Ergänzungspfleger für Unterhaltsklage gg Eltern?

  • Die Ausgangsfrage war doch, muss der Vormund den Anspruch auf Hilfe in Verwandtenpflege geltend machen; wenn er es nicht macht, wie ist dann zu verfahren.

    Zuerst wäre doch zu klären, wer hat Anspruch auf diese Hilfe. Nach § 27 SGB VIII kann man zu der Auffassung kommen, dass Anspruchsinhaber dieser öffentlichen Leistung nicht das Kind, sondern derjenige, der die Hilfe leistet, also die Großeltern.

    Kommt man zu diesem Ergebnis, dann ist der Vormund gar nicht berechtigt, gegen das Sozialamt den Anspruch im Klageverfahren durchzusetzen.

  • Die Ausgangsfrage war doch, muss der Vormund den Anspruch auf Hilfe in Verwandtenpflege geltend machen; wenn er es nicht macht, wie ist dann zu verfahren.

    Zuerst wäre doch zu klären, wer hat Anspruch auf diese Hilfe. Nach § 27 SGB VIII kann man zu der Auffassung kommen, dass Anspruchsinhaber dieser öffentlichen Leistung nicht das Kind, sondern derjenige, der die Hilfe leistet, also die Großeltern.

    Kommt man zu diesem Ergebnis, dann ist der Vormund gar nicht berechtigt, gegen das Sozialamt den Anspruch im Klageverfahren durchzusetzen.

    Hast du dich im Thread geirrt? Ich kann keinem Beitrag entnehmen, dass das die Ausgangsfrage war und dass es bereits einen Vormund geben würde. :gruebel:

    Die Akte gehört vAw auf den Richtertisch um die ENtscheidung der Mutter zu überprüfen.

    Warum sollte die Entscheidung der Mutter angezweifelt werden, hierfür gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Das was die Mutter will, ist schließlich die Normalität.
    Die Mutter kann schon von der Großmutter die Herausgabe des Kindes verlangen, dazu muss sie aber einen Antrag beim Familiengericht gestellt, von Amts wegen passiert da gar nichts.

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