Erbauseinandersetzung

  • Tach,
    bearbeite heute meine ganzen Rot-Akten und stehe grad voll auf dem Schlauch, Kollege im Urlaub, zum Glück gibts Forum. Hab auch grad die SuFu benutzt und bin nun noch verwirrter. :( :gruebel:

    Also, Betreute wird durch beide Elternteile betreut. Vater verstirbt und Betreute bildet laut Erbschein mit ihrer Mutter zu je 1/2 Anteil eine Erbengemeinschaft.


    Die Eltern haben nur gemeinsame Konten, von denen der Betreuten ja jeweils 1/4 des Guthabens zusteht. Dabei handelt es sich um ein Sparbuch, Wertpapiere und einen Bausparvertrag.


    Mir liegt jetzt eine korrekte Aufstellung vor, welches Vermögen am Todestag vorhanden war, der 1/4 Anteil der Betreuten ist überall ausgerechnet. Die Bank beantragt nun die Genehmigung der Erbauseinandersetzung, als das der auf die Betreute entfallende Barbetrag einzig aus dem Sparbuch der Eltern beglichen wird, Bausparer und Wertpapiere sollen insoweit unangetastet bleiben und auf die Mutter allein umgeschrieben werden. Grundsätzlich finde ich die Vorgehensweise gut und auch praktisch, nur kann die Mutter handeln? Ergänzungsbetreuer? Genehmigungen wofür? Verfahrenspfleger müsste auch bestellt werden, Betreute ist nicht anhörungsfähig.


    Danke fürs Lesen und antworten.
    Döner Istanbul

  • Genehmigung nach § 1822 Nr. 2 BGB (Erbteilungsvertrag)

    Vetretungsausschluss würde ich auch annehmen, da sonst die Betreuerin ja auf beiden Seiten des Vertrages steht -> Insichgeschäft.
    Also: Akte dem Richter vorlegen wegen Bestellung eines Ergänzungsbetreuers, dann können die beiden Betreuer die Erbauseinandersetzung vereinbaren und den Vertrag genehmigst du dann oder auch nicht ;)

  • Also, ich hänge mich hier mal dran. Mein Fall: Der Sohn ist Betreuer von Vater und Mutter. Der Vater ist gestorben. Miterbin ist die Mutter zu 1/2 und der Sohn und seine Schwester zu je 1/4. Es gibt eine Wohnung, sowie Bargeld. Das Bargeld soll jetzt entsprechend den Quoten aufgeteilt werden.

    Läuft eine solche Aufteilung auch unter Erbteilungsvertrag entsprechend § 1822 Zf. 2 (So wie ich den Ursprungsfall lese wohl schon.)?

  • Das heißt für mich, dass ich dem Betreuer jetzt erst mal mitteile, dass sie die Gelder nicht einfach aufteilen können, sondern dies schriftlich regeln müssen und hierzu einen Ergänzungsbetreuer benötigen.

  • So sehe ich das, siehe Palandt 69. Aufl. Rd. Nr. 3 zu § 1822 BGB, wo von einer auch dann gegebenen Genehmigungspflicht des Erbteilungsvertrages gesprochen wird, wenn nur ein NL-Gegenstand betroffen ist bzw. wenn die Aufteilung den Erbquoten entspricht.
    Es gelten somit §§ 1908i I, 1795 I Nr. 1, II, 181 BGB. Die Vertretung bei dem Erbteilungsvertrag muss ordnungsgemäß sein.

  • ...So gings weiter: Eine Ergänzungsbetreuerin wurde bestellt, nachdem der Sohn zuvor meinte, seine Mutter könne dies nicht mehr selbst regeln. Der Betreuer hat dann der Erg.betreuerin den zwischen den Erben (Mutter (= Betreute!), Sohn (= Betreuer) und Tochter) geschlossenen Erbteilungsvertrag vorgelegt. Nach Prüfung hat sie ihn -bis auf kleinere Betragsänderungen- für in Ordnung befunden und schickt mir alles zur Genehmigung zu.

    Nachdem die Mutter den Vertrag jetzt doch selbst unterschrieben hat, brauche ich ja wohl nicht mehr genehmigen (VS ohne Einw.vorhehalt). Ich würde den Betreuer noch auf die geänderten Beträge hinweisen und eine Änderung des Erbteilungsvertrages in diesem Sinne empfehlen. Die Erg.betreuung kann dann wohl aufgehoben werden.
    Stimmt ihr mir zu??

  • Bei vorhandener Geschäftsfähigkeit der Mutter/Betreuten kann sie den Erbteilungsvertrag natürlich selber abschließen und benötigt natürlich keine Genehmigung des Betreuungsgerichtes. Das Genehmigungsverfahren kann ad acta gelegt werden.
    Ich frage mich nur, warum die Betreuung noch fortdauert.

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