Jugendvertreter als Vorstandsmitglied

  • In der mir vorliegenden Vereinssache (Sportverein) wurde im Jahre 2005 die Satzung neugefasst. Zu dem Vorstand gem. § 26 BGB gehört auch der Vorsitzende des Jugendausschusses. Weiter heißt es in der Satzung: "Die Sportjugend verwaltet sich mit einem Jugendausschuss selbstständig....ergeben sich aus der Jugendordnung. Diese wird von der Jugendvollversammlung beschlossen und tritt in Kraft, wenn sie von der Hauptversammlung bestätigt wurde."

    Meiner Ansicht nach muss sich aus der Satzung ergeben, wie sämtliche Vorstandsmitglieder (gem. § 26 BGB) bestellt/ gewählt werden. D. h. in diesem Fall muss die Jugendordnung zum Bestandteil der Satzung gemacht werden.

    Wie sehr ihr das?

    Vielen Dank für eure Antworten.

  • Ich hätte damit kein Problem. Die Satzung kann doch festlegen, dass es "geborene" Vorstandsmitglieder geben soll. Hier also jeweils den Vorsitzenden des Jugendausschusses. Wenn also das Protokoll der Vorstandswahl vorliegt und darin Herr/Frau XY als Jugendvertreter benannt ist, wäre mir das ausreichend. Ein Wahlprotokoll zur Jugendausschusswahl würde ich nicht extra verlangen.

    Gesegnet seien jene, die nichts zu sagen haben und den Mund halten! (Oscar Wilde)

  • Ich hätte damit kein Problem. Die Satzung kann doch festlegen, dass es "geborene" Vorstandsmitglieder geben soll. Hier also jeweils den Vorsitzenden des Jugendausschusses. Wenn also das Protokoll der Vorstandswahl vorliegt und darin Herr/Frau XY als Jugendvertreter benannt ist, wäre mir das ausreichend. Ein Wahlprotokoll zur Jugendausschusswahl würde ich nicht extra verlangen.

    Dem stimme ich zu.

    Wenn beispielsweise der Bürgermeister der Stadt x geborenes Vorstandsmitglied ist verlange ich ja auch nicht, dass das Verfahren zur Kommunalwahl bzw. zum Bürgermeister Teil der Vereinssatzung ist.

  • Diese Regelung ist mir aus einer gemeinnützigen Hilfsorganisation bekannt und ich betrachte sie ebenfalls als bedenkenfrei. Wie die Vorbeiträge.

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