Laut OLG Celle keine Vergütungsvereinbarung zwischen NLP und Erbe möglich?!

  • Hallo,

    war eigentlich auf der Suche zu Infos oder Entscheidung über die Vergütung nach der Berliner Tabelle. Dazu habe ich nichts gefunden bis jetzt- meine aber mich entsinnen zu können, dass es da eine Entscheidung oder einen Aufsatz gibt, aus dem hervorgeht, dass eine Abrechnung nach Zeitaufwand und nicht nach dieser Tabelle erfolgen soll.
    Hat da jemand einen Tipp für mich???

    Aber bei diesen Recherchen bin ich auf eine Entscheidung des OLG Celle vom 30.05.2011 gestoßen (6 W 120/11), die besagt, dass eine Vergütungsvereinbarung zwischen Erbe und Nachlasspfleger nichtig ist.
    Bei uns wurde das in den meisten Fällen bislang immer so gehandhabt -> Erben haben dem Pfleger Entlastung erteilt und sich mit ihm auch über die Vergütung geeinigt. Festsetzungen gibt es bei uns eigentlich nur wenn Fiskuserbrecht festgestellt wird oder es sich um einen mittellosen Nachlass handelt.
    Kann die Entscheidung des OLG auch nicht wirklich nachvollziehen..... :eek:
    Wie ist eure Meinung dazu? Und wie wird da bei euch mit der Vergütung geregelt.

  • Ich kannte diese Entscheidung nicht. Hier suchte das Gericht offensichtlich eine Begründung, warum die (zu niedrigere) Vergütungsvereinbarung keine Gültigkeit hat.

    Wenn mir ein Nachlasspfleger mitteilt, dass er sich mit den Erben über die Vergütung geeinigt hat, werde ich ihn auch künftig nicht zwingen, sie festsetzen zu lassen :D

  • Bei dem vom OLG Celle entschiedenen Fall sollte das Gericht die vereinbarte Vergütung festsetzen und hatte sie eben abweichend von der Vergütungsvereinbarung festgesetzt. Es geht also nicht darum, ob sich die Erben mit dem Nachlasspfleger grundsätzlich außergerichtlich auf eine bestimmte Vergütung einigen können, sondern nur darum, dass eine solche Vereinbarung keinen Einfluss darauf hat, wie hoch die Vergütung nach den gesetzlichen Vorschriften zutreffend festzusetzen wäre.

    Die Entscheidung des OLG Celle spricht demzufolge nur Selbstverständliches aus und ist kein Grund zur Aufregung, denn das, was man in die Entscheidung hineininterpretiert, wurde gar nicht entschieden.

  • Es gibt ja eigentlich nur zwei grundsätzliche Notwendigkeiten bei aufgefundenen Erben die Vergütung über das Gericht fest zu setzen.

    Entweder der Erbe akzeptiert die Vergütungsvereinbarung nicht und sagt, liebes Gericht mach Du mal, mal sehen ob ich recht habe, das der Vergütungsvereinbarungsvorschlag des NaPfl. überzogen ist.

    Oder der NaPfl. braucht zu seiner Vereinbarung eine vollstreckbare Ausfertigung, weil er sein Geld nicht bekommen hat. Dies sollte einem erfahrenen NAPfl. aber nur passieren wenn keine liquiden Mittel vorhanden sind und der Nachlass nur aus Grundstücken besteht. Aber wenn es soweit ist, dann findet unser tolles Forum bestimmt auch eine praktikable Lösung :)

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  • Meine Meinung dazu:

    Selbstverständlich kann der Nachlasspfleger mit den Erben eine Vergütungsvereinbarung treffen, weil grundsätzlich Vertragsfreiheit gilt und § 1915 BGB eben keinen starren Honorarsatz nennt oder auf eine Vergütungstabelle etc. verweist.
    § 1915 BGB ist m.E. für den Nachlasspfleger ganz einfach eine Anspruchsgrundlage des BGB die besagt, dass der Pfleger für seine Tätigkeit eine Vergütung zu bekommen hat. Diese Vergütung bemisst sich abweichend (!!!) von den gesetzlichen Regelungen für Betreuer eben gerade nicht nach dem Gesetz sondern den in 1915 BGB genannten "weichen Faktoren". Wie hier § 135 BGB ins Spiel kommen soll, verstehe ich nicht. Wäre der Nachlasspfleger ein Betreuer und würde für ihn somit das VBVG voll gelten, dann vielleicht ja. Aber er ist es eben nicht und somit gilt auch das VBVG mit seinem § 3 Abs. 1 nicht . "Abweichend" ist das "Zauberwort" des § 1915 BGB.

