Berücksichtigung von Unterhaltsberechtigten

  • Hallo,

    bin noch neu, hoffe aber sehr, dass mir jemand die nachfolgende Frage (trotzdem) beantworten kann:

    Wieviele Personen muss ich im eröffneten IK-Verfahren bei der Berechnung der Pfändungsfreigrenze als unterhaltsberechtigt berücksichtigen, wenn der Schuldner mit einer Ehefrau, die rd. 1.200,00 EUR verdient, sowie zwei erwachsenen Kindern, die beide noch studieren und zuhause wohnen, in einem Haushalt lebt und er zusätzlich noch aus einer außerehelichen Beziehung ein minderjähriges Kind hat, für das er aber derzeit keinen Unterhalt zahlt?

    Meines Erachtens sind alle zu berücksichtigen, es sei denn, ich würde einen Beschluss gem. § 850c ZPO gegen die Ehefrau erwirken (was wegen der übrigen Kinder wenig Sinn macht). Ist das korrekt?

  • Genau, so lange die Ehefrau nicht per Beschluss außen vor ist, sind alle zu berücksichtigen. Manche Gerichte wollen bei Barunterhalt den Nachweis, dass dieser auch tatsächlich gezahlt wird. Halte ich aber nicht für sachgerecht.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Ich halte es deshalb nicht für sachgerecht, weil ja die Unterhaltsforderungen weiter auflaufen. Damit wird der Schuldner dann zu Unrecht bestraft. Etwas anderes ist es, wenn Schuldner nicht leistungsfähig ist. Dann gibt es aber in der Regel auch unter keinen Umständen einen pfändbaren betrag.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Nach dem Wortlaut des § 850c Abs. 1 Satz 2 sind nur diejenigen Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen, denen der Schuldner Unterhalt gewährt. Wenn der Arbeitgeber also weiß, dass nichts geleistet wird, darf er den Unterhaltsberechtigten selbst unberücksichtigt lassen.

    „Gebildet ist, wer weiß, wo er findet, was er nicht weiß.“ (Georg Simmel)

  • Ganz einfach, § 850c ZPO redet doch von "Unterhalt leistet", also was der Schuldner tatsächlich tut. Wenn er - aus was für Gründen auch immer - nicht leistet, kriegt er auch nüscht. Warum auch?

    Bei der Ehefrau bin ich mir nicht ganz sicher, weiss aber, dass es bestimmte Stellen gibt, die einen solchen Beschluß verlangen, bevor sie nichtberücksichtigen. Ich wäre (aus dem Bauch raus) eher der Meinung, dass dieser beschluss nur deklaratorische Wirkung hat, keine konstitutive.

  • um die Sache noch ein wenig undurchsichtlicher zu machen: Sind die Regelstudienzeiten überschritten ?


    Natürlich ist die Ehefrau mal grundsätzlich zu berücksichtigen, wenn kein Beschluss nach § 850c Abs. 4 ZPO erlassen wurde.

    Das Kind, für das kein Unterhalt zahlt ist nicht zu berücksichtigen, weil, wie schon geschrieben wurde, kein Unterhalt gezahlt wird und somit die Voraussetzungen für die Berücksichtigung nach § 850c Abs. 1 ZPO nicht vorliegen.

    Das mit den Regelstudienzeiten würde ich mal in die Tonne kloppen, weil weder das Insolvenzgericht noch das Vollstreckungsgericht berufen ist Fragen des materiellen Unterhaltsrechts zu klären. Das halte ich für zu gewagt.

  • Also, die Regelstudienzeiten sind nicht überschritten, aber die Frage der Berücksichtigung des minderjährigen Kindes trotz derzeitiger Nichtzahlung des Unterhalts ist für mich noch nicht wirklich geklärt. Der Schuldner ist zur Zahlung des Unterhalts verpflichtet. Zahlt er, ist alles gut. Zahlt er nicht, besteht die Möglichkeit der Lohnpfändung. So oder so ist der Unterhaltsbetrag weg und wird vom Arbeitgeber nicht an die Masse abgeführt. Also muss das Kind bei der Berechnung der Pfändungsfreigrenze aus meiner Sicht doch in jedem Fall berücksichtigt werden?! "Unterhalt gewähren" setzt nicht unbedingt die Freiwilligkeit voraus....:gruebel:

