2/3 erledigt, trotzdem einsperren ?

  • Es wären 9 Monate Jugendstrafe zu vollstrecken. Die Vollstreckung wurde gem. § 35 BtMG zurückgestellt.

    Lt. Beschluss wird die nachgewiesene, auf Therapie verbrachte Zeit auf die Strafe angerechnet, bis infolge der Anrechnung 2/3 erledigt sind.

    Der Verurteilte war dann genau 7 Monate auf Therapie und wurde regulär entlassen.

    Die weitere Vollstr. der Jugendstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Wegen Bewährungsverstößen erfolgte Widerruf.

    Wird jetzt der gleich wieder entlassen nach Strafantritt (Erstvollzug), weil ja 2/3 schon vorbei sind oder muß er 1/3 noch absitzen ? Wie berechnet man die anzurechnenden 2/3 ?

  • Der Verurteilte ist inzwischen 26 Jahre alt... Da gilt aber trotzdem noch § 88 JGG anstelle von § 57 StGB ? Könnt s ja an die StA abgeben...
    Nach dem Kommentar zu § 57 StGB gilt auch die durch Anrechung erledigte Strafe als verbüßte Strafe.

    Der Verurteilte tut wohl gut daran, schon vor Strafantritt einen Aussetzungsantrag zu stellen ?

  • Die Abgabe muss der Richter anordnen. Voraussetzung dafür ist die rk Herausnahme aus dem Jugendvollzug. Auch nach Herausnahme bleibt die Jugendstrafe eine Jugendstrafe, so dass nach hiesiger Ansicht § 57 StGB nicht greift und weiterhin die Aussetzung gem. § 88 JGG zu erfolgen hat. Unsere StA sieht das anders und wendet § 57 StGB an. Ansonsten würde ich mich hier nicht an die verbüßten 2/3 stören und die Strafe vollstrecken. Die Sache ist nicht anders zu behandeln wie ein Verfahren nach regulären Reststrafenwiderruf.

  • Wobei sich die Kommentierungen zu § 57 StGB und zu § 88 JGG in vielen Punkten decken. Muß da die Vollstreckung nicht zwingend an die StA abgegeben werden ?

    Der Verurteilte befindet sich derzeit mal wieder freiwillig auf Therapie. Macht wahrscheinlich wenig Sinn, jetzt ein paar Wochen Strafe dazwischen zu schieben, aber na ja.... Strafe ist Strafe.

  • Muß man nicht die 2/3 - Aussetzung nach § 88 JGG von Amts wegen prüfen ? Das wär ja jetzt dann an der Zeit. Allerdings frag ich mich, wie man eine Stellungnahme der JVA bekommt, wenn sie noch nie dort war...
    Ab dem 24. Lebensjahr kann der Jugendrichter an die StA abgeben. Das liegt aber in seinem Ermessen.
    Was sagt der Jugendrichter dazu ?
    Wie man das 1/3 berechnet... hm.... wird wohl nach § 40 StVollstrO nach Tagen zu rechnen sein ?

  • Wo bitte steht in § 88 JGG irgend etwas von 2/3? Der VU hatte eine Reststrafenaussetzung (allerdings gem. § 36 BtMG). Diese wurde widerrufen. Die Strafe ist zu vollstrecken! Zwingende Voraussetzung für eine Abgabe an die StA ist die Herausnahme aus dem Jugendvollzug. Dazu gibt der Sachverhalt nichts her.

  • Wo bitte steht in § 88 JGG irgend etwas von 2/3? Der VU hatte eine Reststrafenaussetzung (allerdings gem. § 36 BtMG). Diese wurde widerrufen. Die Strafe ist zu vollstrecken! Zwingende Voraussetzung für eine Abgabe an die StA ist die Herausnahme aus dem Jugendvollzug. Dazu gibt der Sachverhalt nichts her.

    So würde ich das auch sehen.
    Nach Therapie wurde das Restdrittel zur Bewährung ausgesetzt, jetzt wurde die Bewährung widerrufen, also Restdrittel verbüßen. Fertig!
    (ev. neue Zurückstellung nach § 35 -ohne Anrechnung, da ja bereits 2/3 verbüßt- ist bei den entsprechenden Voraussetzungen natürlich mgl.)

    Die höchste Form des Glücks ist Leben mit einem gewissen Grad an Verrücktheit.
    Erasmus von Rotterdam

  • Da war vielleicht der § 57 StGB im Hinterkopf. Wie läuft das dann bei Jugendstrafe ? Setzt eine Aussetzung nach § 88 JGG immer einen Antrag des Verurteilten voraus, oder wird vom Vollstreckungsleiter automatisch, bzw. auf Anregung der JVA eine Aussetzung (und wann ?) geprüft ?

    Mein Verurteilter macht grad wieder mal freiwillig eine Therapie...

  • Das mit den 2/3 steht bei § 88 JGG nirgends, da hat Dirk schon recht, trotzdem wird der größte Teil der Jugendstraftäter in der Praxis zweigedrittelt, ein kleinerer Teil zwischen Halbstrafe und 2/3 entlassen.
    Soweit ich weiß, richtet der Vollstreckungsleiter automatisch schon einige Zeit vor 2/3 eine Anfrage an die JVA mit Bitte um Stellungnahme zur Aussetzung nach § 88 JGG. Selbst wenn der Jugendliche nicht zustimmt, kann man ihn entlassen.

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