Widerspruch gg. Forderung aus v.b.u.H.

  • Na da bin ich ja mal gespannt, wie folgender Fall bei euch vor Ort gelöst würde!

    Eine Insolvenzforderung wurde mit dem Hinweis auf eine zugrundeliegende unerlaubte Handlung angemeldet und vom Verwalter zur Tabelle festgestellt. Der Schuldner erklärte sowohl seinen Widerspruch gegen die Höhe als auch die Eigenschaft der Forderung "aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung". Der Widerspruch gegen die Höhe/das Bestehen der Forderung wurde noch während des Verfahrens mittels Feststellungsbescheid beseitigt.
    Das Verfahren wird aufgehoben, Restschuldbefreiung wird angekündigt. Nunmehr ergeht weiterer Feststellungsbescheid, der auch den Widerspruch des Schuldners gegen die angemeldete Eigenschaft "v.b.u.H." beseitigen soll. Kann dies auch jetzt noch (nach Aufhebung des Verfahrens) in der Tabelle vermerkt werden?

  • Ich würde die Tabelle berichtigen.

    Die Forderung wurde ja vom Verwalter festgestellt. Ein Widerspruch des Schuldners hindert diese Feststellung nicht und die Forderung nimmt an einer Verteilung teil.

    Diese nachträgliche Feststellung ermöglich dem Gläubiger ja nur, dass er eine vollstreckbare Ausfertigung aus der Tabelle erhält, selbst wenn dem Schuldner die RSB erteilt wird.

  • M.E. kommt eine Berichtigung der Tabelle nach Verfahrensaufhebung nicht mehr in Betracht.

    FK-Kießner (4. Aufl., § 185 Rz. 10) vertritt die relativ strenge Ansicht, dass die Beseitigung des Schuldnerwiderspruchs gegen den Forderungsgrund nach § 184 analog, allerdings nur innerhalb der Ausschlußfrist des § 189 Abs. 1 erfolgen kann.

    Ich halte es für zweifelhaft, ob tatsächlich die Frist des § 189 Abs. 1 auch gewahrt werden muss, um bei Schuldnerwiderspruch die Rechtswirkung des § 302 Nr. 1 herbeizuführen, denn dieser stellt nur auf die entsprechende Anmeldung ab und dem Gläubiger sollte es unbenommen bleiben, zunächst abzuwarten, ob dem Schuldner überhaupt RSB erteilt wird - dann spart man sich einen Rechtsstreit. Allerdings ist es mit Änderungen der Tabelle m.E. vorbei, wenn das Verfahren aufgehoben ist, weil dann dem InsGericht
    die entsprechende Kompetenz fehlen dürfte.

    Vallender (Uhlenbruck, 12. Aufl., § 302 Rz. 24) vertritt die Ansicht, dass gegen den isolierten Rechtsgrund-Widerspruch des Schuldners eine Klage nach § 184 InsO analog gar nicht zulässig wäre; der Gläubiger könne vielmehr wegen der bis auf einen Forderungsgrund unstreitigen Forderung mit dem Tabellenauszug vollstrecken. Dem Schuldner obläge dann, nach § 767 ZPO einzuwenden, die Forderung sei durch RSB erloschen; in diesem Rechtsstreit werde dann das Vorliegen der v.u.H. geklärt.

  • Chick hat mal wieder eine schöne Darstellung geliefert.

    Ohne mich in den Meinungsstand der Kommentare zu vertiefen: Nach § 302 ist eine Forderung aus v.b.u.H von der RSB ausgenommen, wenn der Gläubiger diese als solche angemeldet hat. Die Feststellung dieses Rechtsgrundes zur Tabelle ist nicht gefordert. Ein schuldnerischer Widerspruch hindert nicht die Feststellung zur Tabelle und die Aufnahme der Forderung in das Schlussverzeichnis § 178 I 2, nur die Erteilung des vollstreckbaren Tabellenauszugs § 201 II 1.

    Wenn also der Forderung v.b.u.H wegen der rechtzeitigen Anmeldung durch die RSB materiellrechtlich nicht die Einrede der RSB entgegengestellt werden kann, dann kann m.A. der Gläubiger jederzeit die Feststellung des Rechtsgrundes v.b.u.H. betreiben. Wäre der Feststellungrechtsstreit nach der Frist § 189 II unzulässig, dann müsste dies durch den Schuldner in diesem vorgetragen werden. Mit dem entsprechenden Feststellungsurteil hat der Gläubiger auch einen Anspruch auf Berichtigung der Tabelle.

