einzusetzendes Vermögen - MEA

  • So und gleich nochwas!!!

    Hab hier auch noch einen Antrag wegen Zugewinnausgleich.

    Der Antragtellerin stehen als Einkommen wohl lediglich 680,00 Unterhalt zu. Zudem hat sie noch ein 1/2 MEA an einem vom getrennt lebenden Ehemann bewohnten Grundstück.
    Das hat der Ehemann wohl aufgrund einer Erbfolge mit in die Ehe gebracht, seiner Frau jedoch einen MEA gewährt.

    Nun schreibt der RA, dass es sich hierbei nicht um Vermögen der Ast'in handle, da zum einen die Ehe noch nicht geschieden wäre und aufgrund dessen, dass es ich um eine Erbfolge des Ehemann handelt ein Erlös für die Ast'in nicht zu erwarten sei.

    Aus dem vorgelegten Tätigkeitsnachweis geht jedoch noch hervor, dass die Ast'in bereit wäre den 1/2 MEA an den Ehemann zu übergeben, wenn er im Gegenzug die Verbindlichkeiten komplett übernimmt und einen Ausgleichsbetrag i.H.v. 10.000 € zahlt.

    Bei der PKH würde man wohl sagen, ok. erstmal bewilligen und dann wenn Sie den Ausgleichsbetrag hat zurückfordern. Das geht jedoch in BerHI nicht (oder??).

    Meine Hauptfrage jedoch, hat Sie nun einzusetzendes Vermögen, dass z. B. durch ein weiteres Darlehen zu belasten wäre oder nicht????

    Hab leider so konkret nichts gefunden und was ist mit diesem Ausgleichsbetrag???

    Danke

  • Sie kann kein Darlehen aufnehmen
    a) da sie nur 1/2 Me hat; d.h. der zweite Eigentümer müsste dem zustimmen
    b) sie ein zu geringes Einkommen hat

    wie sollte sie das "verwertbare" Vermögen denn Deiner Meionung nach sonst noch verwerten ?

  • Man könnte maximal noch daran denken, dass der 1/2 MEA auch allein belastet werden kann.

    Sonst stimme b-g-f zu.

    Bei dem geringen Einkommen dürfte kein Kredit zu bekommen sein.
    Und die Ausgleichszahlung dürfte noch nicht zum Vermögen gehören, so dass BerHi von den wirtschaftlichen Verhältnissen her in Ordnung ginge.

  • Es ist auch möglich nur einen Miteigentumsanteil zu belasten! Sonst gäbe es in der Ausbildung bei weitem nicht so schöne Fälle im Bereich des Zwangsversteigerungsrechts...... Ob das nun lukrativ für den Darlehensgeber ist, ist dann wieder eine andere Frage.....
    Frage ist vielmehr ob sie ihren Miteigentumsanteil einsetzen muss: wohnt sie den in der betroffenen Wohnung???? Wenn ja, dann wäre da das Eigentum wohl wie ein angemessenes Hausgrundstück zu werten!

  • Es ist auch möglich nur einen Miteigentumsanteil zu belasten! Sonst gäbe es in der Ausbildung bei weitem nicht so schöne Fälle im Bereich des Zwangsversteigerungsrechts...... Ob das nun lukrativ für den Darlehensgeber ist, ist dann wieder eine andere Frage.....
    Frage ist vielmehr ob sie ihren Miteigentumsanteil einsetzen muss: wohnt sie den in der betroffenen Wohnung???? Wenn ja, dann wäre da das Eigentum wohl wie ein angemessenes Hausgrundstück zu werten!


    sie hat im Zweifel nur ideelles Miteigentum; um also irgendetwas zu verwerten, müste man erstmal die halbe ZPo in Gang setzen. Klar, notfals könnte sie soagr eine Teilungsversteigerung beantragen, aber DAS ist wirklich keine wirtschaftlich vernünftige Verwertung; mal ganz davon abgesehen, dass es mE auch völlig unverhältnismäßig wäre. Und belasten; sprich Kreditaufnahme ist bei dem geringen Einkommen ausgeschlossen.

  • Bis darauf, dass ihr Eigentum nicht ideel, sondern real ist, wenn sie im Grundbuch zu 1/2 eingetragen ist, stimme ich da schon zu..... Manchmal ist neben den ganzen Kommentierungen auch einfach mal Mensch oder zumindest Realist sein gar nicht verkehrt....;)

  • Bis darauf, dass ihr Eigentum nicht ideel, sondern real ist, wenn sie im Grundbuch zu 1/2 eingetragen ist, stimme ich da schon zu..... Manchmal ist neben den ganzen Kommentierungen auch einfach mal Mensch oder zumindest Realist sein gar nicht verkehrt....;)


    ja, sorry, den Grundbuchauszug kannte ich jetzt nicht;)

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