Veröffentlichungstext gem. § 188 S.2 InsO

  • Hallo zusammen,

    steh grad auf dem Schlauch bzw. verstehe eine Anforderung der insolvenzabteilung nicht so ganz.

    In einer Sache hat der Verwalter Zwischenbericht erstattet und angegeben, dass ein Bestand von X vorhanden ist, der höher ist als alle angemeldeten Forderungen gem. § 38 InsO und somit eine Quote von 100 % voraussichtlich gegeben ist.

    Darauf hin hat das AG einen Beschluss erlassen, mit dem die Gläubiger aufgefordert werden noch nachrangige Forderungen gem. § 39 InsO anzumelden. Die Anmeldefrist für diese Forderungen läuft bis Mitte September und der PT ist im Oktober.

    Das AG fordert aber - für mich merkwürdig - schon jetzt den Veröffentlichungstext gem. § 188 S.2 Inso an. Aber es ist ja noch nicht mal die Anmeldefrist für die Gläubiger abgelaufen, um nachrangige Forderungen gem.
    § 39 InsO anzumelden.

    Schlusstermin etc. ist ja auch keine anberaumt/bestimmt.

    Muss wirklich schon jetzt der Text ans Insolvenzgericht übermittelt werden oder ist dies ein Fehler seitens des Gerichts?

    Muss nicht zumindest die Anmeldefrist für die 39 er Forderungen abgewartet werden, damit die Summe auch dieser Forderungen im Veröffentlichungstext vom Verwalter angegeben werden können. Dies sind ja vorher noch ungewiss.


    Was meint ihr?

  • Hm, also Sinn würde eine VÖ nach 188 nur machen, wenn eine Vorabausschüttung auf 100% stattfinden soll. Dies wäre für die Anmeldung der Zinsforderungen (ab Eröffnung) garnicht schlecht, da der Zinslauf ja durch die Erfüllung der festgestellten Forderungen gestoppt würde und die Zinsforderungen ja dann entsprechend kapitalisiert angemeldet werden könnten. Irgendwie hatten wir das Thema schon mal, ich find nur leider den Thread nicht (bin im mom zu doof zum suchen, aber da kommt bestimmt noch was von den anderen Foris).
    Wenn Dein Inso-gericht diesen Weg gehen will, ist es jedoch seltsam, dass dann schon der nPT bestimmt wurde, da eine Vorabausschüttung wiederum Zeit beansprucht. Vielleicht einfach mal den gerichtilchen Sachbearbeiter anrufen

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  • darf ich das Thema nochmal auf die Matte holen :)?!

    Ich habe jetzt genau so einen Fall und finde auch keinen anderen Thread dazu.
    Ich habe den NPT für die nachrangigen Gläubiger gemacht aber der Verwalter würde gerne vorher den Schlusstermin bestimmt haben. Irgendwie steh ich auf dem Schlauch. Es wäre wohl besser wegen den Zinsen und so...
    Er will daher erst an die Gl. nach § 38 Ausschütten und danach den NPT für die nachrangigen haben und fragt nach der weiteren Vorgehensweise weil ich den NPT schon bestimmt habe aber noch keinen ST bestimmt habe. *grübel*

  • Das wollte ein Verwalter auch mal von mir. Er meinte, die Zinsen der anmeldenden nachrangigen Gläubiger würden ja immer weiter laufen. Ich teilte ihm mit, dass m.E. die Anmeldung der Zinsen der Nachrangigen auch von denen beziffert werden muss. Sie können zwar dann bis zum ST noch immer Zinsen nachmelden, aber wer wird denn das dann noch machen?
    Ich würde die angemeldeten nachrangigen Forderungen prüfen und danach einen ST anberaumen. Schließlich gehören die nachrangigen Gläubiger auch in ein Schlussverzeichnis gem. § 188 InsO und wie willst Du das mit dem ST denn veröffentlichen, wenn du die noch gar nicht geprüft hast? Und v.a. wie willst Du denn die Schlussverteilung gem. § 196 InsO genehmigen, wenn noch offen ist, an wen Du verteilst?

  • das erscheint mir logisch :) was noch nicht feststeht kann noch nicht veröffentlicht werden. Werde ich dann wohl so mitteilen....der NPT ist ja schon bald...(6.3.).
    Fands nur nicht so super, dass die mich dann fragen wie die das mit den Zinsen machen sollen und dem Ausschütten. Hinzu hat der Verwalter eine Vorabausschüttung in Höhe von 100 % an die Gläubiger nach § 38 vorgeschlagen.


    Ergänzung: Kann ich jetzt noch dem Verwalter die Abschlagsverteilung in Höhe von 100 % vorschlagen, wenn ich den NPT für die Gläubiger nach §39 Inso schon bestimmt habe?

  • Wie gesagt, m.E. müssen die Nachrangigen bei der Anmeldung ja sowieso einen Schnitt machen und z.B. 27 Euro Zinsen von x bis y anmelden. Sie können ja m.E. nicht einfach Zinsen von x bis zum ST anmelden. Das ist nicht bestimmt. Also versteh ich nicht, was der IV für ein Problem mit den Zinsen hat?? Aber die Argumentation kommt mir bekannt vor...

  • Ich glaube er meint die Zinsen der Gl. nach §38...er weiß noch nicht, was genau für die nach § 39 übrig bleibt, solange die Zinsen von den Gläubigern nach § 38 Inso noch laufen.

  • Das stimmt wohl..vor allem weil der NPT auch schon bald stattfindet...jetzt die Frage...lass ich es so weiterlaufen oder aber eine 100 % Vorabausschüttung auf die Gl. nach §38 Inso? (Was ich irgendwie unnötig finde aber wenn der Verwalter so will...äähm...ginge das eigentlich noch wenn ich einen NPT für die nach § 39 bestimmt habe?)

    Ergänzung: grade telefoniert. für den verwalter geht es wohl darum, dass die zinsen der § 38 Gl dann ja als nachrangig angemeldet werden und die hier nicht wissen, wann der zeitpunkt endet, um qualifiziert zu bestreiten..aaaaber..das is nu wirklich nich mein Problem ;) ich mach es so wie geplant und gut is ;)

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