Zustellung Vergleich

  • Die Zustellung eines gerichtlichen Vergleiches von Anwalt zu Anwalt:

    Muss diese mit der vollstreckbaren Ausfertigung erfolgen oder reicht die Ausfertigung. Mir war eigentlich immer so, dass man wenn man die Ausfertigung hatte, man eine vollstreckbare A. beantragt hat und zeitgleich die Zustellung in Auftrag gegeben hat, so dass man die vollstr. Ausf. und die Zustellung demnächst dann hatte um die ZV zu beginnen.

    § 750 Abs. 2 ZPO bezieht sich ja nur auf Urteile. Habe noch gefunden:

    ZPO § 169 (§ 170 aF)
    Trägt die zuzustellende Ablichtung einer Urteilsausfertigung die Überschrift „Beglaubigte Fotokopie“ und bescheinigt der zustellende Anwalt durch seine Unterschrift, „vorstehende Fotokopie“ des Urteils von Anwalt zu Anwalt zugestellt zu haben, dann ist damit den Erfordernissen der Beglaubigung genügt.
    - BGH, Beschl. v. 29.3.1974, Rpfleger 1974, 259 -
    Also reicht die Ausfertigung? Wäre über Antworten dankbar:daumenrau

  • Habt ihr keine Kommentare?

    Vielleicht hilft Dir die Kommentierung des Münchener Kommentars weiter:

    Das zuzustellende Dokument zur kann eine Urschrift (§ 166 Rn. 10), Ausfertigung (§ 166 Rn. 11) oder (beglaubigte) Abschrift sein (§ 166 Rn. 17). Durch die Verweisung in § 195 Abs. 1 S. 5 kommt nunmehr auch die Übermittlung einer Telekopie (Fax) oder eines elektronischen Dokuments in Betracht
    Beglaubigungen der übersandten Schriftstücke zum Zwecke der Zustellung kann der Anwalt selbst vornehmen. Für die Beglaubigung ist keine besondere Form vorgeschrieben.

  • Lieschen, du willst auf die Voraussetzungen für die ZV nach § 750 ZPO raus, richtig?

    Die Zustellung der Klausel ist keine Voraussetzung. Die Zustellung des Titels schon. Du musst nur nachweisen, dass eine Ausfertigung des Vergleichs (mit oder ohne Klausel, völlig wurscht) zugestellt wurde. Das Vollstreckungsorgan braucht dann neben dem Zustellungnachweis für den Titel natürlich auch die Klausel.

    Der Gesetzestext ist da eindeutig: Man braucht eine Klausel und eine Zustellung, aber nicht die Zustellung der Klausel.

    § 795 ZPO sagt dir, dass diese allgemeine Vorschrift aus § 750 ZPO auch auf die weiteren Titel des § 794 ZPO anzuwenden sind. Und in § 794 ZPO taucht dann unter Abs. 1 Nr. 1 dein Vergleich wieder auf. :)

  • Du musst nur nachweisen, dass eine Ausfertigung des Vergleichs (mit oder ohne Klausel, völlig wurscht) zugestellt wurde. Das Vollstreckungsorgan braucht dann neben dem Zustellungnachweis für den Titel natürlich auch die Klausel.

    Stimmt so nicht pauschal. Bei qualifizierten Klauseln sind auch diese und die zu ihrer Erteilung führenden Urkunden zuzustellen, § 750 II ZPO.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

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