Veröffentlichungen nach § 296 InsO

  • Hallo, ich habe mich gerade erst angemeldet und schon ein Problem ...

    RSB ist nach § 296 InsO versagt worden, Zustellung an die Schuldnerin konnte nicht bewirkt werden (unbekannter Aufenthalt in Spanien). MüKo ist der Meinung, erst der rechtskräftige Beschluss dürfe veröffentlicht werden (gleichlautend bei den Veröffentlichungen nach §§ 298, 300 InsO). Kann ich mich nicht wirklich mit anfreunden, steht im Gesetz ja auch nicht so drin ... Umkehrschluss aus § 289 InsO wäre für mich, dass die Rechtskraft nicht abzuwarten ist.

    Hat schon jemand (mehr) Erfahrung damit?

    (Für den Fall, dass das "Problem" schon behandelt wurde - bin wie gesagt neu hier ...)

    Danke schon mal!

  • Ne, noch nicht problematisieren müssen.
    Zugegebenermassen mache ich aber auch gleich bekannt, damit habe ich dann ja auch eine Zustellung an alle.
    Für die Veröffentlichung ist die Rechtskraft gesetzlich nicht vorgesehen. Hätte der Gesetzgeber es so haben wollen, dann hätte er es ja in das Gesetz reinschreiben können. Also: was wollte der Gesetzgeber?
    Erste Orientierung: Wortlaut des Gesetzes. Steht nicht drin, also veröffentlichen. Hat bislang zu keinen Problemen geführt.

  • Das entspricht auch sowohl meinem Rechtsempfinden sowie meiner bisherigen und auch künftigen Praxis. War durch die Kommentierungen aber doch etwas verunsichert. Danke!!

  • Ich grabe diesen alten Thread nochmal aus:

    Wann würde denn im hier behandelten Ausgangsfall eigentlich der Versagungsbeschluss rechtskräftig?
    Wenn ich davon ausgehe, dass ich doch erst den rechtskräftigen Beschluss veröffentliche, beißt sich ja irgendwie die Katze in den Schwanz. Also nehme ich mal an, ich veröffentliche zunächst den nicht rechtskräfigen Beschluss und starte damit die Rechtsmittelfrist, oder?:gruebel:

  • Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt wie bei § 289 Abs. 2 Satz 3 InsO erst nach Rechtskraft. AG Göttingen, Beschl. v. 07.02.2006 - AZ: 74 IN 182/01.

    Der Beschluss wird bei Versagung der Restschuldbefreiung an den Schuldner zugestellt, damit beginnt die Rechtsmittelfrist zu laufen.



    Da habe ich mich wohl falsch ausgedrückt.

    Ich wollte wissen, wann die RM-Frist zu laufen beginnt, wenn an den Schuldner nicht zugestellt wird, wegen unbekannten Aufenthalts, § 8 II InsO. Wird der dann für den Schuldner sofort rechtskräftig oder behelfe ich mir mit der Veröffentlichung des zunächst nicht rechtskräftigen Beschlusses und starte dadurch die RM-Frist?

  • @rainer: Würde ich jetzt sicherheitshalber auch machen. Soweit zur Praxis.

    Wie wäre denn nun aber die Klausurfrage nach der RK des Beschlusses zu beantworten? § 8 II InsO sieht vor, dass an Personen unbekannten Aufenthalts nicht zugestellt wird. Darunter fallen ja nun auch Beschlüsse, für die keine Veröffentlichung vorgesehen ist (z. B. Aufhebung der Stundung). Sind die dann gleich rechtskräftig? Muss ich mir über eine öffentliche Zustellung Gedanken machen? Wozu dann aber § 8 II InsO? :gruebel:

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