    Das Gericht ist bei einer beantragten Festsetzung der Nachlasspflegervergütung aber nicht an eine Vereinbarung zwischen NLP und Erben gebunden, bzw. darf diese nicht berücksichtigen sondern lediglich nach den Vorschriften des § 1915 BGB die Vergütung unter Berücksichtigung der dort genannten Faktoren festsetzen.

    Durch die Festsetzung entsteht ein Titel, der durch den Rechtspfleger geschaffen wird und sich demnach nur nach formalen und gesetzlichen Regeln ergeben darf. Ein Rechtspfleger darf nicht "erkennend" entscheiden oder materielles Recht (hier z.B. Vertragsrecht) prüfen und danach entscheiden. Das ist dem Richter vorbehalten.

    Kommt es zum Streit über die Wirksamkeit einer Honorarvereinbarung kann demnach der Nachlasspfleger eben diesen begehrten Titel über die Vergütungshöhe nicht durch den Rechtspfleger beim Nachlassgericht erwirken, weil dieser nur § 1915 BGB und eben nicht eine Parteivereinbarung zu berücksichtigen hat. Bei Streit über die Vereinbarung müßte der NLP vielmehr seinen auf der Vergütungsvereinbarung basierenden Honoraranspruch beim Prozessgericht (dann Richterzuständigkeit) rechtshängig machen.

    Folge: Eine Honorvereinbarung zwischen Nachlasspfleger und den Erben ist also m.E. keinesfalls immer nichtig, sondern nur nichtig in Bezug auf eine evtl, begehrte gerichtliche Festsetzung seiner Vergütung durch das Nachlassgericht, weil die Festsetzung der gesetzlich garantierten Vergütung nur nach den Regeln des § 1915 erfolgen darf und nicht nach einem "Parteien-Vertrag".

    Trotzdem bedauere ich, dass eben aufgrund des "blöden" Leitsatzes es hier einige Wellen geben dürfte. Die Vergütung mit den Erben direkt zu vereinbaren ist ja gerade im professionellen Nachlasspflegerbereich absolut üblich wobei hier in der Regel nicht nur die Vergütung für eine reine Pflegertätigkeit sondern zumeist auch für die darüber hinausgehende Tätigkeit (z.B. Abwicklung und Auseinandersetzung des Nachlasses) geregelt wird. Das Weiterführende macht der NLP dann nämlich nicht als NLP sondern als Bevollmächtigter der Erben.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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    5 Mal editiert, zuletzt von TL (16. August 2011 um 08:17)

  • Im Grunde genommen ist es ganz einfach: Die "vereinbarte" Vergütung hat mit der "gesetzlichen" Vergütung nichts zu tun. Deshalb kann -einerseits- erstere nicht als letztere festgesetzt werden und -andererseits- verbleibt es bei der vereinbarten Vergütung, wenn es -wie üblich- erst gar nicht zur nachlassgerichtlichen Festsetzung kommt.

    "Wellen schlagen" kann die vorliegende Entscheidung des OLG Celle somit nur für denjenigen, der nicht lesen kann. Das dürfte den Rechtspflegern aber -hoffentlich- noch zuzutrauen sein.

  • Gibt es in einer Fachliteratur oder im Internet ein ordentliches Muster für eine Vergütungsvereinbarung? Denn ich habe mich mit ermittelten Erben, die die Tage einen Erbschein beantragen, auf den Abschluss einer solchen Vereinbarung geeinigt.
    Danke für Tips

  • Gibt es in einer Fachliteratur oder im Internet ein ordentliches Muster für eine Vergütungsvereinbarung? Denn ich habe mich mit ermittelten Erben, die die Tage einen Erbschein beantragen, auf den Abschluss einer solchen Vereinbarung geeinigt.
    Danke für Tips

    Wirklich keiner einen Hinweis für mich??:oops:

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