Haftbefehl gem. §§ 120FamFg, 888ZPO

  • Hallo Zusammen,

    habe einen wunderschönen Haftbefehl zu o. a. §§ auf dem Tisch(vom Richter unterschrieben).
    Und nun? Muss ich die Ladung zum Strafantritt fertig machen?Oder wie? Familiensachen sind neu für mich und Straf hab ich noch nie gemacht. Steh total auf dem Schlauch...Hilfe!!!

  • Was wird denn vollstreckt, Ordnungs-/Zwangshaft ? Wird ja in der Regel erst vollstreckt, wenn die Vollstreckung von Ordnungs-/Zwangsgeld erfolglos verlief.

    Du musst dich mal in eurem Vordruckverzeichnis umschauen, da sollte es genauso wie für Ladungen zum Strafantritt (was ja in Jugendsachen das Gericht selbst einleitet) Vordrucke geben; der Vordruck für die Vollstreckung und Ordnungs- und Zwangshaft ist in der Regel etwas modifiziert.

    Ich staune im Übrigen, dass da ein "Haftbefehl" vorliegt. Ein solcher wird doch in der Regel erst unterschrieben, wenn der Betreffende sich auf die Ladung hin nicht gestellt hat.

  • Hi, Danke erstmal für Deine Hilfe.
    Hier wird aus einem Uk-Verfahren zur Erzwingung von Auskunftspflichten vollstreckt. Die Vollstreckung des Zwangsgeldes durch den GV war erfolglos(dies hat der Rechtsanwalt wegen § 888 ZPO in einer Zuständigkeit gemacht).

    Jetzt hatte er die Vollstreckung der ersatzweise angedrohten Zwangshaft in dem Beschluss beantragt. Dadurch der Haftbefehl.

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