Eintragung 08/15-Kettenauflassung

  • Hallo,

    ich brauch dringend Hilfe oder Urlaub!! ;)))

    Sorry, dass ich jetzt gleich so eine echt banale und wahrscheinlich total blöde Frage stelle, aber ich bin noch Anwärterin und derzeit ganz allein für Grundbuch zuständig...(Lage Geschichte, ist aber auch egal...)

    Ich habe hier eine total banale Kettenauflassung vor mir und habe gerade Blackout/oder null Plan wie ich die eintragen soll...

    Folgender Sachverhalt...

    A verkauf an B...Für B wird Auflassungsvormerkung eingetragen....Monate später verkauf B an C...nun stellt C Antrag auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung für ihn...Und nun?? Wie trag ich das denn ein????? Kann ich das überhaupt eintragen??

    Sorry, falls ihr euch gerade an den Kopf fasst und denkt: Wie doof!!

    Danke für eure Hilfe...Bin verzweifelt....

  • Denke Dir nichts, Bretter vorm Kopf kommen auch in zwanzig Jahren noch ... ich spreche da aus Erfahrung ...

    A ist noch Eigentümer. Also muss eine Vormerkung für C von A bewilligt werden. Wenn B hierzu Vollmacht hat, kann er insoweit für A handeln. Aber: Die in die Auflassung hineininterpretierte Vollmacht für B, das Grundstück weiter zu veräußern, bevollmächtigt B nur dazu, die Auflassung an wen anders zu erklären, nicht jedoch zu einer sonstigen Verfügung über den noch A gehörenden Grundbesitz - auch nicht zu einer Vormerkung für C. Dazu bedürfte es schon einer gesonderten, ausdrücklichen Vollmacht.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Die AV ist derzeit nicht eintragbar, da der Schuldner des zu sichernden Anspruchs (noch) nicht Eigentümer ist. Der richtige Weg wäre wohl die Abtretung oder Verpfändung des mit der eingetragenen AV gesicherten Anspruchs und deren Eintragung bei der AV gewesen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Es könnte natürlich auch sein, dass B seinen Eigentumsverschaffungsanspruch an C abgetreten hat, wodurch die akzessorische Vormerkung auf C überging und nunmehr lediglich die entsprechende Grundbuchberichtigung beantragt ist.

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