Beratungshilfe trotz Insolvenzverfahren

  • Morgen!

    Habe einen Antrag auf nachträgliche Bewilligung von BerH.

    Es geht um einen angeblichen Darlehensvertrag, der nicht existiert. Die Ast. wird hieraus in Anspruch genommen.

    Der Anwalt scheibt an den Gläubiger: Es gibt keinen Darlehensvertrag. Ihnen dürfte bekannt sein, dass die Mandantin sich in einem Insolvenzverfahren befindet. Die angebliche Forderung hätte als Insolvenzforderung angemeldet werden müssen. Und überhaupt wäre die Mandantin aufgrund der InsO nicht befugt, die Forderung zu bedienen.

    Ich habe daraufhin angefragt warum sich nicht der InsO-Verwalter bzw. Treuhänder um die Sache gekümmert hat.

    Als Antwort erhalte ich: Die Ast. hat sich an Ihren InsO-Verwalter gewandt. Dort wurde ihr gesagt, sie soll sich einen Anwalt nehmen.


    Kann doch nich sein oder? Es ist doch Aufgabe des Insolvenzverwalters sich um sowas zu kümmern oder???

  • Nein, wir Insolvenzverwalter dürfen den Schuldner nicht vertreten. Wir sind auch nicht sein allgemeiner Vertreter für alle Lebenslagen. Und warum sollte es uns etwas angehen. Wir (dürfen) kümmern uns nur um Sachen, die die Insolvenzmasse betreffen bzw. zur Tabelle angemeldete Forderungen. Nach Deiner Schilderung ist hier Beides nicht der Fall.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Ich frag mich viel eher warum sich der Schuldner nicht selbst um die Sache gekümmert hatte

    Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit,

    aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher -Albert Einstein-

  • Da unter "keine andere Möglichkeit der Hilfe" auch Eingeninitiative verstanden wird, sollte er mal flux erklären, ob er den angeblichen Gläubiger schon auf die Insolvenz hingewiesen hat. Braucht man dafür anwaltliche Beratung?

    Vollstreckungen dürften in Hinblick auf § 89 InsO ja eh ausscheiden.

  • Nein, wir Insolvenzverwalter dürfen den Schuldner nicht vertreten. Wir sind auch nicht sein allgemeiner Vertreter für alle Lebenslagen. Und warum sollte es uns etwas angehen. Wir (dürfen) kümmern uns nur um Sachen, die die Insolvenzmasse betreffen bzw. zur Tabelle angemeldete Forderungen. Nach Deiner Schilderung ist hier Beides nicht der Fall.

    Aber sobald die Forderung angemeldet wäre müsstet ihr euch darum kümmern?

    Danke für die schnellen Antworten!

  • Aber sobald die Forderung angemeldet wäre müsstet ihr euch darum kümmern?

    Nein eigentlich auch nicht. Weil die Tatsache, dass ein Schuldner unrechtmäßig in Anspruch genommen wird, dessen ureigenstes Problem ist und mit der Feststellung der Forderung zur Tabelle keine Berührungspunkte hat. Klar gibt man mal den einen oder anderen Tip oder sagt auch mal dem Gläubiger ein paar Worte. Aber hinsichtlich möglicher Interessenkonflikte ist das eher als grenzwertig zu bezeichnen.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Für Neugläubiger interessieren wir uns gar nicht. Nicht mal im Ansatz. Wir sind keine Betreuer des Schuldners. Ausnahme: Der Neugläubiger verkennt die Rechtslage völlig und fängt an, die Insolvenzmasse (zu Unrecht) in Anspruch zu nehmen (vgl. § 55 InsO).

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  • Grundsätzlich hat das Insolvenzgericht eine Fürsorgepflicht gegenüber dem Schuldner. Im Rahmen dieser Fürsorgepflicht hätte der Schuldner die Auskünfte auch vom Insolvenzgericht erhalten können und letztendlich den Gläubiger selbst anschreiben können.

    Tut mir nun leid Gegs:

    Der Schuldner hat es eigentlich richtig gemacht und sich an den TH gewandt. Dieser hätte ihn an das Insolvenzgericht verweisen müssen und nicht an einen Rechtsanwalt.

    Jetzt kann man wieder drüber streiten, ob man diesem armen Tropf nun die Beratungshilfe bewilligt oder nicht.

  • Fürsorgepflicht hin- oder her. Die Grenzen zur unerlaubten Rechtsberatung sind für den Inso-Rechtspfleger da meines Erachtens überschritten.

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  • Fürsorgepflicht hin- oder her. Die Grenzen zur unerlaubten Rechtsberatung sind für den Inso-Rechtspfleger da meines Erachtens überschritten.

    Meine ich schon, zudem die Antwort des Anwalts eh grottenfalsch ist.

    Man hätte dem Schuldner durchaus sagen können, ob es sich um einen Insolvenzgläubiger oder Neugläubiger handelt und was genau die Konsequenzen sind.

  • Meine ich schon, zudem die Antwort des Anwalts eh grottenfalsch ist.

    Wenn Du das jetzt allgemein meinst, biste ja Optimist :wechlach:. Ansonsten finde ich die Antwort nicht wirklich falsch.

