Die Zustellung eines gerichtlichen Vergleiches von Anwalt zu Anwalt:
Muss diese mit der vollstreckbaren Ausfertigung erfolgen oder reicht die Ausfertigung. Mir war eigentlich immer so, dass man wenn man die Ausfertigung hatte, man eine vollstreckbare A. beantragt hat und zeitgleich die Zustellung in Auftrag gegeben hat, so dass man die vollstr. Ausf. und die Zustellung demnächst dann hatte um die ZV zu beginnen.
§ 750 Abs. 2 ZPO bezieht sich ja nur auf Urteile. Habe noch gefunden:
ZPO § 169 (§ 170 aF)
Trägt die zuzustellende Ablichtung einer Urteilsausfertigung die Überschrift „Beglaubigte Fotokopie“ und bescheinigt der zustellende Anwalt durch seine Unterschrift, „vorstehende Fotokopie“ des Urteils von Anwalt zu Anwalt zugestellt zu haben, dann ist damit den Erfordernissen der Beglaubigung genügt.
- BGH, Beschl. v. 29.3.1974, Rpfleger 1974, 259 -
Also reicht die Ausfertigung? Wäre über Antworten dankbar:daumenrau