KG als Alleingesellschafterin der Komplementärin

  • Mir liegt eine Anmeldung (Geschäftsführerwechsel) zu der ABC Verwaltungs GmbH vor. Alleingesellschafterin dieser GmbH ist die ABC GmbH & Co KG. Deren alleinige Komplementärin ist widerum die ABC Verwaltungs GmbH.

    Mit diesem Konstrukt habe ich eh so meine Probleme....:cool:

    Mir wurde ein Gesellschafterbeschluss vorgelegt, indem Herr Sowiso (gleichzeitig auch GF der ABC Verwaltungs GmbH) als gesetzlicher Vertreter der Firma xyz (laut Gesellschafterlisten vormals alleinige Gesellschafterin der ABC Verwaltungs GmbH) auftritt, die alleinige Gesellschafterin der ABC Verwaltungs GmbH sein soll. Ich habe daraufhin beanstandet, dass gem. der aktuellen Gesellschafterliste die Firma ABC GmbH & Co KG alleinige Gesellschafterin ist und um Überprüfung gebeten. Nach einem Telefonat mit dem Notar wird mir nun folgende Urkunde eingereicht: "melde ich (Herr Sowiso) ergänzend an (warum anmelden :gruebel::( Zu UR....des Notars....habe ich letztlich für die ABC Verwaltungs GmbH beschlossen, .... zum weiteren GF zu bestellen. Die ABC Verwaltungs GmbH ist Komplementärin der ABC GmbH & Co . KG. Letztlich als Vertreter der ABC GmbH & Co KG genehmige ich die Erklärungen, die ich für die ABC Verwaltungs GmbH am ...zu UR ...abgegeben habe. Insoweit genehmige ich ebenfalls die Registeranmeldung zu UR..."

    Blickt ihr noch durch? :confused:
    Ich möchte dies mit der Begründung beanstanden, dass "Verwirrung zu besorgen ist." Meiner Ansicht nach ist der Gesellschafterbeschluss so zu berichtigen, dass für jeden Dritten problemlos zu erkennen ist, wer Gesellschafter ist und wer für wen aufgetreten ist.

    Was denkt ihr?

    Vielen Dank für die Antworten.

    P.S. Die Bezeichnungen "ABC Verwaltungs GmbH", " ABC GmbH & Co KG", "Herr Sowiso" und "Firma xyz" sind frei erfundene Phantasiebezeichnungen.

    Einmal editiert, zuletzt von Lilly (4. Oktober 2011 um 10:33)

  • Ich würde keine Ergänzung, sondern eine Berichtigung des Gesellschafterbeschlusses fordern, da die Erwähnung der xyz offenbar fehlerhaft war. Dann wäre die Sache klar, Sowieso beschließt als gesetzlicher Vertreter der Komplementärin der Gesellschafterin (KG) für die GmbH.

    "Life is what happens to you while you're busy making other plans." John Lennon

  • Nach meiner Ansicht ist der ursprüngliche Beschluss der Firma xyz wegen § 16 Abs.1 GmbHG unwirksam. Es ist ein neuer Beschluss vorzulegen.
    Auch dürfte bei einer Einheitsgesellschaft (also die GmbH & Co KG ist Alleingesellschafterin der GmbH, die wiederum alleinige persönlich haftende Gesellschafterin der GmbH & Co. KG) der Gesellschafterbeschluss für die GmbH nicht vom Geschäftsführer der GmbH (als Vertreter der phG der Alleingesellschafterin) sondern von den Kommanditisten zu fassen sein, da der Geschäftsführer wegen des Interessenkonfliktes von der Beschlussfassung ausgeschlossen ist --> so zumindest nach meiner Erinnerung die Kommentare zur Einheitsgesellschaft.

  • Bei dieser Konstellation handelt es sich um eine sogenannte "Einheitsgesellschaft" (Gesellschafterin der GmbH ist eine GmbH & Co. KG, die wiederum von der GmbH als Komplementärin vertreten wird).
    Um bei diesen Konstellationen zu verhindern, dass die GmbH ihre Beschlüsse quasi selber fast (als Komplementärin ihrer Gesellschafterin) wird die Gesellschafterin bei der Gesellschafterversammlung nicht durch die Komplementärin, sondern durch sämtliche Kommanditisten vertreten.

  • Bei dieser Konstellation handelt es sich um eine sogenannte "Einheitsgesellschaft" (Gesellschafterin der GmbH ist eine GmbH & Co. KG, die wiederum von der GmbH als Komplementärin vertreten wird).
    Um bei diesen Konstellationen zu verhindern, dass die GmbH ihre Beschlüsse quasi selber fast (als Komplementärin ihrer Gesellschafterin) wird die Gesellschafterin bei der Gesellschafterversammlung nicht durch die Komplementärin, sondern durch sämtliche Kommanditisten vertreten.

    Das ist meines Wissens nicht richtig, siehe BGH-Entscheidung, II ZR 109/06.
    Der Gesellschaftsvertrag kann vorsehen, dass die Kommanditisten vertreten. Tut er dies nicht wird, die GmbH konsequenterweise durch die KG vertreten durch die GmbH vertreten.

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