Abwesenheitspfleger für Minderjährigen / Ruhen der elterlichen Sorge

  • Hallo, ich habe leider bisher leider keinen passenden Eintrag im Forum finden können und hoffe ihr wisst Rat. Allein sorgeberechtigte Mutter und ihr 13jähriger Sohn befinden sich in Brasilien. Sie halten sich jedoch nicht mehr unter der letzten bekannten Anschrift dort auf und sind trotz weiterer Nachforschungen unauffindbar. Der Sohn ist Teil einer Erbengemeinschaft, welche nunmehr eine Eigentumswohnung veräußern möchte. Die Notarin beantragt daher die Bestellung eines Abwesenheitspflegers für den Minderjährigen. Dieses habe ich bereits abgelehnt, da die Abwesenheitspflegschaft nach § 1911 BGB ausdrücklich nur für volljährige Personen eingerichtet werden kann. Daraufhin hat die Notarin beantragt, für die Mutter eine Abwesenheitspflegschaft einzurichten. Hierfür sehe ich jedoch kein Fürsorgebedürfnis betreffend das Vermögen der Mutter. Dieses wäre jedoch laut Kommentierung eine zwingende Voraussetzung für die Bestellung eines Abwesenheitspflegers für die Mutter. Weiter tue ich mich schwer damit, das Ruhen der elterlichen Sorge auf Grund eines tatsächlichen Hindernisses festzustellen. Es ist davon auszugehen, dass Mutter und Sohn gemeinsam in Brasilien leben, so dass die Mutter nicht daran gehindert ist, die elterliche Sorge für ihren Sohn auszuüben... Abgesehen davon befindet sich die betreffende Eigentumswohnung nicht in meinem Zuständigkeitsbereich (Nachlassverfahren läuft jedoch an meinem Gericht), so dass ich auch noch überlege, ob ich das Verfahren nicht ohnehin gem. § 152 III FamFG abgeben sollte...

  • Da das Feststellen des Ruhens der elterlichen Sorge nach § 1674 BGB sich auch nur auf einzelne Bestandteile der elterlichen Sorge beziehen kann, besteht doch die Möglichkeit, es wie folgt zu sehen: Die Kindesmutter ist auf Grund ihres Aufenthalts derzeit nicht in der Lage, den Teil der Vermögenssorge auszuüben, der die Klärung der Nachlassangelegenheit betrifft. Für diesen Teilbereich könnte man doch (vielleicht) das Ruhen der elterlichen Sorge feststellen und sodann einen Ergänzungspfleger bestellen. Ich muss zugeben, dass man für diese Ansicht auch ein wenig Phantasie haben muss - leider ist es ja dem genauen Wortlaut von 1911 BGB tatsächlich nicht möglich, einen Abwesenheitspfleger zu bestellen. Ebensogut könnte man vielleicht mit etwas Phantasie die elterliche Sorge der Kindesmutter, soweit es den Teil der Klärung der Nachlassangelegenheit angeht bzw. des im Inland befindlichen Vermögens, vorläufig nach 1666, 1667 BGB entziehen, sodass man auch hierüber zu einem Ergänzungspfleger kommt. Immerhin ist durch das Verhalten der Kindesmutter in gewisser Weise schon das inländische Vermögen des Kindes gefährdet, denn als Mitglied der Erbengemeinschaft hat es auch gewisse Pflichten.

  • Vielen Dank schonmal, ich denke auch, dass man mit nem Abwesenheitspfleger wie beantragt hier nicht weiter kommt. Fraglich bleibt jetzt noch, ob die bisher angestellten Aufenthaltsermittlungen für § 1666 BGB oder § 1674 BGB ausreichen. Was die Zuständigkeit angeht bin ich allerdings immer noch sehr unentschlossen... Ich möchte nichts Halbgares an ein anderes Gericht verweisen, bin mir aber nicht sicher, ob ich nach § 152 Abs. III FamFG überhaupt zuständig bin. Mutter und Kind waren zuletzt in Brasilien, Nachlasssache läuft an meinem Gericht, die zu verkaufende Wohnung befindet sich in dem Zuständigkeitsbereich eines anderen Gerichts. Ich bin mir nicht sicher, ob das Bedürfnis der Fürsorge dann an meinem Gericht (wegen der Nachlasssache) oder am Gericht der Wohnung auftritt... Aus der bisher gelesenen Kommentierung geht das leider nicht so klar hervor

  • Mutter und Kind leben zusammen. Mutter hat sich - soweit erkennbar - nichts zu Schulden kommen lassen, was ihr Kind angeht. Also scheidet § 1666 BGB aus. § 1667 BGB trifft auf den Sachverhalt nicht zu.
    Für die Anwendung von § 1674 BGB muss man wirklich viel Fantasie aufwenden. Kreativitäten in dieser Richtung an den Tag zu legen, nur damit es die anderen Erben etwas einfacher haben, ist wohl nicht der richtige Weg.

    Ob die Mutter gehindert ist im Sinne von 1909 BGB, könnte noch in Frage kommen. Ich bezweifele dies. Sie hat, vermute ich, keine Ahnung von der Erbschaft. Keine Ahnung haben bedeutet nicht, verhindert zu sein.
    Anders sieht der Fall aus, wenn die anderen Erben einen Teilungsversteigerungsantrag stellen. Dann bedarf das Kind eines Vertreters. Allerdings nur für dieses K-Verfahren einschließlich Erlösverteilung, nicht für Veräußerungsverhandlungen. Natürlich können die anderen Erben den Interessenten per Vertrag unter Beachtung von § 311b BGB verpflichten, eine gewisse Summe X, den ausgehandelten Kaufpreis, zu bieten (Ausbietungsgarantie). Unter Ehrenmännern hält man sich auch an formlose Abreden dieser Art.

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