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    Einmal editiert, zuletzt von Gegs (2. August 2011 um 10:48)

  • Um mal zur BerH-Problematik zurückzukehren:

    Ich hätte Probleme damit, denn ein Rechtsproblem ist nicht erkennbar. Der Schuldner sollte wissen, mit wem er einen Darlehensvertrag abgeschlossen hat. Wenn ich mit dem Anspruchsteller keinen habe, dann sind Schreiben von im selbst, von Rechtsanwälten, Inkassobüros etc. nur Makulatur und es ist nichts zu veranlassen. Ende aus.

    Da braucht man keinen Anwalt.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Das wiederum finde ich bedenklich. Angenommen, da schreibt ein Anwalt, er hätte eine Forderung gegen mich einzutreiben, da steck ich doch nicht den Kopf in den Sand und mache gar nichts (typische Schuldnerreaktion). Zumindest einmal schreibt man doch zurück "Hey, momentemal, wer bist du, ich kenn dich und deine Forderung nicht". Dann ist die Sache vielleicht schon aus der Welt und der Anwalt trabt nicht zum Mahngericht, bei dem dann weitere Kosten entstehen.

    Im vorliegenden Fall würde ich also nochmal die A-Stellerin fragen, was sie im Rahmen ihrer zumutbaren Eigeninitiative getan hat und dann entweder pro oder contra entscheiden.

    Die Benutzung der Forensuche ist gebührenfrei und verursacht keine körperlichen Schmerzen!

    Zum Zeitpunkt des Postens war ich all meiner 5 Sinne (Stumpfsinn, Schwachsinn, Wahnsinn, Irrsinn und Unsinn) mächtig.

  • Hallo!

    Ich habe hier den Fall, dass der Insoverwalter (nach Absprache mit dem Ehemann der Insolvenzschuldnerin, die anscheinend kein/kaum deutsch spricht) ein Auto gegen Zahlungsauflage aus der Masse freigeben möchte.

    Die Insschuldnerin/der Mann, (wahrscheinlich beide) gehen zum Anwalt, weil der Betrag der Zahlungsauflage ihrer Ansicht nach den Wert des Autos übersteigt.

    Seht ihr da Raum für Beratungshilfe?

    Ich hab 1. ein Problem damit, dass das IK-Verfahren läuft, 2. damit, dass offenbar eine Absprache vorlag und 3. damit, dass das "Wehren gegen die Ankündigung des Verwalters" direkt durch den Anwalt passiert ist, also ohne vorherige Eigenleistung.

    Auf meine Zwischenverfügung reagiert der Anwalt sehr entrüstet (ist sonst ein ruhiger, der lieber nachgibt als streitet, zumindest in BerH-Sachen), also frag ich mich gerade ob ich da etwas übersehen habe...? :gruebel:

  • Das ist ein Fall von "Verhandlungssache", somit mangels konkretem Rechtsproblem (lediglich eine Ankündigung ohne rechtsverändernden oder -begründenden Charakter) bisher keine "Wahrnehmung von Rechten".

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!


  • Ist nicht bei einem bereits gerichtlich anhängigen Verfahren (hier Verbraucherinsolvenzverfahren) Bera ausgeschlossen ?

  • Es kommt drauf an, wie man verfahrensrechtlich die "Freigabe" wertet. Siehst du es als "Teil des Insolvenzverfahrens" an, wären wir damit nicht "außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens" (da bin ich bei meiner Prüfung noch gar nicht gelandet, war schon bei "Wahrnehmung von Rechten" raus).

    Die Freigabe an sich ist aber, wenn ich mich nicht irre, eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des Insolvenzverwalters gegenüber dem Insolvenzschuldner. Zwar ist die Grundlage dafür, dass diese erklärt werden kann, das eröffnete Insolvenzverfahren und die Erklärung selbst ein Teil der Abwicklung desselben, der reine Rechtsakt (Freigabe aus Insolvenzmasse) dürfte aber als Rechtsgeschäft außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens anzusehen sein.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Es kommt drauf an, wie man verfahrensrechtlich die "Freigabe" wertet. Siehst du es als "Teil des Insolvenzverfahrens" an, wären wir damit nicht "außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens" (da bin ich bei meiner Prüfung noch gar nicht gelandet, war schon bei "Wahrnehmung von Rechten" raus).

    Die Freigabe an sich ist aber, wenn ich mich nicht irre, eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des Insolvenzverwalters gegenüber dem Insolvenzschuldner. Zwar ist die Grundlage dafür, dass diese erklärt werden kann, das eröffnete Insolvenzverfahren und die Erklärung selbst ein Teil der Abwicklung desselben, der reine Rechtsakt (Freigabe aus Insolvenzmasse) dürfte aber als Rechtsgeschäft außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens anzusehen sein.


    Hast du sicher recht, aber zumindest in einem vor dem 1.7.2014 beantragten IK-Verfahren hätte man sich eigentlich schon über § 314 Abs. 1 InsO a. F. in einem gerichtlichen Verfahren befinden müssen; mag hier aber ein Neu-Verfahren sein.

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