Form der Zustimmung nach § 876 BGB

  • Meine Frage richtet sich in erster Linie an die Grundbuchrechtspfleger der neuen Bundesländer. Es liegt eine Nutzungsrechtaufgabeerklärung eines eingetragenen Nutzungsrechts vor. Sowohl das Grundstück als auch das Gebäudeeigentum sind mit einer Grundschuld belastet. Die erforderliche Zustimmungserklärung gemäß Art. 233 § 4 (6) EGBGB in Verbindung mit § 876 BGB liegt nicht vor und soll angefordert werden. Uneins sind wir über die Form der Zustimmungserklärung, die einen meinen grundsätzlich in der Form des § 29 GBO andere vertreten die Meinung es ist auch formlos möglich. Ich tendiere zu formgerecht, da nur so nachgewiesen wird das der tatsächlich Berechtigte zustimmt. In der Kommentierung habe ich nichts Rechtes gefunden. Was meint ihr?

  • Das ist ja mein Problem, RN 93 bezieht sich meines Erachtens nur auf die Form der Bewilligung der Nutzungsrechtsaufgabe, in RN 94 ist zur Form der Zustimmung nichts gesagt.

  • Ich fordere die Zustimmungserklärung auch in Form § 29 GBO an, vgl. auch Schö/Stö, 14. Aufl., RN 154. Die Zustimmungserklärung (nach § 876 BGB) gehört zu den "zur Eintragung erforderlichen Erklärungen" und ist daher in gehöriger Form vorzulegen.
    Allerdings auch nur dann, wenn es tatsächlich erforderlich ist, also wenn nicht infolge Gesamtbelastung das dingliche Recht an gleicher Rangstelle des Grundstücks eingetragen ist. Dann ist die Zustimmung ja entbehrlich (vgl. Palandt zu § 876 BGB und Hügel, GBO, 2. Aufl., S. 1324 bei RN 166 mit Verweis auf OLG Dresden NotBZ 1997, 212).

    Greif niemals in ein Wespennest - doch wenn du greifst, so greife fest. (W. Busch)

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