Hi Leute,
bei mir ist eine Teilungsversteigerung anhängig, wobei der Ast.-Seite (vertr. d. RA) gleich bei der Antragstellung mitteilte, dass es sich um eine Brandruine handelt und die Versicherungsforderung, welche noch nicht an die Beteiligten ausbezahlt wurde, nicht bei der Wertermittlung zu berücksichtigen ist, da diese nach seiner (RA) Lesart entsprechender BGH-Entscheidungen nicht zum Hypothekenhaftungsverband gehört und somit der Beschlagnahmewirkung nicht unterliegt. Es soll daher lediglich der Wert der Brandruine festgesetzt werden.
M. E. ist das nicht richtig. Nach Anordnung habe ich dem RA mitgeteilt, dass nach Auffassung des Gerichts die Versicherungsforderung aus dem Unglück ebenfalls zu berücksichtigen ist, da diese dem Hypothekenhaftungsverband unterliegen, §§ 180 Abs. 1,
20 Abs. 2 ZVG, 1127 BGB. Eine Ausnahme im Rahmen einer Teilungsversteigerung liegt nicht vor. Eine entsprechende BGH-Rechtsprechung hierzu konnte nicht gefunden werden. Vielmehr spielt es gar keine Rolle, ob überhaupt Grundpfandrechtsgläubiger vorhanden sind, BGH, Rpfleger 1996, 256 f. Zudem wurde auf Stöber, ZVG, 19. Aufl., § 20 Rn. 3.6 hingewiesen.
Allerdings teilte er diese Ansicht nicht und meinte, dass die Beschlagnahmewirkungen nur mit Einschränkungen gelten und dies nur insoweit als sie für die Durchführung des Verfahrens erforderlich sind; Stöber § 180 Rn. 6.6. Für Verfügungen über das Grundstück als Ganzes und über dem Haftungsverband unterliegenden Gegenstände waren und sind die Miteigentümer gemeinschaftlich berechtigt. Die Anordnung der Versteigerung ändert nichts. Die Miteigentümer könnten also ungehindert beschließen, sich die Entschädigung auszahlen zu lassen und das Versteigerungsverfahren über die Brandruine weiter zu betreiben, ohne dass ein anderer Verfahrensbeteiligter ihnen das streitig machen könnte.
Also deshalb ohne Versicherungsforderung.
Was meint ihr?