Angabe nach § 47 GBO erforderlich?

  • Es soll eine Briefgrundschuld gelöscht werden. Diese ist für die X Bank AG eingetragen. Bewilligt wird die Löschung von den beiden Eigentümern A und B (Bruchteilseigentum zu je 1/2).

    Zur Legitimation wird - neben dem Brief - eine der Form des § 29 GBO entsprechende Abretungsurkunde der X Bank AG an A und B vorgelegt.
    Problem: Die Abtretung enthält kein Gemeinschaftsverhältnis nach § 47 GBO.

    Frage:
    Ist die fehlende Angabe nach § 47 GBO hier ein Vollzugshindernis? Die Abtretung soll ja gerade nicht eingetragen werden sondern das Recht soll ohne Zwischeneintragung gelöscht werden.
    Ich würde daher sagen, dass § 47 GBO hier nicht greift. Für die Löschung ist es egal, wie A und B an der Grundschuld berechtigt sind, so lange - wie hier - beide auftreten.

    Wie seht Ihr das?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich würde es mit Demharter, 26. Aufl., § 47 RN 27 halten und (ohne Beanstandung) löschen -
    "... wenn sämtliche Gemeinschafter die Löschung ... des Rechts bewilligen;..."

    Greif niemals in ein Wespennest - doch wenn du greifst, so greife fest. (W. Busch)

  • Ist an irgendeiner Stelle der Abtretungserklärung davon die Rede, dass die Zessionare A und B die Eigentümer des belasteten Grundstücks sind?


    Nein!

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Schade, denn dann wäre die Abtretungserklärung relativ zwangslos dahin auszulegen gewesen, dass die Abtretung in dem Anteilsverhältnis erfolgt, das auch im Hinblick auf das Grundstückseigentum besteht. Oft werden im Eingang der Abtretungserklärung ja auch die Eigentümer benannt.

    Im Ergebnis stimme ich meinen Vorrednern zu. Das einzige Problem, das man sehen könnte, besteht darin, ob es nicht auch zur materiellrechtlichen Wirksamkeit der Abtretung erforderlich ist, dass das Anteilsverhältnis der Erwerber genannt ist. Insoweit besteht kein Unterschied zur Auflassung und dort sind die betreffenden Probleme in dieser Hinsicht durchaus bekannt. Das würde ich im vorliegenden Fall nach Sachlage aber nicht allzu hoch hängen.

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