Gegenstandsloser Antrag

  • Habe die Suche verwendet, aber leider nichts gefunden. Wenn die Löschung eines Rechts beantragt wird, welches aber tatsächlich bereits vor einem Jahr im Grundbuch gelöscht wurde, muss der Antrag dann in der Form des § 31 GBO zurückgenommen werden?

  • Theoretisch ja, praktisch nein.

    Der Antrag wird als "offensichtlich versehentlich gestellt" zurückgenommen und es werden hierfür -wie durchweg üblich- keine Kosten erhoben.

  • In solchen Fällen verfüge ich wie folgt:

    1. Mitteilung an Ast., dass das jetzt zur Löschung beantragte Recht III/x bereits am ... gelöscht wurde und der Antrag vom ... daher als gegenstandslos angesehen wird.
    2. Keine Kosten.
    3. O.Nr. erl.

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Die Frage ufert bei uns schon aus: Konkrete Anträge kriegt man seitens der Notare nicht; "beantrage ich den Vollzug der Urkunde" oder "... Vollzug der in der Urkunde enthaltenen Anträge...". Schön. Was, wenn ich eine komplette UR im Januar vorgelegt kriege, mit dem Antrag auf AV? Trag ich ein, bin ja kein Unmensch. Monate später krieg ich dieselbe UR mit Anschreiben wie erwähnt (nehme an, man möchte die Eigentumsumschreibung und Löschung der AV). Eiiiigentlich könnt ich die AV ja nochmal eintragen (Antrag, Bewilligung, Voreintragung des Bewilligenden), schreib dann das Eigentum um und lösche zwei AV´s unter Aufgabe der Kosten. Mich nervt einfach dieses laxe Verhalten der Notare: Rechtspfleger: Such Dir was aus. Ist ein Antrag vollzogen - verbraucht - wenn eingetragen ist? Streng betrachtet liegen die Eintragungsvoraussetzungen auch bei der 8. Antragstellung vor. Was weiß denn ich, was die vorhaben?!

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