Mehrere Testament, unterschiedliche Eröffnungszeiten, Gefahr fürs Grundbuch?

  • Guten Morgen,

    mich würde mal interessieren, wie ihr das so seht bzw. handhabt.

    Habe - die letzte Zeit irgendwie mehr - wieder einen Fall vorliegen, indem der Erblasser verstorben ist und bei uns ein öffentliches Testament hinterlegt war.
    Es kam nun die Mitteilung über den Sterbefall und daraufhin wurde das Testament eröffnet und den Beteiligten zur Kenntnis übersandt.

    Nun zwei Monate später kommen Dritte und reichen mir zwei handschriftliche Testament des Erblassers, worin er sie als Erben eingesetzt hat, zur Akte ein und beantragen auch deren Eröffnung.
    Soweit so gut.

    Ich frage mich nun immer, auch gerade als Rechtspfleger in Grundbuchsachen, ob nicht eine Gefahr darin besteht, dass ich, ohne Kenntnis der weiteren Testamente, ja alleine aufgrund des öffentlichen Testaments und des Eröffnungsprotokolls, die Erben (hier: aus dem öffentlichen Testament) im Rahmen der Grundbuchberichtigung eingetragen habe.

    Meine Kollegen lassen sich immer noch die Nachlassakte beiziehen in der "Hoffnung" festzustellen, dass womöglich schon ein weiterer Eröffnungantrag in der Akte vermerkt ist, und sie dementsprechend die GB-Berichtigung verfristen.
    Ich habe das bis dato nie so gemacht und auch nicht vor, da ich denke, dass es eindeutig ist, dass die GB-Berichtigung aufgrund eines öffentlichen Testaments und des Eröffnungsprotokolls vollzogen werden kann.
    Sollten im nachhinein Gründe eintreten, wonach das "ursprüngliche" Testament nicht mehr gilt, müssen halt im Rahmen einer weiteren Berichtigung die wahren Erben eingetragen werden.

    Mich würde einfach mal eure Handhabung mit solchen Fällen interessieren bzw. eure Tipps, wie man die "Gefahr" der "Falscheintragung" minimiert.
    Ich denke ja, dass man das niemals ausschliessen kann, aber ich lass mich überraschen ;)

    Anschließend ist natürlich auch der Gedanke da, sollte ein öffentliches Testament (A) eröffnet worden sein, jetzt kommen weitere Testamente (B) und diese werden wiederum eröffnet, wie kann ich ausschließen, dass die Erben aus dem Testament (A) nicht allein aufgrund "ihres" Testaments und "ihres" Eröffnungsantrages den Antrag auf Grundbuchberichtigung stellen.
    Das GBA weiss ja nicht, dass es noch andere Testamente (B) mit späteren Eröffnungsprotokollen gegeben hat.
    Und ja, klar kann man Hinweise ans GBA geben, wenn die zum gleichen Gericht gehören wohl auch nicht das große Problem, wenn aber der Erblasser in Bremen gewohnt hat und das Grundstück in München liegt...

    Ich bin mal gespannt, wie ihr das seht.

  • Ich benachrichtige das Grundbuchamt über jede Testamentseröffnung. Sende grundsätzlich eine beglaubigte Ablichtung des eröffneten Testamentes nebst Eröffnungsniederschrift an das jeweils zuständige GBA.
    Das einizige Problem, was dabei aufteten könnte: Es wird nicht mitgeteilt, dass ein Grundstück zum Nachlass gehört.
    Wir fragen aber grundsätzlich gezielt nach und weisen darauf hin, dass das Grundbuch berichtigt werden muss.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Wir verfahren wie PuCo. Vor "Falscheintragung" ist man leider nicht befreit. Wir haben auch schon Erbscheine erteilt und nach etwa 6 Jahren kam ein weiteres und jüngeres Testament mit andere Erbeinsetzung. Erbschein musste eingezogen werden, Neuantrag...

  • Aus den eingangs genannten Gründen sollte man eine Grundbuchberichtigung aufgrund einer notariellen Verfügung von Todes wegen stets erst nach Beiziehung der Nachlassakten durchführen. So habe ich es auch immer gehandhabt.

  • Aus den eingangs genannten Gründen sollte man eine Grundbuchberichtigung aufgrund einer notariellen Verfügung von Todes wegen stets erst nach Beiziehung der Nachlassakten durchführen.

    Ich, ehrlich gesagt, tue mir damit ein bißchen schwer, wenn ich denke, dass hier im Norden ein Grundstück zu berichtigen ist und ich mir dann immer aus ganz Deutschland die Akten ziehen muss.
    Hier in unseren Feriendomizilen kommt das nämlich leider nicht so selten vor und wie geschrieben und 100%-tig ausschliessen, dass da nicht irgendein Testament noch nachkommt, kann man ja sowieso nicht....

  • Von auswärtigen Nachlassgerichten ziehe ich keine Akten bei. Da verlasse ich mich darauf, dass es keine weiteren Verfügungen gibt. Dass der Grundbuchrechtspfleger die Nachlassakten beiziehen muss, wird nur von einer Mindermeinung vertreten(Schöner/Stöber, Rn. 789). Natürlich ist es denkbar, dass beim AG xy noch ein weiteres Testament vorhanden ist. Diese Gefahr muss man in Kauf nehmen. Schließlich besteht auch die Möglichkeit, dass ein weiteres Testament erst beim Nachlassgericht eingereicht wird, nachdem der Grundbuchrechtspfleger die Nachlassakte beigezogen und das besagte Testament dort natürlich nicht vorgefunden hatte. Ein Restrisiko bleibt also immer. Dieses kann aber nicht dem Grundbuchrechtspfleger angelastet werden.

    I.Ü. denke ich , dass dieses Thema aus dem Bereich Nachlass in den Bereich Grundbuch verschoben werden sollte.

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