Haftungsverband und Teilungsversteigerung

  • Hi Leute,

    bei mir ist eine Teilungsversteigerung anhängig, wobei der Ast.-Seite (vertr. d. RA) gleich bei der Antragstellung mitteilte, dass es sich um eine Brandruine handelt und die Versicherungsforderung, welche noch nicht an die Beteiligten ausbezahlt wurde, nicht bei der Wertermittlung zu berücksichtigen ist, da diese nach seiner (RA) Lesart entsprechender BGH-Entscheidungen nicht zum Hypothekenhaftungsverband gehört und somit der Beschlagnahmewirkung nicht unterliegt. Es soll daher lediglich der Wert der Brandruine festgesetzt werden.

    M. E. ist das nicht richtig. Nach Anordnung habe ich dem RA mitgeteilt, dass nach Auffassung des Gerichts die Versicherungsforderung aus dem Unglück ebenfalls zu berücksichtigen ist, da diese dem Hypothekenhaftungsverband unterliegen, §§ 180 Abs. 1,
    20 Abs. 2 ZVG, 1127 BGB. Eine Ausnahme im Rahmen einer Teilungsversteigerung liegt nicht vor. Eine entsprechende BGH-Rechtsprechung hierzu konnte nicht gefunden werden. Vielmehr spielt es gar keine Rolle, ob überhaupt Grundpfandrechtsgläubiger vorhanden sind, BGH, Rpfleger 1996, 256 f. Zudem wurde auf Stöber, ZVG, 19. Aufl., § 20 Rn. 3.6 hingewiesen.

    Allerdings teilte er diese Ansicht nicht und meinte, dass die Beschlagnahmewirkungen nur mit Einschränkungen gelten und dies nur insoweit als sie für die Durchführung des Verfahrens erforderlich sind; Stöber § 180 Rn. 6.6. Für Verfügungen über das Grundstück als Ganzes und über dem Haftungsverband unterliegenden Gegenstände waren und sind die Miteigentümer gemeinschaftlich berechtigt. Die Anordnung der Versteigerung ändert nichts. Die Miteigentümer könnten also ungehindert beschließen, sich die Entschädigung auszahlen zu lassen und das Versteigerungsverfahren über die Brandruine weiter zu betreiben, ohne dass ein anderer Verfahrensbeteiligter ihnen das streitig machen könnte.
    Also deshalb ohne Versicherungsforderung.
    :gruebel:
    Was meint ihr?

  • Ich bin mir nicht so sicher, ob der RA nicht doch Recht hat. Zum einen muss nach Palandt zu 1127 Rdnr. 2 die GS/Hyo. eingetragen sein. Wenn dem nicht so ist, unterliegt sie nicht dem Hypothekenpfandverband. Sollte eine eingetragen sein, dann versteigerst Du auch in der Teilungsversteigerung die Versicherungssumme mit. In den Kommentierungen steht, dass nur 1121, 1122 nicht gelten. Das hat was mit Enthaftung zu tun, nicht mit der ERstetreckung auf Gegenstände oder Forderungungen.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Ich möchte das Problem gerne nochmal aufgreifen, da ich aktuell genau das gleiche Problem habe. Wollte jetzt auch einfach mal die Beteiligten um Stellungnahme bitten, aber tendiere eher dazu, die Versicherungssumme nicht mitzuberücksichtigen.
    Habe nur eine GS über 12.000€ eingetragen, für die seit geraumer Zeit eine Löschungsbewilligung abgegeben wurde. Wenn die Beteiligten diese löschen lassen, dürfte mein Problem damit doch erledigt sein, oder?

    Camillo, wie hast Du das damals gelöst?

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