Hallo, ich habe mich gerade erst angemeldet und schon ein Problem ...
RSB ist nach § 296 InsO versagt worden, Zustellung an die Schuldnerin konnte nicht bewirkt werden (unbekannter Aufenthalt in Spanien). MüKo ist der Meinung, erst der rechtskräftige Beschluss dürfe veröffentlicht werden (gleichlautend bei den Veröffentlichungen nach §§ 298, 300 InsO). Kann ich mich nicht wirklich mit anfreunden, steht im Gesetz ja auch nicht so drin ... Umkehrschluss aus § 289 InsO wäre für mich, dass die Rechtskraft nicht abzuwarten ist.
Hat schon jemand (mehr) Erfahrung damit?
(Für den Fall, dass das "Problem" schon behandelt wurde - bin wie gesagt neu hier ...)
Danke schon mal!