In der mir vorliegenden Vereinssache (Sportverein) wurde im Jahre 2005 die Satzung neugefasst. Zu dem Vorstand gem. § 26 BGB gehört auch der Vorsitzende des Jugendausschusses. Weiter heißt es in der Satzung: "Die Sportjugend verwaltet sich mit einem Jugendausschuss selbstständig....ergeben sich aus der Jugendordnung. Diese wird von der Jugendvollversammlung beschlossen und tritt in Kraft, wenn sie von der Hauptversammlung bestätigt wurde."
Meiner Ansicht nach muss sich aus der Satzung ergeben, wie sämtliche Vorstandsmitglieder (gem. § 26 BGB) bestellt/ gewählt werden. D. h. in diesem Fall muss die Jugendordnung zum Bestandteil der Satzung gemacht werden.
Wie sehr ihr das?
Vielen Dank für eure Antworten.