der in Nds. Berufsverbot hat (Nachweis liegt mir nicht vor).

    Dieser Herr Y soll seine Angestellten und Außendienstmitarbeiter betrügen und sehr viel kriminelle Energie besitzen.

    Ich weiß nun nicht, was ich mit all diesen Informationen anfangen kann/muss/soll, außer, dass ich den GF bzw. Alleingesellschafter anschreibe, einen ggf. neuen GF anzumelden, da hier bekannt ist, dass er das Amt wohl nicht mehr ausübt.

    Muss ich irg.welche Behörden (IHK, Gewerbeamt, sogar StA) einbeziehen?

    Vielen Dank für schnelle Antworten!

    Mfg,
    Charis

  • Hallo,
    ich las grade diesen interessanten Praxisfall. Im Moment handelt es sich ja um einen Hinweis bzw. Verdacht. Sollte sich dieser erhärten kann doch durchaus § 62 GmbHG "Auflösung durch Verwaltungsbehörde" greifen.

    Um hier den Beweis zu führen ist es natürlich durchaus denkbar einen neuen Geschäftsführer benennen zu lassen oder einen Notgeschäftsführer einzusetzen evt. sogar vorzuschlagen. Dieser wäre ja durch die Gesellschafter, soweit ich weiss, nicht einfach abzuberufen. Wenn man da jemanden erwischt und sowas ist steuerbar, der integer sinnbildlich da den Schnee schmilzen lässt - damit man sieht wo die Häufchen liegen, kann man den " Drahtzieher " zur Verantwortung ziehen. Die Frage ist kann die Gesellschaft so jemanden zahlen.

    Grüße
    hage4711

  • Die Durchsetzung eines Berufsverbots erfolgt nicht durch das Handelsregister. Die Verfolgung von Straftaten erfolgt auch nicht durch das Handelsregister. Mögen die Beschäftigten doch die zuständigen Behörden informieren bzw. Strafanzeige stellen.

    Das Registergericht kann hier nichts tun, es soll Rechtsverhältnisse registrieren, nicht jedoch alles Ungerechte auf dieser Welt verfolgen.

  • schade:confused:

    trotzdem danke für die Information. Nur wenn ein Unrecht bekannt ist, könnte man es doch vielleicht trotzdem mit einem Anruf an der dann "richtigen" Stelle dem Recht zuführen.

  • Ich habe hier eine Mitteilung eines ehem. Beschäftigten einer Gesellschaft, dass Herr X als GF das Unternehmen zum Tag X offiziell verlassen hat.(Gleichzeitig ist Herr X auch alleiniger Gesellschafter.)

    Offenkundig nicht offiziell, denn dann hättet ihr eine Abberufung...

    Nun wird mir kundgetan, dass Herr X immer nur ein vorgeschobener GF war, weil eigentlich ein Herr Y die Geschäfte führt(e), ein sog. "Strohmann, der in Nds. Berufsverbot hat (Nachweis liegt mir nicht vor)..)

    Das alles von einem ehemaligen Angestellten....

    Dieser Herr Y soll seine Angestellten und Außendienstmitarbeiter betrügen und sehr viel kriminelle Energie besitzen.

    Würde den Angestellten auf die STA verweisen. Klingt auch ziehmlich pauschal...

    Ich weiß nun nicht, was ich mit all diesen Informationen anfangen kann/muss/soll

    Nichts

    , außer, dass ich den GF bzw. Alleingesellschafter anschreibe, einen ggf. neuen GF anzumelden, da hier bekannt ist, dass er das Amt wohl nicht mehr ausübt.

    Wiso ist das bekannt? Der X ist Geschäftsführer, wenn er sich als Strohmann nicht hierum kümmert macht er sich ggf. strafbar. Er bleibt aber GF, solange er sich nicht selbst abberuft.

    Muss ich irg.welche Behörden (IHK, Gewerbeamt, sogar StA) einbeziehen?

    Du musst nicht aber Du kannst, allerdings dürfte dieser ehemalige Mitarbeiter dieses schon erledigt haben....

