Bauhandwerkersicherungshypothek

  • Hab vor einiger Zeit eine Vormerkung auf Eintr. einer Bauhandwerkersicherungshypo eingetragen (einstw. Vfg. LG).

    Jetzt legt der Klägeranwalt vollstr. Ausf. Anerkenntnisurteil vor:
    Tenor:
    "Am Grundeigentum der Beklagten .......wird eine Bauhandw. sicherungshypo.....eingeräumt."
    Forderung und Zinsen sind wie bei der einstw. Vfg.

    Würdet Ihr die halbspaltige Vormerkung umschreiben oder einfach
    die Vormerkung stehen lassen und darunter die Hypo ? Umschreibung der
    Vormerkung ist ja nicht beantragt....

  • Ich würde auf einen entsprechenden Antrag zur Umschreibung hinwirken, weil das vernünftig ist.

    Wenn im Rang nach der Bauhandwerkersicherungshypothekenvormerkung (schönes Wort, muss ich mal meiner Tochter beibringen) ohnehin nichts eingetragen ist, würde ich es vielleicht sogar einfach so im Wege der Umschreibung machen, weil es dann von den Rechtsfolgen her egal ist. Die Antragsergänzung ist aber die korrektere Vorgehensweise.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich sehe es so wie Andreas.

    Es macht ja keinen Sinn, die Hypothek ganzspaltig neu einzutragen und gleichzeitig die bereits eingetragene Vormerkung halbspaltig stehen zu lassen.

  • Wäre hier nicht evtl. auch zu klären, ob das Anerkenntnisurteil im Hauptsacheverfahren zum vorherigen einstw. Verf.-Verfahren des LG ergangen ist (selbes C-Aktenzeichen)?

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

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