Widerspruch gg. Forderung aus v.b.u.H.

  • OK, spinnen wir mal den Fall weiter. Die Forderung ist tituliert und wird vom IV bestritten. Dann hat doch dieser nach § 179 Abs. 2 InsO den Widerspruch zu verfolgen. Wie sieht dies in der Praxis aus?



    siehe o.g. Entscheidung RdNr. 13, Problem liegt bei dem, der die Unterlagen nicht hinreichend beigebracht hat.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)


  • 2. Ich denke auch, dass der mit titulierter aber bestrittener Forderung im Schlussverzeichnis gelandete Gläubiger keinen vollstreckbaren Tabellenauszug bekommt - er braucht aber auch keinen, weil er ja (natürlich erst nach Verfahrensende) mit dem alten Titel vollstrecken kann.



    Dachte ich mirs doch. Wie kann er aber nach RSB-Erteilung daraus vollstrecken (§ 302 Ziffer 1 InsO)?
    Kann er eine Abschrift des beglaubigten Tabellenblattes nebst früherem Titel beim Vollstreckungsgericht vorlegen, um zu belegen, dass die Forderung aus diesem Rechtsgrund angemeldet war und der Schuldner nicht widersprochen hat? :gruebel:

  • Dachte ich mirs doch. Wie kann er aber nach RSB-Erteilung daraus vollstrecken (§ 302 Ziffer 1 InsO)?



    ... genauso(wenig) wie ein InsGläubiger mit vollstreckbarem Tabellenauszug - d.h. grds. nur dann erfolgreich, wenn das Verfahren ohne RSB-Erteilung endete oder eine Forderung nach § 302 vorliegt.

    Zitat von TERRA §

    Kann er eine Abschrift des beglaubigten Tabellenblattes nebst früherem Titel beim Vollstreckungsgericht vorlegen, um zu belegen, dass die Forderung aus diesem Rechtsgrund angemeldet war und der Schuldner nicht widersprochen hat? :gruebel:



    Also folgende Situation, wenn ich das richtig verstehe: Gläubiger hat vorinsolvenzlichen Titel (ohne Konkretisierung des Forderungsgrundes), meldet im Insolvenzverfahren als v.b.u.H. an, die Forderung wird und bleibt aber bestritten, allerdings nur vom IV, nicht vom Schuldner.

    Die Idee mit dem beigefügten Tabellenauszug finde ich durchaus interessant! Ich bin mir nur nicht ganz sicher, ob das überhaupt erforderlich ist: Denn egal mit welchem Titel kann ja jeder InsGläubiger nach RSB-Erteilung gerne versuchen zu vollstrecken und es liegt dann beim Schuldner, Rechtsmittel unter Geltendmachung der RSB einzulegen. In diesem Rechtsstreit ist dann zu klären, ob eine § 302er Forderung vorliegt. Das Vollstreckungsorgan wird sich vorher mit dieser Frage kaum beschäftigen. Demzufolge brauche ich den Tabellenauszug für die Vollstreckung selbst wohl nicht. Im anschließenden Rechtsstreit könnte er aber nach dem Wortlaut von § 302 Nr.1 evtl. durchschlagen und (materiell evtl. berechtigte) Einwendungen des Schuldners ausschließen, denn angemeldet wurde als v.b.u.H. und der Schuldner hat nicht widersprochen.

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