BerH zur Überprüfung einer Anwaltsrechnung?

  • Hallo,

    ich konnte leider über die SuFu nichts finden, daher hier jetzt folgender Fall:

    Die Antragstellerin wurde offensichtlich von ihrer Anwältin in Verfahren vor dem Sozialgericht vertreten. Diese Anwältin übersendet nun der Mandantin ihre Rechnung. Die Antragstellerin will nun einen BerH-Schein, damit diese Rechnung von einem anderem Anwalt überprüft werden kann.

    Ich würde ihr keine BerH bewilligen wollen. Seht ihr das anders?

    Vielleicht noch als Zusatz: Die Rechnung der Anwältin ist wirklich nicht richtig ;)

  • die Rechtsanwaltskammer um Vermittlung bitten (andere Möglichkeit der Hilfe); eventuell dem Antragsteller Beratungshilfe in der Form gewähren, dass Du ihm mitteilst, 'was an der Rechnung nicht richtig ist

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Die Auftraggeberin könnte selbst Antrag nach § 11 RVG beim Sozialgericht stellen. Habe ich selbst zwar noch nicht gehabt, sollte aber recht problemlos möglich sein. Den Rat kannst Du ihr selbst erteilen. Von daher tendiere ich ebenfalls dazu, dass BerH nicht bewilligt werden kann.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • So würde ich ihr das auch verkaufen.
    (Wobei ich nicht denke, dass das formal richtig sein kann, denn Beratungshilfe dient der Vermeidung gerichtlicher Verfahren und eine andersartige Hilfsmöglichkeit kann dann auch kein Gerichtsverfahren sein. Aber man soll ja nicht immer so juristisch versaut denken.)

  • Stimme den Vorpostern sämtlich zu, d. h., es gibt drei Alternativen zur Überprüfung durch einen weiteren Anwalt.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • So weit hab ich den 11 vermutlich noch nie gelesen. Was hindert denn einen Antrag auf Festsetzung der Mindestgebühren?

  • So weit hab ich den 11 vermutlich noch nie gelesen. Was hindert denn einen Antrag auf Festsetzung der Mindestgebühren?

    Nix. Aber meine Kristallkugel sagt mir, dass die RAin vermutlich mehr als die Mindestgebühren festgesetzt haben möchte. ;) Sollte das so sein, ist in der Tat keine Festsetzung möglich. Aber bisher gibts ja wohl noch gar keinen Antrag nach § 11 RVG. # 3 ist eine ziemlich smarte Idee. :)

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

  • Würd ich nicht so sehen.

    Wenn die Mandantin einen Antrag nach § 11 RVG stellt und das Sozialgericht wegen des Abs. 8 die Mindestgebühren zzgl. Auslagen gegen sie festsetzt, kann die RAin dennoch per Mahnbescheid oder Klage die Differenz zu ihren Gebührenvorstellungen geltend machen.

    Sofern der Weg über die RAK nichts bringt, liegt eine Angelegenheit für Beratungshilfe vor.

  • Sofern der Weg über die RAK nichts bringt, liegt eine Angelegenheit für Beratungshilfe vor.


    Sehe ich immer noch nicht - zumindest nicht mit diesem Automatismus. Sofern nicht ausgerechnet die Höhe des Gebührensatzes fehlerhaft ist, ist der Antragstellerin damit geholfen, wenn die eigentlichen Gebühren gerichtlich festgestellt werden. Zudem hat ja die TE den Fehler offensichtlich schon "gefunden", sodass darüber hinaus auch noch die RaSt selbst als weitere Hilfsmöglichkeit in Frage kommt. Erst wenn all das und auch noch die RAK nichts bringt käme m. E. evtl. BerH in Betracht.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Ganz lieben Dank!

    Ich hab jetzt erstmal mitgeteilt, dass m.E keine BerH bewilligt werden kann und dann die diversen Möglichkeiten aufgeführt, die zu nutzen wären.

  • Hier fehlt schon der Vortrag bzgl. eines konkreten rechtlichen Problems. Die Antragstellerin hat ein solches gem. #1 nicht dargelegt.

    Es dürfte wohl kaum Aufgabe des Gerichts sein, der Antragstellerin darzulegen, ob und inwiefern die Rechnung des Rechtsanwalts fehlerhaft ist. Bei z.B. einer Mietnebenkostenabrechnung käme ja wohl auch niemand auf die Idee, der Antragstellerin diese näher zu erläutern.


  • Vielleicht noch als Zusatz: Die Rechnung der Anwältin ist wirklich nicht richtig ;)

    Was ist denn konkret falsch?

    Vielleicht hilft hier ja schon ein Beschluss nach § 11 RVG, in dem steht:

    "Vorliegend ist nicht nach einem Streitwert abzurechnen, da gemäß § 3 Abs.1 RVG Betragsrahmengebühren entstanden sind."?

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