Kommentar zu § 16 GenG

  • Suche dringend die Kommentierung zu § 16 GenG.
    Es geht um die Frage, ob der Vorstand eine Satzungsänderung -Genossenschaft ist noch nicht eingetragen- ohne Generalversammlung vornehmen kann, da die alte Satzung Verweisfehler
    (falsche §-Angabe) enthält, also diese Fehler rein redaktioneller Natur sind.

    Gerne auch per Fax, dann bitte PN.

  • Ich habe hier einen Kommentar zum GenG von Beuthien, 15. Aufl., 2011:
    Zu § 16 in Rn. 1 sagt er sinngemäß "Eine Satzungsänderung liegt bereits dann vor, wenn eine untergeordnete Vorschrift geändert wird, ja, falls nicht nur ein offenkundiger Schreibfehler berichtigt wird, sogar deren sprachliche Neufassung (KGJ 5, 31,32 zu AG; OLG Stuttgart DB 1977, 1938, 1939; aA. zur GmbH Hachenburg/Ulmer § 53 GmbHG Rn. 28)." Und weiter: "Es ist nicht Sache des Vorstandes, Unklarheiten durch seiner Ansicht nach bessere Fassung zu ersetzen (OLG Stuttgart, DB 1977, 1938)."

    Ich nehme an, dass es eine Zwischenverfügung gab. Falls der Rechtspfleger sich nicht darauf einlässt, die falsche Verweisung als offenkundigen Schreibfehler zu betrachten, bleibt den Genossen keine andere Wahl als eine weitere Generalversammlung.
    Hierzu nochmal Beuthien in Rn. 6: Die zwingende Zuständigkeit der Generalversammlung für Satzungsänderungen folgt aus § 16 Abs. 1. Wegen des Grundsatzes der Gesetzesstrenge (§ 18 S. 2) kann die GV auf diese grds. ausschließliche Kompetenz nicht verzichten oder diese einem anderen GenOrgan übertragen.

    Gesegnet seien jene, die nichts zu sagen haben und den Mund halten! (Oscar Wilde)

    Einmal editiert, zuletzt von KnutG (24. August 2011 um 16:15) aus folgendem Grund: Schreibfehlerberichtigung

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