Es wären 9 Monate Jugendstrafe zu vollstrecken. Die Vollstreckung wurde gem. § 35 BtMG zurückgestellt.
Lt. Beschluss wird die nachgewiesene, auf Therapie verbrachte Zeit auf die Strafe angerechnet, bis infolge der Anrechnung 2/3 erledigt sind.
Der Verurteilte war dann genau 7 Monate auf Therapie und wurde regulär entlassen.
Die weitere Vollstr. der Jugendstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Wegen Bewährungsverstößen erfolgte Widerruf.
Wird jetzt der gleich wieder entlassen nach Strafantritt (Erstvollzug), weil ja 2/3 schon vorbei sind oder muß er 1/3 noch absitzen ? Wie berechnet man die anzurechnenden 2/3 ?