Die Ausgangsfrage war doch, muss der Vormund den Anspruch auf Hilfe in Verwandtenpflege geltend machen; wenn er es nicht macht, wie ist dann zu verfahren.
Zuerst wäre doch zu klären, wer hat Anspruch auf diese Hilfe. Nach § 27 SGB VIII kann man zu der Auffassung kommen, dass Anspruchsinhaber dieser öffentlichen Leistung nicht das Kind, sondern derjenige, der die Hilfe leistet, also die Großeltern.
Kommt man zu diesem Ergebnis, dann ist der Vormund gar nicht berechtigt, gegen das Sozialamt den Anspruch im Klageverfahren durchzusetzen.