• Hab einen Pfüb vorliegen wo der Schuldner c/o bei einen Notar wohnen soll. Ist das zulässig? Gibt es dazu Rechtsprechung?

    Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit,

    aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher -Albert Einstein-

  • Es gibt einen himmelweiten Unterschied zwischen "c/o", also "care of", und "bei".

    "Bei" soll (eigentlich) bezeichnen, wenn jemand auch ganz real bei jemand anderem wohnt. "c/o" heißt aber lediglich, völlig unabhängig vom tatsächlichen Aufenthalt, dass jemand einen anderen beauftragt hat, sich seiner Post anzunehmen. Insofern wäre eine c/o-Adresse bei einem Notar so ungewöhnlich jetzt nicht. Allerdings sollte man nicht davon ausgehen, dass da jetzt wer mit Schlafsack unterm Schreibtisch nächtigt. ;)

    Eine ZV unter einer c/o-Adresse halte ich wenn schon nicht für unzulässig, so doch wenigstens für... öhm... Quatsch. Beim PfÜB dürfte der Hintergedanke sein, die entsprechende Abschrift dem Schuldner zustellen zu können, mehr Vollstreckungshandlung ist da ja nicht.

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

  • Beim PfÜB dürfte der Hintergedanke sein, die entsprechende Abschrift dem Schuldner zustellen zu können, mehr Vollstreckungshandlung ist da ja nicht.

    Mag schon sein, aber wie schon WinterM erwähnt hat, geht es ja um die örtliche Zuständigkeit ... ich würde auf jeden Fall auch nachhaken ...

  • Beim PfÜB dürfte der Hintergedanke sein, die entsprechende Abschrift dem Schuldner zustellen zu können, mehr Vollstreckungshandlung ist da ja nicht.

    Mag schon sein, aber wie schon WinterM erwähnt hat, geht es ja um die örtliche Zuständigkeit ... ich würde auf jeden Fall auch nachhaken ...

    Es lag mir auch fern, die Zustellung an die c/o-Adresse supi und richtig zu finden - die fällt eher unter "netter Versuch". ;) Ich konnte mir lediglich denken, welchen Trick die Gläubigerseite da im Hinterkopf hatte.

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

  • Vielleicht hilft Dir das Thema weiter oder dies oder jenes :). Vielleicht wohnt der Schuldner nicht dort, sondern arbeitet dort?



    Danke für die Infos. Ich frage mich nur warum ich die weiteren Themen mit der Sufu nich gefunden hab:gruebel:

    Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit,

    aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher -Albert Einstein-

  • Vielleicht hilft Dir das Thema weiter oder dies oder jenes :). Vielleicht wohnt der Schuldner nicht dort, sondern arbeitet dort?

    Danke für die Infos. Ich frage mich nur warum ich die weiteren Themen mit der Sufu nich gefunden hab:gruebel:

    Gerne :). Ich habe die Themen auch nicht mit der SuFu gefunden - sondern mit guurgeln (weil ich eigentlich schauen wollte, die c/o richtig definiert wird) :(, da aber als eine der ersten Treffer.

    Alle Menschen sind klug – die einen vorher, die anderen nachher. Voltaire


  • Beim PfÜB dürfte der Hintergedanke sein, die entsprechende Abschrift dem Schuldner zustellen zu können, mehr Vollstreckungshandlung ist da ja nicht.

    Mag schon sein, aber wie schon WinterM erwähnt hat, geht es ja um die örtliche Zuständigkeit ... ich würde auf jeden Fall auch nachhaken ...

    Es lag mir auch fern, die Zustellung an die c/o-Adresse supi und richtig zu finden - die fällt eher unter "netter Versuch". ;) Ich konnte mir lediglich denken, welchen Trick die Gläubigerseite da im Hinterkopf hatte.

    Ich häng mich hier mal an. Ich habe auch einen Pfüb vorliegen, bei dem der Schuldner mit einer c/o Adresse angegeben ist (ist vermutlich seine Lebensgefährtin). Ich habe dann zwischenverfügt, dass ich aufgrund der örtlichen Zuständigkeit gerne eine zustellfähige Adresse hätte. Außerdem habe ich eine EMA gemacht (ist hier online möglich), und habe die Info bekommen, dass der Schuldner von Amts wegen nach unbekannt abgemeldet wurde. Leider hat mir der Gläubigervertreter (Inkassobüro) wieder nur die c/o Anschrift genannt.

    Ich würde jetzt gerne zurückweisen, gibt's hierfür mittlerweile Rechtsprechung o.ä.? Ich finde nur welche im Zusammenhang mit Geschäftsanschriften bei Unternehmen, die ja nicht so ganz passen.

  • Hat der Gläubiger denn erklärt, wie er zu der Adresse kommt? Falls die der Schuldner zB in einem Schreiben selbst angegeben hat, würde ich das ähnlich sehen wie die Problematik mit der Zustellung an ein Postfach. Wenn es selbst angegeben wurde, ist das für mich ok.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Für mich als Interessierten, aber dennoch etwas fachfremden.

    Warum interessiert bei einem PfÜB die Adresse des Schuldners? Es gibt doch einen Titel der vollstreckbar ist, und welchen der Gläubiger nun vollstrecken will.