    Damit zur Ausgangsfrage: ich würde unter Vorlage der Ausfertigung der Feststellung einen entsprechenden Vermerk in der Tabelle anbringen, einen vollstreckbaren Auszug erteilen. Dem Schuldner bleibt der Weg des § 767 ZPO unbenommen.

  • Damit zur Ausgangsfrage: ich würde unter Vorlage der Ausfertigung der Feststellung einen entsprechenden Vermerk in der Tabelle anbringen, einen vollstreckbaren Auszug erteilen. Dem Schuldner bleibt der Weg des § 767 ZPO unbenommen.



    Ob man mit einem Feststellungsbescheid eine Forderung aus v.b.u.H. feststellen kann, will ich mal dahingestellt sein lassen.

    Der Ansatz von Harry wird wahrscheinlich am weitesten führen, hierzu auch das OLG Hamm v. 15.10.2003, 13 W 42/03, ZInsO, 12/04 mit Anmerkungen von Hattwich, dass bei einem isolierten Widerspruch wegen v.b.u.H die Forderung nicht streitig ist und im Falle der Vollstreckung der Schuldner sich über § 767 ZPO mit der Einwendung wehren kann, die Forderung sei erloschen wegen RSB und der Gläubiger in der Vollstreckungsgegenklage den Beweis antreten müsse, dass es sich um eine v.b.u.H. handelt.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Wie sonst? Im übrigen nicht Feststellungsbescheid, Feststellungsurteil und besser als die gerichtliche Entscheidung "es wird festgestellt, dass..." geht es glaube ich nicht, oder welche weitere Alternative zur Feststellung des Rechtsgrundes schwebt Dir vor, Cano?

    Im übrigen erlischt die Forderung durch RSB nicht, sie kann dauerhaft nicht durchgesetzt werden.

  • @Harry
    Das mit dem Bescheid bezog sich auf die Ausgangsfrage und hat mich etwas irritiert.

    "erloschen": das kommt davon, wenn man aus Urteilen abschreibt, ohne sich weiter gedanken zu machen.

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  • Klar, jeder denkt, die Forderung erlischt kraft Gesetzes, ist aber halt nicht so.

    Bei mir verlässt kein Anwärter die Station ohne den Begriff "Naturalobligation". ;)

    Und der Feststellungsbescheid ist wahrscheinlich vom FA und damit habe ich zwar auch so meine Probleme, es bleibt dem Schuldner hier aber auch der Widerspruch und der Zug vor das Fachgericht, denkbar wäre aber auch eine negative Feststellungsklage vor den ordentlichen Gerichten. Habe ich seiner Gänze bei mir am Gericht aber noch nicht gehabt.


  • Und der Feststellungsbescheid ist wahrscheinlich vom FA und damit habe ich zwar auch so meine Probleme, es bleibt dem Schuldner hier aber auch der Widerspruch und der Zug vor das Fachgericht, denkbar wäre aber auch eine negative Feststellungsklage vor den ordentlichen Gerichten. Habe ich seiner Gänze bei mir am Gericht aber noch nicht gehabt.



    .. und da haben wir den Salat:
    der isolierte Widerspruch im Wege einer negativen Festellungsklage wegen einer v.b.u.H. ist lt. o.z. Urteil gerade nicht möglich, wegen der Möglichkeit des Schuldners sich mit Widerspruch nach 175 InsO und 767 ZPO ausreichend zu wehren.

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  • Ich habe gerade meine Fundstellensammlung durchwühlt, konnte aber die einschlägige Entscheidung nicht finden, die ein Feststellungsinteresse auch des Schuldners bejahte. Insbesondere ist der Streitwert bei der Feststellungsklage weitaus geringer als bei der Vollstreckungsabwehrklage.
    Was wäre ökonomischer? Schuldner betreibt negative Festsstellungsklagen während des Insolvenzverfahrens und nimmt PKH in Anspruch oder es wird abgewartet, ob irgendeiner der Gläubiger versucht zu vollstrecken um dann Vollstreckungsabwehrklagen gegen eben nur diesen Gläubiger zu verfolgen.

    Auf jeden Fall würde ich ein Feststellungsinteresse des Schuldners nicht umfassend verneinen.

  • Jetzt mal mein Problem.
    Forderung wurde aus vbuH angemeldet. Der Insolvenzverwalter bestreitet diese Forderung. Der Schuldner erscheint nicht im Termin.