  • Also, die Regelstudienzeiten sind nicht überschritten, aber die Frage der Berücksichtigung des minderjährigen Kindes trotz derzeitiger Nichtzahlung des Unterhalts ist für mich noch nicht wirklich geklärt. Der Schuldner ist zur Zahlung des Unterhalts verpflichtet. Zahlt er, ist alles gut. Zahlt er nicht, besteht die Möglichkeit der Lohnpfändung. So oder so ist der Unterhaltsbetrag weg und wird vom Arbeitgeber nicht an die Masse abgeführt. Also muss das Kind bei der Berechnung der Pfändungsfreigrenze aus meiner Sicht doch in jedem Fall berücksichtigt werden?! "Unterhalt gewähren" setzt nicht unbedingt die Freiwilligkeit voraus....:gruebel:


    Du schreibst es doch selbst: es besteht die Möglichkeit. Es kann ja auch aus anderen Gründen kein Unterhalt gezahlt werden, der aber auch nicht eingefordert wird. Also kein zwingendes "weg" des Unterhaltsbetrages? Natürlich, wenn durch laufende Pfändung der Unterjhalt beigetrieben wird, gilt das auch als Unterhaltsleistung. Es gibt sogar ein BGH-Urteil, dass es wohl ausreicht, nur 10 % auf den Unterhalt zu zahlen. Aber gezahlt werden muss.

  • Also, die Regelstudienzeiten sind nicht überschritten, aber die Frage der Berücksichtigung des minderjährigen Kindes trotz derzeitiger Nichtzahlung des Unterhalts ist für mich noch nicht wirklich geklärt. Der Schuldner ist zur Zahlung des Unterhalts verpflichtet. Zahlt er, ist alles gut. Zahlt er nicht, besteht die Möglichkeit der Lohnpfändung. So oder so ist der Unterhaltsbetrag weg und wird vom Arbeitgeber nicht an die Masse abgeführt. Also muss das Kind bei der Berechnung der Pfändungsfreigrenze aus meiner Sicht doch in jedem Fall berücksichtigt werden?! "Unterhalt gewähren" setzt nicht unbedingt die Freiwilligkeit voraus....:gruebel:

    Die Regelung des § 850c Abs. 1 ZPO ist doch eindeutig. Keine Zahlung = keine Berücksichtigung!

  • Ehefrau nicht berücksichtigen - wg. eigenen Einkommens (natürlich ;) nur mit Beschluss des Insolvenzgerichts)
    Außereheliches Kind nicht berücksichtigen - weil kein Unterhalt gezahlt wird.

    Bei den beiden eigenen Kindern sollte die U-Pflicht nach dem BGB wohl noch bestehen.

  • um die Sache noch ein wenig undurchsichtlicher zu machen:

    Sind die Regelstudienzeiten überschritten ?

    Sorry, dass ich die etwas alte Diskussion aufwärme. Insbesondere obiges Zitat von LFdC reght mich an, da ich zwei folgenden Fragen nachgehen soll:

    was passiert mit den Unterhaltsverpflichtungen, wenn

    - das Kind ein bestimmtes Alter erreicht hat (z. B. 32 Jahre oder älter)
    - das Kind überlang im Vergleich zur Regelstudienzeit studiert.

    Gibt es dazu Rechtsprechung o. ä.? Ich kann dazu leider nichts finden. Zudem ist ja auch die Frage, inwiefern die materiell-rechtliche Frage des Unterhaltsrechts im Insolvenzverfahren überhaupt geprüft werden können.

    Fokgende Lösungsansätze ergeben sich für mich (ohne Überprüfung, quasi aus dem Bauch raus:

    - Das Alter des Kindes sollte keine Rolle spielen. Wenn es erst mit 50 seine Erstausbildung macht, dann macht es eben erst dann seine Erstausbildung.
    - Regelstudienzeit: könnte ein Indikator dafür sein, dass Unterhaltszahlungen nicht mehr zumutbar sind...

  • Da gibt es jede Menge Entscheidungen, tw. auch schon ältern Datums, die aber wohl immer noch Anwendung finden.

    OLG Hamm v. 18. 8. 1993 - 5 UF 82/93 zur Regelstudienzeit;
    OLG München, Beschluß v. 6. 9. 2006 - 1 W 2126/06 zur Frage ob ein älterer Student, der noch keine selbstständige Lebensstellung erreicht hat, Anspruch auf Prozesskostenvorschuss der Eltern hat;

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

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