Einstellung nach 207 - was ist mit der Tabelle?

  • wenn man das so genau wüsste.

    Manche Insolvenzgerichte machen dann nix mehr, weil dann weitere Prüfungen lediglich noch "zur Titelbeschaffung" dienen würden.

    Auch für den Verwalter ist eine weiter gepflegte Tabelle eigentlich nutzlos, weil eine NTV nicht mehr in Betracht kommt, was manche Insolvenzgerichte aber auch wieder nicht so eng sehen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Wir prüfen in der abschliessenden Gläubigerversammlung noch Forderungen aus dem Grund, dass die Gläubiger sich einfach einen Titel besorgen können. Auf die ErRstellung eines Schlussverzeichnisses verzichtet wir, da eh keine Verteilung ansteht.

    Sind nachträglich noch Forderungen angemeldet worden, können diese im Anhörungstermin geprüft werden (Uhlenbruck-Uhlenbruck § http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/?docid=3495865&msearch_result_id=3&msource=cats&mse_on=0&msearch=207%20inso%20Gläubigerversammlung&mstemm=1&muebreg=0&minterprete=1&msf_fdb_hk=0&msort=rel#msearch_match_61207http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/?docid=3495865&msearch_result_id=3&msource=cats&mse_on=0&msearch=207%20inso%20Gläubigerversammlung&mstemm=1&muebreg=0&minterprete=1&msf_fdb_hk=0&msort=rel#msearch_match_63 Rn. 9).

  • bei uns verwerten die Verwalter bis zum Ende :D
    Wenn denn Prüfung angeregt wird, mach ich das micht, wenn nicht erst recht :D
    Es kann ja Kostenvorschuss geleistet werden, wenn Prüfung begehrt wird.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Wir prüfen schon noch die angemeldeten Forderungen - wär ja auch irgendwie merkwürdig, wenn man die Gläubiger zur Anmeldung der Forderungen auffordert und dann sagt: "Das habt ihr schön gemacht, aber leider umsonst, wir prüfen nicht mehr, Ätsch...". Das kann man ganz einfach mit dem Schlusstermin verbinden.
    Ob man eine NTV machen kann ist m.E. nicht so ganz geklärt. Deshalb ist es m.E. auch sinnvoll zu prüfen und so etwas wie ein Schlussverzeichnis (ist mir schon klar, dass Veröffentlichung für ein "richtiges" Schlussverzeichnis fehlt) einzureichen. Ist ja im heutigen EDV-Zeitalter keine Riesenaktion mehr. Sollten nämlich tatsächlich noch Vermögenswerte auftauchen und irgendwann entscheiden Obergerichte, dass dann eine NTV druchzuführen ist (nicht vergessen - InsO, d.h. alles, aber auch wirklich alles ist möglich:D), dann hat man wenigstens etwas in der Hand.

  • Wir prüfen auch noch. Wie Astaroth schon sagte, in der Inso ist nichts unmöglich und wenn dann plötzlich doch noch der Kostenvorschuss um die Ecke biegt, guckt man blöd aus seiner Wäsche. Sehr theoretisch, ich weiß, aber es schadet nicht zu prüfen und im schriftlichen Verfahren geht das auch ruckzuck.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Darmstadt ist noch KO

    Marburg nimmt die Sache schön auseinander und sieht keine analoge Anwendung gem. § 211 III InsO, da der Gesetzgeber hier keine Regelungslücke, aufgrund bekannten Sachverhalts, hinterlassen hat.

    Interessant nur, dass div. Kommentierungen zwar Darmstadt benennen, Marburg jedoch vergessen, unterschlagen, was auch immer.

    Braun NTV +
    Frege/Keller/Riedel NTV -

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • wir prüfen auch noch, aber ohne Schlussverzeichnis. Eine NTV käme bei uns nicht in Frage. Halte ich auch für unlogisch. Aber Astaroth hat natürlich Recht, wer weiß, was noch kommt. Trotzdem werde ich das auch weiterhin so halten.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Wir prüfen auch noch. Wie Astaroth schon sagte, in der Inso ist nichts unmöglich und wenn dann plötzlich doch noch der Kostenvorschuss um die Ecke biegt, guckt man blöd aus seiner Wäsche. Sehr theoretisch, ich weiß, aber es schadet nicht zu prüfen und im schriftlichen Verfahren geht das auch ruckzuck.

    Na ja, eine Tabellenprüfung kann ja schon aufwendig sein, in dem Fall, den ich meine, sind noch ein paar 100.000,- bestritten, die Gläubiger haben weitere Nachweise eingereicht, die hier noch zu prüfen wären. Meine Frage ist, ob der Aufwand seitens des Verwalters noch betrieben werden muss oder ob die Tabelle quasi zu dem Zeitpunkt, an dem sich herausstellt, "dass die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken", wie es in § 207 heißt, 'eingefroren' wird.

  • Der Verwalter ist in Ansehung seines nicht gedeckten Anspruchs auf Vergütung und Auslagen nicht mehr verpflichtet den Aufwand und die Verantwortung und ein etwaiges Haftungsrisiko einer Forderungsprüfung zu tragen.

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  • Der Verwalter ist in Ansehung seines nicht gedeckten Anspruchs auf Vergütung und Auslagen nicht mehr verpflichtet den Aufwand und die Verantwortung und ein etwaiges Haftungsrisiko einer Forderungsprüfung zu tragen.

    Das klingt natürlich sehr gut und würde mir einiges an Arbeit ersparen:). Aber:

    Es handelt sich um einen Fall des Stundungswiderrufes. Da kann der IV ja dennoch seinen Vergütungsantrag stellen (soweit ich weiß, hat er dann einen Staatshaftungsanspruch wg. der einmal erteilten Stundung).

