Grundstückswert bei nicht befreiter Vorerbschaft

  • Meine Betroffene ist als nicht befreite Vorerbin Eigentümerin eines Wohnhauses.
    Ist dies als Vermögen zu bewerten? Ich stelle mir die Frage der Verwertbarkeit?

  • Weshalb sollte das Grundstück als solches auch weniger wert sein, wenn sein Eigentümer kein Vollerbe, sondern ein Vorerbe ist? Oder sinkt ein Grundstück etwa auch im Wert, wenn es zur Eintragung eines Insolvenzvermerks kommt?

    Die persönlichen Beschränkungen des Eigentümers haben nichts mit dem Wert des Grundstücks zu tun. Dies folgt -auch ohne Fundstelle- aus logischer Überlegung.

  • Guten Tag, ich muss das Thema nochmals aufgreifen.

    Ich habe ein Betreuungsverfahren übernommen, in dem d. Betroffene hauptsächlich Grundbesitz hat (ehem. Hofstelle und verpachtete Landwirtschaftsflächen) und nur noch geringe Barmittel zu Verfügung stehen. Hinsichtlich des Grundbesitzes ist er als nicht befreiter Vorerbe eingetragen.

    Ich hatte bis 2007 die verpachteten Landwirtschaftsflächen im Vermögen mitgerechnet (die Hofstelle nicht, weil von d. Betroffenen bewohnt) und Gerichtskosten erhoben. Danach habe ich das Dezernat gewechselt. Nun habe ich erneut gewechselt und mache wieder Betreuungssachen. Mein Nachfolger/Vorgänger hat seit 2008 keine Gerichtskosten mehr erhoben mit der Begründung, der Grundbesitz könne nicht hinzugerechnet werden, da d. Betroffene ja nur Vorerbe sei.

    Da ich nachwievor die hier vertretene Ansicht ebenfalls vertrete, dass der als Vorerbe erworbene Grundbesitz zum Vermögen gehört, würde ich jetzt die Gerichtskosten nacherheben.

    Problem dabei: die Barmittel des Betroffenen sind so gering, dass dieser die Gerichtskosten daraus nicht zahlen kann. Gleichzeitig könnte er bei einem Verkauf von Landwirtschaftsflächen aus dem Erlös die Kosten ebenfalls nicht begleichen, da ihm nur die Erträge aus einer Anlage des Verkaufspreises zustehen.

    Und nun stehe ich auf dem Schlauch!

    Rettet die Erde! Sie ist der einzige Planet mit Schokolade!

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