Nachtragsverteilung Steuererstattung

  • wenn die NTV angeordent ist und man dem Vermögensgegenstand einen Adressaten zuordnen kann, FA, Insolvenzverwalter eines anderen Verfahrens wg Quote,..., bekommen die von mir einen netten Brief und gut.

    Ich kenne auch Insolvenzgerichte, welche die Zustellung des Aufhebungsbeschlusses, in dem die NTV beschlossen worden ist, analog § 30 InsO anordnen und einen Zustellnachweis sehen wollen.

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  • Gemäß MiZi ist der Aufhebungsbeschluss an das Finanzamt zu übersenden. Sinnvoll, die NTV bzw. den Vorbehalt oder was auch immer darin anzuordnen.


    So läuft das bei uns. Hatte noch nie Probleme damit.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Hab gestern noch mit einer Dame vom FA telefoniert.

    Wir werden das jetzt umstellen.

    Sie hat auch gemeint, die Finanzbeamten dürften auch nur an die LK leisten und nicht an die Insolvenzmasse = TH. :gruebel:
    Finanzämter, die das anders machen, machen das falsch.

    Achja, und wenn ein Schuldner umzieht, dann müsste man, wenn man sich die Arbeit machen will, dann immer das jeweilige Finanzamt entsprechend informieren, damit auch das dann zuständige FA Bescheid weiß....

  • Zur Verrechnung mit den Gerichtskosten, auch keine schlechte Lösung. :mad:

    Die Insolvenzgerichte bekommen dann eine ZA, haben wieder mehr Arbeit und zahlen dann bei Bedarf an den Schuldner aus.

    Es wird Zeit, dass der BFH endlich mal entscheidet.


  • Aber weg davon, schön an der Berliner Entscheidung ist, dass die Bezeichnung "Steuererstattung" ausreichend ist. Unsere Finanzämter machen nur noch Stress, wenn in der Anordnung ! (also nicht dieses vorbehalts- vielleicht-schwanger-gedöhne) der NTV bezüglich der "Steuererstatungsansprüche" für das Jahr x steht. Sie stellen sich auf den Standpunkt, dass die Bezeichnung "Steuererstattungsansprüche" unbestimmt sei und sie deshalb an den Schuldner schuldbefreiend leisten könnten.


    Nun "Steuererstattungsansprüche" ist schon klar genug, es meint logischerweise alle.
    Auch der Zeitraum ist klar, es betrifft die, die in die Insolvenzmasse fallen - also vor Eröffnung oder während des eröffneten Verfahrens entstanden sind.

    Wenn der Beschlag nur durch den Eröffnungsbeschluss ausgelöst wird, muss auch das FA allein aus dem EÖ-Beschluss erkennen, welche Ansprüche der Masse zustehen und kann keine Erläuterung des Insolvenzgerichts zur Einordnung jeder einzelnen Erstattungsforderung verlangen.
    Da mit der Nachtragsverteilung der gleiche Beschlag wiederhergestellt wird, der schon durch die Eröffnung bestand (und nur durch Aufhebung weggefallen war) ist das jetzt nichts anderes.



    Leider nicht, siehe Verfügung der OFD Frankfurt Verfügung betr. Pfändung von Steuererstattungsansprüchen nach § 829 ZPO in Verbindung mit § 46 AO vom 9. Februar 2006 (S 0166 A - 1 - St II 4.03) und BFH, Urteil vom 1. 4. 1999 - VII R 82/98.

    Während bei IE § 35 InsO Generalnorm ist, weiß man ja bei der NTV nie, was genau denn dieser unterfallen soll.


    Dies ist der Grund, warum ich die NTV meist mit Aufhebung anordne. Aber ich kann noch besser: hinsichtlich der Steuererstattungsansprüche für die Jahre x, y, z, bleibt der Insolvenzbeschlag im Wege der NTV aufrechterhalten :D

    Soll der neue OFD-Weise sich mal wagen, irgendwas - wie in einem Verfahren schon angedroht - an den Schuldner auszuzahlen.....

    (oki, da die SB bei den einzelnen FA's die Leidtragenden wg. eines ahnungslosen Groskopferten sind, mach ich es künftig etwas konkreter...... aber wehe der kommt noch auf die Idee, dass der Anspruch aus Soli kein Steuererstattungsanspruch ist, dann gibt es Krieg !)



    Hallo zusammen!

    Nun wird hier genau dieses Problem aufgegriffen. Anlass ist BFH v. 28.02.2012, VII R 36/11. Als Argument für eine genaue Bezeichnung wird von der Steuerverwaltung in der Tat (wie hier schon von euch vermutet) die Rspr. zur Pfändung von Steuererstattungsansprüchen angeführt. Meine Frage daher an das allmächtige Forum: Sind (allgemein und losgelöst von Steuererstattungsansprüchen) die Anforderungen an die Bestimmtheit von Forderungspfändungen 1:1 auf die Nachtragsverteilung (also die Fortwirkung der Beschlagnahmewirkung) zu übertragen? Habt Ihr Argumente oder Rechtsprechung für mich die dagegen sprechen?

    Gruß
    Exec

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • kann ich leider nichts zu beitragen, da sowohl wir a) den Anspruch in der Vergangenheit genau bezeichnet haben und b bislang nie mit den Finanzbehörden diskutieren mussten.

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  • Wir haben den Anspruch auch exakt bezeichnet, das Gericht ordnet meist die NTV unbestimmt für "Steuererstattungen" an :daumenrun und Probleme mit dem FA hatten wir auch noch nicht. So wie der Insolvenzbeschlag aber unbestimmt sein darf, halte ich auch eine unbestimmte Bezeichnung bei der Aufrechterhaltung des Insobeschlags (=NTV) für wirksam.

  • Vielen Dank schon mal. Mein Uhlenbruck-Kommentar aus 2010 trägt leider nichts Erhellendes zum "Bestimmtheitsgebot" bei der NTV bei.

    Vielleicht meldet sich ja noch wer. Ansonsten bau ich auf die Insolvenzforums-Nachtschicht ;)

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Ich nochmal.

    Ich hatte ja unter #15 geschrieben, dass das Finanzamt, wenn es Zweifel hat, ob der NTV-Beschluss bestimmt genug ist, die Steuererstattung hinterlegen kann. Seht Ihr das auch so? Müsste doch möglich sein, oder?

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • BFH, Urteil vom 20.9.2016 – VII R 10/15

    Das Insolvenzgericht hatte in einem Verbraucherinsolvenzverfahren zusammen mit der Aufhebung des Insolvenzverfahren angeordnet:

    "Hinsichtlich etwaiger -auf die Dauer des Insolvenzverfahrens entfallender- Steuererstattungsansprüche wird die Nachtragsverteilung angeordnet (§ 203 Abs. 1 InsO)."

    Dies war nach der Entscheidung des BFH völlig ausreichend und bestimmt genug.

    Das finde ich gut, weil mein entsprechender Autotext bei der 200er ziemlich genauso aussieht.

  • "Hinsichtlich etwaiger -auf die Dauer des Insolvenzverfahrens entfallender- Steuererstattungsansprüche wird die Nachtragsverteilung angeordnet (§ 203 Abs. 1 InsO)."

    Vergiss nicht die Ansprüche, die bereits vor Eröffnung des Verfahrens begründet worden sind, sofern nicht aufrechenbar.

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