Erbschaftserklärungen abnehmen??

  • Hallo,

    ich habe hier ein Ersuchen der Republik Serbien, mit dem um Abnahme von Erbschaftserklärungen gebeten wird.
    Hat jemand eine Ahnung, was zu tun ist?
    Ich habe hier ein Testament des Erblassers in der Akte.
    Die Erbschaftserklärungen sollen von den gesetzlichen Erben abgenommen werden.
    Ich habe aber keinen Plan.

  • Habe im "Erbrecht für Europa" von Süß/Haas und im Ferid-Firsching gesucht, den Begriff Erbschaftserklärung konnte ich leider nicht finden obwohl im Ferid-Firsching ziemlich viel für Serbien steht. Tut mir leid. Vielleicht bei der serbischen Botschaft in Deutschland oder der deutschen Botschaft/Konsulat in Serbien mal nachfragen? Eine bessere Idee habe ich leider nicht.

  • In einigen anderen Ländern versteht man unter einer Erbschaftserklärung die Erklärung über die Annahme der Erbschaft und die für die Feststellung des Erbrechts notwendigen weiteren Angaben (wie sie z.B. auch von § 2354 BGB gefordert werden).

    In Österreich heißt das dann "Erbserklärung" (Kein Witz! ERBS :) die der Einantwortung vorangehen muss. Hier http://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buc…=true;section=8 steht unter Ziffer II Nr. 2 auch noch etwas dazu.

    Ergo: Ich würde die Erben vorladen und diese eine Erklärung abgeben lassen, ob sie die Erbschaft annehmen und dann analog zu § 2354 BGB die dort geforderten Angaben aufnehmen. Wenn das ausländische Gericht dann noch etwas braucht, sollen Sie das ausdrücklich sagen.

    By the way: Ist hier nicht ggf. der Richter zuständig?

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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    Einmal editiert, zuletzt von TL (15. August 2011 um 13:21)

  • Sorry, habe gerade gesehen, dass es ja ein Testament gibt und die gesetzlichen Erben angehört werden sollen.

    In dem Fall würde ich die ersuchende Stelle bitten, die Bedeutung des Wortes "Erbschaftserklärung" zu konkretisieren, weil es diesen Begriff im deutschen Recht nicht gibt. Noch besser, sollen dem ersuchten Gericht konkrete Fragen vorgegeben werden, die den Erben dann gestellt bzw. zu denen diese dann etwas zu Protokoll geben können.

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