Kostenfestsetzung im Unterhaltsverfahren trotz Insolvenzeröffnung?

  • Hallo, ich habe eine Frage zu folgendem Fall: Ich habe ein abgeschlossenes Unterhaltsverfahren vorliegen und soll nun die Kosten festsetzen. Das Verfahren wurde am 02.07.2009 anhängig gemacht. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers (nicht mein Kostenschuldner, die Kosten trägt die Beklagte) wurde am 29.06.2009 eröffnet. Ich habe die Kostenfestsetzung daher abgelehnt, weil die Kommentierungen einhellig von einer Unterbrechung des Kostenfestsetzungsverfahrens nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei sprechen. Nun teilt mir der Klägervertreter mit, dass er auf den Erlass eines KfB besteht, weil § 240 ZPO nicht greift, da das Verfahren nur dann unterbrochen wird, wenn es die Insolvenzmasse betrifft. Er trägt vor, dass die laufenden Unterhaltsverpflichtungen monatlich neu entstehen würden und die Insolvenzmasse daher nicht betroffen ist. Nach seiner Auffassung handelt es sich bei der Kostenfestsetzung nicht um ein die Insolvenzmasse betreffendes Verfahren sondern um nachträglichen Erwerb, so dass die Kostenfestsetzung möglich ist. M.E. hat aber doch die Kostenfestsetzung überhaupt nichts mit dem Unterhaltsverfahren zu tun... Es handelt sich um ein reines ZPO-Verfahren, für welches § 240 ZPO greifen müsste oder sehe ich das völlig verkehrt? Ich habe leider auch nichts Konkretes für den Fall gefunden, dass die Kosten zu Gunsten der Insolvenz-Partei festzusetzen sind, vielleicht liegt hier ja mein Denkfehler... Ich hoffe ihr könnt mir bei diesem Fall weiterhelfen.

  • Nach der Fallschilderung ist alles nach den Vorschriften der ZPO abzuhandeln. FamFG gilt nicht, da die Festsetzung vor dem 01.09.2009 beantragt worden ist. Falls ich diese Fallgestaltung fälschlich annehme und die Festsetzung nach dem 31.08.2009 beantragt worden ist, gilt für sie nach Art. 111 Abs. 2 ReformG das FamFG. Da kommen wir nach § 85 FamFG aber auch wieder in die ZPO.

    Ich gehe davon aus, dass beantragt ist, die Kosten des Klägers gegen die Beklagte festzusetzen. Diese Forderung fällt nach § 35 InsO in die Inso-Masse, betrifft sie also, somit halte ich § 240 ZPO für durchaus anwendbar.

    Die Unterhaltsansprüche aus der Zeit nach der Inso-Eröffnung gehen tatsächlich nach § 40 InsO den Inso-Verwalter nichts an. Die U-Ansprüche aus der Zeit vorher sind aber beachtlich. Deshalb muss m. E. der Inso-Verwalter den Unterhaltsprozess doch aufgenommen haben. Hat er dies getan, kann auch das Festsetzungsverfahren durchgeführt werden.

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