Guten Morgen,
mich würde mal interessieren, wie ihr das so seht bzw. handhabt.
Habe - die letzte Zeit irgendwie mehr - wieder einen Fall vorliegen, indem der Erblasser verstorben ist und bei uns ein öffentliches Testament hinterlegt war.
Es kam nun die Mitteilung über den Sterbefall und daraufhin wurde das Testament eröffnet und den Beteiligten zur Kenntnis übersandt.
Nun zwei Monate später kommen Dritte und reichen mir zwei handschriftliche Testament des Erblassers, worin er sie als Erben eingesetzt hat, zur Akte ein und beantragen auch deren Eröffnung.
Soweit so gut.
Ich frage mich nun immer, auch gerade als Rechtspfleger in Grundbuchsachen, ob nicht eine Gefahr darin besteht, dass ich, ohne Kenntnis der weiteren Testamente, ja alleine aufgrund des öffentlichen Testaments und des Eröffnungsprotokolls, die Erben (hier: aus dem öffentlichen Testament) im Rahmen der Grundbuchberichtigung eingetragen habe.
Meine Kollegen lassen sich immer noch die Nachlassakte beiziehen in der "Hoffnung" festzustellen, dass womöglich schon ein weiterer Eröffnungantrag in der Akte vermerkt ist, und sie dementsprechend die GB-Berichtigung verfristen.
Ich habe das bis dato nie so gemacht und auch nicht vor, da ich denke, dass es eindeutig ist, dass die GB-Berichtigung aufgrund eines öffentlichen Testaments und des Eröffnungsprotokolls vollzogen werden kann.
Sollten im nachhinein Gründe eintreten, wonach das "ursprüngliche" Testament nicht mehr gilt, müssen halt im Rahmen einer weiteren Berichtigung die wahren Erben eingetragen werden.
Mich würde einfach mal eure Handhabung mit solchen Fällen interessieren bzw. eure Tipps, wie man die "Gefahr" der "Falscheintragung" minimiert.
Ich denke ja, dass man das niemals ausschliessen kann, aber ich lass mich überraschen
Anschließend ist natürlich auch der Gedanke da, sollte ein öffentliches Testament (A) eröffnet worden sein, jetzt kommen weitere Testamente (B) und diese werden wiederum eröffnet, wie kann ich ausschließen, dass die Erben aus dem Testament (A) nicht allein aufgrund "ihres" Testaments und "ihres" Eröffnungsantrages den Antrag auf Grundbuchberichtigung stellen.
Das GBA weiss ja nicht, dass es noch andere Testamente (B) mit späteren Eröffnungsprotokollen gegeben hat.
Und ja, klar kann man Hinweise ans GBA geben, wenn die zum gleichen Gericht gehören wohl auch nicht das große Problem, wenn aber der Erblasser in Bremen gewohnt hat und das Grundstück in München liegt...
Ich bin mal gespannt, wie ihr das seht.