    Bedeutet dies jetzt nur, dass diese Forderung nicht an einer Schlussverteilung teilnimmt, sich aber der Gläubiger bei Erteilung der RSB einen vollstreckbaren Tabellenauszug erteilen lassen kann und aus diesem die Vollstreckung betreiben kann??? :gruebel:

  • no- vollstreckbare Tab-auszüge sind nur an InsGl zu erteilen, deren Forderung festgestellt wurde, § 201 II InsO. Und wenn die Forderung bestritten wird (bedeutet im Ergebnis ja, dass der Verwalter nicht von der Existenz der Forderung ausgeht), dann kann auch die geltend gemachte Eigenschaft der Forderung (= lediglich eine Spezifizierung der F.) keine Bedeutung erlangen.

    ergo:
    (Auch) der Schuldner kann nicht etwas unterschlagen, wenn er nicht die Möglichkeit dazu hatte!:unschuldi

  • Kleine Ergänzung:

    1. Das Bestreiten des IV hindert die Feststellung der Forderung natürlich nur, wenn diese nicht schon tituliert war, § 179 II, aber ich gehe mal davon aus, dass @rainers Ausgangsfall eine untitulierte InsForderung betraf.

    2. Der InsGläubiger einer bestrittenen Forderung wird in aller Regel auch ein Verjährungsproblem bekommen, wenn er keine Feststellungsklage erhebt (vgl. § 204 I Nr. 10 und II BGB), d.h. im "Normalverfahren" mit 1-2 Jahren Insolvenzverfahren und 4-5 Jahren WVP braucht der Schuldner für die bestrittenen, untitulierten Forderungen die RSB gar nicht mehr als Einrede. Das ist natürlich vor allem dann bitter, wenn der Gläubiger einer zu Unrecht bestrittenen Forderung die Feststellungsklage verpennt und dem Schuldner dann 4 Jahre später, in denen der Gläubiger nach Verfahrensaufhebung nix mehr machen konnte, die RSB versagt wird.:eek:

  • @rainer: wurde der Schuldner denn belehrt über Anmeldung vbuH und Widerspruchsmöglichkeit?

    Bestritten bedeutet jetzt erstmal nicht ins Schlussverzeichnis, ist also Sache des Gläubiger, die Feststellung mittels Klage zu betreiben, wenn nicht also schon ein Titel vorlag. Und wenn die Forderung nicht festgestellt wurde, dann gibt es auch keinen vollstreckbaren Auszug.

  • Selbst wenn die Forderung tituliert ist, hat das doch nur zur Folge, dass der Gl. ins Schlussverzeichnis kommt, oder?
    Einen vollstreckbaren Auszug bekommt er nicht (§ 201 II InsO), kann aber später aus seinem früheren Titel vollstrecken. Sehe ich das jetzt richtig?

  • Selbst wenn die Forderung tituliert ist, hat das doch nur zur Folge, dass der Gl. ins Schlussverzeichnis kommt, oder?
    Einen vollstreckbaren Auszug bekommt er nicht (§ 201 II InsO), kann aber später aus seinem früheren Titel vollstrecken. Sehe ich das jetzt richtig?



    1. Zunächst mal wird eine titulierte Forderung wird nur als solche behandelt, wenn der Gläubiger dem Titel im Original vorlegt. Nach relativ neuer BGH-Ansicht hindert zwar die Nichtvorlage des Titels allein nicht die Forderungsfeststellung. Wir aber bestritten und der Titel ist nicht vorgelegt, liegt die Klagelast beim Gläubiger. Entsprechend erfolgt die Aufnahme der bestrittenen titulierten Forderung ins Schlussverzeichnis auch nur, wenn der Titel im Original vorgelegt wurde.

    2. Ich denke auch, dass der mit titulierter aber bestrittener Forderung im Schlussverzeichnis gelandete Gläubiger keinen vollstreckbaren Tabellenauszug bekommt - er braucht aber auch keinen, weil er ja (natürlich erst nach Verfahrensende) mit dem alten Titel vollstrecken kann.


  • 1. Zunächst mal wird eine titulierte Forderung wird nur als solche behandelt, wenn der Gläubiger dem Titel im Original vorlegt. Nach relativ neuer BGH-Ansicht hindert zwar die Nichtvorlage des Titels allein nicht die Forderungsfeststellung. Wir aber bestritten und der Titel ist nicht vorgelegt, liegt die Klagelast beim Gläubiger. Entsprechend erfolgt die Aufnahme der bestrittenen titulierten Forderung ins Schlussverzeichnis auch nur, wenn der Titel im Original vorgelegt wurde.



    IX ZR 95/04

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