Arresthypothek

  • Hallo zusammen,
    habe hier ein Problem:

    Die Staatsanwaltschaft beantragt die Eintragung einer Arresthypothek aufgrund eines Arrestbeschlusses in einer Straftsache durch das Landgericht.
    Der Beschluss datiert vom 20.9.06.
    Sehe ich das richtig, dass in diesen Fällen der § 929 ZPO keine Anwendung findet, d. h. dass es hier keine Vollziehungsfrist gibt?
    Vgl. § 111 d) II StPO.
    Hat jemand so einen Fall schon einmal gehabt?
    Viele Grüsse

  • Die Literaturlage ist hier ziemlich schlecht, weder Musielak (ZPO), noch der Karlsruher Kommentar (StPO) greifen diesen Aspekt auf.
    § 111 d Abs 2 StPO enthält keine Verweisung auf § 929 ZPO, so dass weder Klausel, noch Vollziehungsfrist zu beachten sind.
    Aus dem Hinweis, dass § 111 d StPO sich an die im Jahr 1974 aufgehobene Vorschrift des § 10 Justizbeitreibungsordnung anlehnt, wird man leider auch nicht schlauer, weil § 10 JBeitrO alter Fassung mir nicht vorliegt.
    Die Eintragung nicht von der Beachtung der Vollziehungsfrist abhängig zu machen könnte seinen Grund darin haben, dass Eintragungsgrundlage ein richterlicher Beschluss oder eine staatsanwaltschaftliche Verfügung ist; diese Eintragungsunterlagen könnten wohl beliebig jederzeit neu erlassen werden, sofern die Voraussetzungen vorliegen, deshalb erfolgt keine Anknüpfung an die Vollziehungsfrist.
    Zur Arrestpfändung gibt es Rspr des BGH, derzufolge die Vollziehungsfrist des § 929 Abs 2 ZPO nicht zu beachten ist (=BGH NJW 2000, 2027, abrufbar unter BeckOnline).
    Empfehle Rückruf bei StA, Aktenvermerk und Eintragung.
    Viel Glück.

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