Vollstreckung Zwangshaft nach §35 FamFG, Überwachung

  • Hallo zusammen,
    ich habe ein identisches Problem.
    HB ist erlassen. GV schickt die Unterlagen zurück, weil er den Schuldner nicht antrifft. Der Richter verfügt "bitte 758a ZPO beantragen".

    Zuständig ist nach § 758a II ZPO ja zum einen a) der Richter und zum anderen b) das Gericht, in dessen Bezirk die Wohnung des Schuldners liegt, so dass ich ja eigentlich "raus" bin.
    Der Schuldner wohnt nicht in unserem Bezirk.
    Wer ist denn nun für den Erlass einer Anordnung nach § 758a ZPO zuständig?
    Der Richter welcher Abteilung (F? ZV?) des Gerichts am Wohnsitz des Schuldners?

    Jemand Ideen?

    Grottenolm: wir hast Du das damals gelöst?

  • Du stellst, da Dein Richter das so verfügt hat, beim zuständigen Vollstreckungsgericht den entsprechenden Antrag, für dessen Bearbeitung dort dann der Richter zuständig ist.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

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