  • Nach meiner ausführlichen Internetrecherche existiert in einem anderen Bundesland eine Gesellschaft unter anderer Firma, aber mit dem gleichen Unternehmensgegenstand und der gleichen Vorgehensweise.
    Und Herr Y ist dort GF!
    Über diesen wird auch nichts gutes berichtet, sogar in Beiträgen in "Fo*us" und "Spie*el".
    Auch wenn ich den Presseberichten immer skeptisch gegenüberstehe, so sind mir das doch zuviele Hinweise, um die Augen zu verschließen.

    Im Übrigen spricht der ehem. Mitarbeiter von "offiziell". Hier habe ich nur aus seinem Schreiben die Wortwahl übernommen.

    Ich werde den eingetragenen GF anschreiben, dass hier Hinweise bekannt wurden, dass er nicht mehr GF sei/sich abberufen hat.
    Er soll sich dann äußern u.ggf. die Anmeldung des neuen veranlassen.

    Entweder werde ich den "Anzeigenden" auf die einzubeziehenden Behörden hinweisen oder selbst an diese Behörden (welche genau, muss ich noch erforschen) den Hinweis m.d.B. um weitere Veranlassung schicken.
    Die erstere Variante ist wahrscheinlich die "eleganteste".

    Danke für eure Meinungen!

    Freue mich aber auch über weitere Kommentare!

    MfG,
    Charis

  • Ich hänge mich mal mit dem grundsätzlichen "Strohmannproblem" dran. Neuerdings kommen immer mehr Anfragen von bereits im Register eingetragenen UGs mit einem lächerlichen Stammkapital, die weitere UGs gründen, aber selbst nicht in Erscheinung treten wollen.

    Als: Nennen wir sie mal A UG (haftungsbeschränkt) präsentiert einen Strohmann, der mit 100,00 € eine UG gründen und auch Geschäftsführer werden soll. Natürlich im vereinfachten Verfahren durch Musterprotkoll. Im Anschluss an die Gründungsurkunde soll dann ein Treuhandvertrag gemacht werden zwischen der A UG und dem Strohmann, der in tatsächlicher Hinsicht nur seinen Namen hergeben und hin und wieder was unterschreiben darf. Die tatsächliche Geschäftsführung liegt bei der A UG.

    Jetzt mal naiv gefragt: Was passiert mit solchen UGs und deren Geschäftsführer, wenn das heraus kommt?

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)

  • ....

    Ich werde den eingetragenen GF anschreiben, dass hier Hinweise bekannt wurden, dass er nicht mehr GF sei/sich abberufen hat.
    Er soll sich dann äußern u.ggf. die Anmeldung des neuen veranlassen.

    ...

    DAS ergibt sich aus dem Amtsermittlungsgrundsatz und § 388 FamFG.

    Mehr würde ich auch nicht veranlassen.

  • ...

    Als: Nennen wir sie mal A UG (haftungsbeschränkt) präsentiert einen Strohmann, der mit 100,00 € eine UG gründen und auch Geschäftsführer werden soll. ... Im Anschluss an die Gründungsurkunde soll dann ein Treuhandvertrag gemacht werden zwischen der A UG und dem Strohmann, der in tatsächlicher Hinsicht nur seinen Namen hergeben und hin und wieder was unterschreiben darf. Die tatsächliche Geschäftsführung liegt bei der A UG.

    Jetzt mal naiv gefragt: Was passiert mit solchen UGs und deren Geschäftsführer, wenn das heraus kommt?

    Was sollte passieren? Nichts!

    Erstens ist zwischen Gesellschafterstellung und Geschäftsführeramt zu unterscheiden:

    Die Strohmanngründung ist weder verboten noch sittenwidrig; ein Treuhandvertrag ist i.d.R. die Grundlage dafür und wird deshalb regelmäßig vor dem Gründungsakt geschlossen (weil den Strohmann ja auch eine persönliche Haftung trifft ...).

    Dass bzw. ob ein Geschäftsführer auf Weisung eines Dritten handelt, ist für Außenstehende weder erkennbar noch relevant noch strafbar oder sittenwidrig.
    Das Handeln des GF verpflichtet i.Ü. die UG, für die er handelt (und auch hier trifft ihn persönlich eine Haftung aus seinem Handeln).

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