• Die obsiegende Klägerin beantragt die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung eines Urteils, da ihr die erste verloren gegangen ist. Ich habe den Antrag an dem Beklagten zur Stellungnahme gesendet, der daraufhin mitteilt, dass auf díe Forderung aus dem Titel bereits beglichen wurde. Zahlungsnachweise können nicht vorgelegt werden.
    Die Klägerin behauptet weiter, kein Geld bekommen zu haben.
    Kann ich jetzt die zweite vollstreckbare erteilen oder nicht? Ich werde da aus der Kommentierung zu § 733 nicht ganz schlau draus.

  • Wie WinterM.

    Der Schuldner muss mittels Vollstreckungsabwehrklage gegen die wohl beabsichtigte Zwangsvollstreckung vorgehen.
    Die Klausel ist zu erteilen, wenn die formellen Voraussetzungen vorliegen. Ein (nachgewiesener oder wie hier nicht nachgewiesener) materiellrechtlicher Erfüllungseinwand ist unbeachtlich.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Ich muss jetzt nochmal nachfragen.
    Und zwar habe ich einen ähnlichen Fall. Es wird eine zweite vollstreckbare Ausfertigung beantragt, da díe erste verlorengegangen ist.
    Im Wege der schriftlichen Anhörung legte mir der Schuldner eine Gehaltsabrechnung (Angestellter beim Land) vor, aus der sich das Aktenzeichen des damaligen PfüBs ergibt und die Tatsache, dass nur noch eine offene Forderung von 14 € besteht. Der Gläubiger behauptet aber weiterhin, nie Zahlungen erhalten zu haben. Ist mir jetzt auch dieser nachgewiesene Einwand des Schuldners egal,sodass ich die zweite vollstreckbare Ausfertigung erteilen muss? Irgendwie habe ich da Bauchschmerzen bei...

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