    Aber ich neige eigentlich auch dazu § 207 Abs. 3 S. 2 InsO auch auf die Tabellenprüfung auszuweiten.

  • Aus Verwaltersicht hab ich´s noch nicht betrachtet. Hier liefe die Forderung als bestritten, reicht mir der IV keine entsprechende Berichtigung ein, bleibt´s dabei. Beim Stundungswiderruf hätte ich allerdings schon ein Problem damit, wenn die Tabelle nicht fertig geprüft wird. Denn es läuft ja ein RSB-Antrag, der im Falle des § 207 InsO für die Katz ist. Sollte der Schuldner sich aber aufraffen und wenigstens die Verfahrenskosten zahlen (das käme jetzt natürlich auch auf euren Vergütungsanspruch an, je nach Höhe kann das dem Schuldner durchaus möglich sein), sind wir ruckzuck beim § 211 InsO und das Verfahren läuft auf einmal weiter. Du guckt der Gläubiger dann aber blöd, wenn er in der Wohlfühlphase an einer eventuellen Verteilung nicht teilnimmt. Ist jetzt vielleicht etwas konstruiert, aber wenn´s um die mögliche RSB geht, werden einige dann doch noch munter.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • So konstruiert ist das gar nicht. Ich hatte mal so einen Fall, in dem mein Vorgänger auf ein Schlussverzeichnis verzichtet hat. Dann hat sich aber doch eine WVP angeschlossen (bitte keine Diskussion, ob und wie das möglich ist - durfte öfter Aufräumkommando spielen) und wie das Schicksal so spielt war der Schuldner tatsächlich so redlich, dass plötzlich pfändbare Beträge abgeführt wurden. Um den Braten fett zu machen hat man als Treuhänder eine Privatperson, also keinen Profi bestellt (waren die Anfangszeiten der InsO - das war vom Gesetzgeber eigentlich so angedacht - hat sich dann aber aus guten Gründen nicht durchgesetzt...).
    Naja, jedenfalls könnt Ihr euch vorstellen wie spaßig das war, hier noch so etwas wie ein Schlussverzeichnis hinzuwürgen, nach dem man die abgeführten Beträge verteilen konnte.

    Seitdem bestehe ich in jedem Verfahren auf ein Schlussverzeichnis...

  • Beim Stundungswiderruf hätte ich allerdings schon ein Problem damit, wenn die Tabelle nicht fertig geprüft wird. Denn es läuft ja ein RSB-Antrag, der im Falle des § 207 InsO für die Katz ist. Sollte der Schuldner sich aber aufraffen und wenigstens die Verfahrenskosten zahlen (das käme jetzt natürlich auch auf euren Vergütungsanspruch an, je nach Höhe kann das dem Schuldner durchaus möglich sein), sind wir ruckzuck beim § 211 InsO und das Verfahren läuft auf einmal weiter. Du guckt der Gläubiger dann aber blöd, wenn er in der Wohlfühlphase an einer eventuellen Verteilung nicht teilnimmt. Ist jetzt vielleicht etwas konstruiert, aber wenn´s um die mögliche RSB geht, werden einige dann doch noch munter.

    Behandelt man die Verfahren nach Zahlung der Kosten durch den Schuldner aber richtig weiter, gibt es kein Problem.
    Wenn die Kosten nach anfänglich 207 (d.h. vor Einstellung) doch noch gedeckt sind, ist nochmals ST anzuberaumen u.a. mit dem TOP Einwendungen gegen Schlussverzeichnis.
    Dann hat der Gläubiger die Ausschlussfrist für die Klageerhebung und kommt ggf. noch in das Schlussverzeichnis. Also kein Problem.

  • Sollte der Schuldner sich aber aufraffen und wenigstens die Verfahrenskosten zahlen (das käme jetzt natürlich auch auf euren Vergütungsanspruch an, je nach Höhe kann das dem Schuldner durchaus möglich sein), sind wir ruckzuck beim § 211 InsO und das Verfahren läuft auf einmal weiter.

    Wie lange kann er sich eigentlich mit der Zahlung Zeit lassen? Gibt es da eine Ausschlussfrist oder kann er auch nach Jahren ankommen und durch Zahlung das Verfahren wieder zum Leben erwecken?

  • @ #17 und #18 .... und deswegen teile ich in solchen Fällen erst mal dem Sch. mit, dass er binnen zwei Wochen mitteilen soll, ob er die ungedeckten Kosten von X € zahlen kann/will und dass ich bei Nichtmeldung Einstellung § 207 vorbereite (man braucht ja meistens eh noch wenigstens die Abnahme der Schlussrechnung oder sogar Anhörung der Gl...)

    Generell zum Topic: Ich lasse mir immer ein Schlussverzeichnis einreichen, weil auch gerne mal dem Verwalter mitgeteilte Berichtigungen nicht bei Gericht ankommen oder nicht in unserer Tabelle eingetragen sind - das spart dann evtl. später Ärger bei vollstreckbaren Auszügen. Und wenn ich ohnehin noch einen Termin brauche (Anhörung Gl. und/oder Abnahme Rechnung) prüfe ich auch noch mit, was noch offen ist.

    quidquid agis prudenter agas et respice finem. (Was immer Du tust, tue klug und bedenke das Ende.) :akten

  • bei Insolvenzen von nat.P. mit Kostenstundung dito. Bei total kaputten j.P. überlass ich das dem Verwalter.

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