Hallo zusammen,
habe hier ein Problem:
Die Staatsanwaltschaft beantragt die Eintragung einer Arresthypothek aufgrund eines Arrestbeschlusses in einer Straftsache durch das Landgericht.
Der Beschluss datiert vom 20.9.06.
Sehe ich das richtig, dass in diesen Fällen der § 929 ZPO keine Anwendung findet, d. h. dass es hier keine Vollziehungsfrist gibt?
Vgl. § 111 d) II StPO.
Hat jemand so einen Fall schon einmal gehabt?
Viele Grüsse
Jetzt mitmachen!
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!