    Wenn ich als Schuldner dann die Vollstreckung verhindern will, dann montier ich das Briefkastenschild ab und laß mich von der Freundin beim EMA abmelden. Keine bekannte Adresse, keine Zwangsvollstreckung mehr? Das ist doch sich nicht im Sinne des Gesetzgebers?

  • Araya: im Titel (VB) aus dem Jahr 2014 ist er schon mit dieser Adresse aufgeführt(allerdings normal, ohne c/o Angabe), ich wurde nur stutzig aufgrund der "c/o Frauenname"-Angabe im Antrag und hab dann kurz beim Einwohnermeldeamt nachgeschaut


    @Meandor: ich finds auch unbefriedigend, aber wenn ich als örtlich unzuständiges Gericht den Pfüb erlasse, ist er anfechtbar, was ich natürlich gern vermeiden würde.

  • Für mich als Interessierten, aber dennoch etwas fachfremden.

    Warum interessiert bei einem PfÜB die Adresse des Schuldners? Es gibt doch einen Titel der vollstreckbar ist, und welchen der Gläubiger nun vollstrecken will.

    Wenn ich als Schuldner dann die Vollstreckung verhindern will, dann montier ich das Briefkastenschild ab exakt und laß mich von der Freundin beim EMA abmelden hier kann aber das EMA überprüfen, Verstöße stellen eine OWi da. Keine bekannte Adresse, keine Zwangsvollstreckung mehr? Das ist doch sich nicht im Sinne des Gesetzgebers? Es ist auch nicht Sinn des Gesetzgebers, die Sozialsysteme auszunutzen, passiert aber trotzdem. (Was auch gut ist, da es sonst keine Sozialsysteme mehr wären)

    s o

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  • Araya: im Titel (VB) aus dem Jahr 2014 ist er schon mit dieser Adresse aufgeführt(allerdings normal, ohne c/o Angabe), ich wurde nur stutzig aufgrund der "c/o Frauenname"-Angabe im Antrag und hab dann kurz beim Einwohnermeldeamt nachgeschaut


    ...

    Der Gläubiger muss sie ja trotzdem irgendwo her haben. Also nachfragen.

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  • Wie kann man denn dann aber bekannte Vermögenswerte pfänden, wenn der Schuldner unbekannt verzogen ist? Zur Wirksamkeit der Pfändung wird die Zustellung an den Schuldner ja nicht benötigt. Man könnte es sich ja als Gläubiger dann auch einfach machen, einfach die alte Adresse angeben und gut.

  • Nach dem Schuldner richtete sich aber die Zuständigkeit. Und ein "fehlerhaft" erlassener PÜ ist anfechtbar. Ob du das willst, ist deine Entscheidung.
    Wenn die Pfändung dann noch greift und nicht ins Leere geht, bekommt der Schuldner die auch mit und wird sich bestimmt wehren.

    Und natürlich kannst du die alte Adresse angeben. Wenn dir der Umzug nicht bekannt ist, hast du ja auch keine andere und weißt auch nicht mal, dass sie nicht mehr stimmt. Das ändert aber nichts an der Zuständigkeit und einer möglichen Anfechtbarkeit.

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  • Beim PfÜB dürfte der Hintergedanke sein, die entsprechende Abschrift dem Schuldner zustellen zu können, mehr Vollstreckungshandlung ist da ja nicht.

    Mag schon sein, aber wie schon WinterM erwähnt hat, geht es ja um die örtliche Zuständigkeit ... ich würde auf jeden Fall auch nachhaken ...

    Es lag mir auch fern, die Zustellung an die c/o-Adresse supi und richtig zu finden - die fällt eher unter "netter Versuch". ;) Ich konnte mir lediglich denken, welchen Trick die Gläubigerseite da im Hinterkopf hatte.

    Ich häng mich hier mal an. Ich habe auch einen Pfüb vorliegen, bei dem der Schuldner mit einer c/o Adresse angegeben ist (ist vermutlich seine Lebensgefährtin). Ich habe dann zwischenverfügt, dass ich aufgrund der örtlichen Zuständigkeit gerne eine zustellfähige Adresse hätte.


    Weshalb soll die vom Schuldner ebenfalls genutzte Wohnung seiner Lebensgefährtin keine zustellfähige Anschrift von ihm darstellen? :gruebel:

    Wenn der Gläubiger diese angibt, würde ich keinen Grund zur Nachfrage sehen und zur Zurückweisung des Pfüb-Antrages schon gar nicht.


    (Übrigens, um an das weiter oben Geschriebene anzuschließen, vielen Menschen ist aus meiner Sicht gar nicht bekannt, dass es einen Unterschied zwischen c/o und "bei" gibt. Ersteres hört sich einfach moderner an und wird daher verwendet, so meine Erfahrung.)

  • Araya: im Titel (VB) aus dem Jahr 2014 ist er schon mit dieser Adresse aufgeführt(allerdings normal, ohne c/o Angabe), ich wurde nur stutzig aufgrund der "c/o Frauenname"-Angabe im Antrag und hab dann kurz beim Einwohnermeldeamt nachgeschaut


    @Meandor: ich finds auch unbefriedigend, aber wenn ich als örtlich unzuständiges Gericht den Pfüb erlasse, ist er anfechtbar, was ich natürlich gern vermeiden würde.


    Und außerdem könnte es mit der Niederlegung Probleme geben.

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