Meine Betroffene ist als nicht befreite Vorerbin Eigentümerin eines Wohnhauses.
Ist dies als Vermögen zu bewerten? Ich stelle mir die Frage der Verwertbarkeit?
Grundstückswert bei nicht befreiter Vorerbschaft
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Renate -
4. August 2011 um 12:20
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Unerheblich, ist zu bewerten.
Bei mir hat sogar einmal ein Vorerbe im Nachlassverfahren versucht, den Wert des Grundstücks für den Vorerbenerbschein aufgrund der Verfügungsbeschränkung des § 2113 BGB herunter zu rechnen. Hat beim BayObLG eine schöne Abfuhr erhalten.
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Die Verfügungsbeschränkungen bei einer Vorerbschaft haben keinen Einfluss auf den Verkehrswert, sind also unbeachtlich, vgl. BayOBLG, 09.07.1998, 3Z BR 8/98, BFH, 17.09.1997, II R 8/96.
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:daumenrauHerzlichen Dank für die passende Fundstelle!
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Weshalb sollte das Grundstück als solches auch weniger wert sein, wenn sein Eigentümer kein Vollerbe, sondern ein Vorerbe ist? Oder sinkt ein Grundstück etwa auch im Wert, wenn es zur Eintragung eines Insolvenzvermerks kommt?
Die persönlichen Beschränkungen des Eigentümers haben nichts mit dem Wert des Grundstücks zu tun. Dies folgt -auch ohne Fundstelle- aus logischer Überlegung.
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Dies folgt -auch ohne Fundstelle- aus logischer Überlegung.
Seit wann kommt man im Kostenrecht mit logischer Überlegung weiter?
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Auch wieder wahr.
Ich kann mich aber mitunter des Eindrucks nicht erwehren, dass logisches Denken auch in anderen Rechtsbereichen nicht unbedingt die herausragende Rolle spielt.
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Guten Tag, ich muss das Thema nochmals aufgreifen.
Ich habe ein Betreuungsverfahren übernommen, in dem d. Betroffene hauptsächlich Grundbesitz hat (ehem. Hofstelle und verpachtete Landwirtschaftsflächen) und nur noch geringe Barmittel zu Verfügung stehen. Hinsichtlich des Grundbesitzes ist er als nicht befreiter Vorerbe eingetragen.
Ich hatte bis 2007 die verpachteten Landwirtschaftsflächen im Vermögen mitgerechnet (die Hofstelle nicht, weil von d. Betroffenen bewohnt) und Gerichtskosten erhoben. Danach habe ich das Dezernat gewechselt. Nun habe ich erneut gewechselt und mache wieder Betreuungssachen. Mein Nachfolger/Vorgänger hat seit 2008 keine Gerichtskosten mehr erhoben mit der Begründung, der Grundbesitz könne nicht hinzugerechnet werden, da d. Betroffene ja nur Vorerbe sei.
Da ich nachwievor die hier vertretene Ansicht ebenfalls vertrete, dass der als Vorerbe erworbene Grundbesitz zum Vermögen gehört, würde ich jetzt die Gerichtskosten nacherheben.
Problem dabei: die Barmittel des Betroffenen sind so gering, dass dieser die Gerichtskosten daraus nicht zahlen kann. Gleichzeitig könnte er bei einem Verkauf von Landwirtschaftsflächen aus dem Erlös die Kosten ebenfalls nicht begleichen, da ihm nur die Erträge aus einer Anlage des Verkaufspreises zustehen.
Und nun stehe ich auf dem Schlauch!
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Schreib einfach die Rechnung, Betreuer soll sich den Rest mit der Kasse aushandeln
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