Angabe auf Geschäftsbriefen

  • Ein Grundbuchamt schickt uns den Briefbogen einer hier eingetragenen Firma, da die auf diesem Briefbogen angegebene Firma nicht mit der hier eingetragenen Version übereinstimmt. Dies führt dort wohl des öfteren zu Problemen bei Eintragungen.
    Unter anderem wird statt des ausgeschriebenen Vornamens in der Firma nur der 1. Buchstabe des Vornamens angegeben.
    Auf meine höfliche Bitte, die Geschäftsbriefe zu berichtigen und mir einen Nachweis zuzusenden erfolgt keine Reaktion. Zwei Zwangsgelder werden angedroht und festgesetzt. Das erste wird sogar gezahlt.

    Danach werden Beschwerde gegen das zweite Zwangsgeld und Einspruch gegen die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes eingelegt. Es wird ein neuer Briefbogen eingereicht.
    Auf diesem ist der Vorname jetzt korrekt ausgeschrieben jedoch lautet die Firma selbst, nicht wie eingetragen "Kommanditgesellschaft", sondern ist mit der Kurzform "KG" angegeben.
    Ebenso ist die Komplementär-GmbH nicht als "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" sondern als "GmbH" angegeben.

    Ich bemühe mich eigentlich diesen Verfahren aus dem Weg zu gehen. Wenn es aber sein muss, will ich sie auch korrekt bis zum Ende durchziehen. Weiß ich ob dies diesem GBA oder anderen GB-Ämtern zukünftig reichen wird?
    Bei der Suche in Verzeichnissen könnte dieser kleine Unterschied im Extremfall dazu führen, dass die Gesellschaft als nicht existent angezeigt wird.

    Also habe ich den Vorgang dem OLG zur Entscheidung vorgelegt. Dieses hat mir den Vorgang zurückgesandt, da der Beschwerdewert nicht erreicht wurde und damit unser Richter hätte entscheiden müssen. Mein Fehler. Das OLG regt an, erst über den Einspruch zu entscheiden.

    Freundlicherweise hat das OLG jedoch auch eine Einschätzung der Lage mit abgegeben.
    Dort wurde die Meinung vertreten, dass es in Ordnung sei, wenn auf Briefbögen die abgekürzte Variante benutzt wird, da § 19 HGB dies ja erlaubt.

    Diese Einschätzung halte ich für nicht ganz zutreffend. § 19 HGB bestimmt nur, dass man bei der Auswahl seiner Firma neben der kompletten Form auch abgekürzte Varianten wählen kann. Hat man sich aber einmal für eine in der Firma vorkommende Schreibweise entschieden und diese in das Handelsregister eintragen lassen, muss diese meines Erachtens auch auf den Geschäftsbriefen auftauchen.

    Wie seht ihr den Fall?

  • [quote='Kiki','Angabe auf Geschäftsbriefen'] ...

    Also habe ich den Vorgang dem OLG zur Entscheidung vorgelegt. Dieses hat mir den Vorgang zurückgesandt, da der Beschwerdewert nicht erreicht wurde und damit unser Richter hätte entscheiden müssen. Mein Fehler. Das OLG regt an, erst über den Einspruch zu entscheiden.

    Freundlicherweise hat das OLG jedoch auch eine Einschätzung der Lage mit abgegeben.
    Dort wurde die Meinung vertreten, dass es in Ordnung sei, wenn auf Briefbögen die abgekürzte Variante benutzt wird, da § 19 HGB dies ja erlaubt.

    Diese Einschätzung halte ich für nicht ganz zutreffend. § 19 HGB bestimmt nur, dass man bei der Auswahl seiner Firma neben der kompletten Form auch abgekürzte Varianten wählen kann. Hat man sich aber einmal für eine in der Firma vorkommende Schreibweise entschieden und diese in das Handelsregister eintragen lassen, muss diese meines Erachtens auch auf den Geschäftsbriefen auftauchen.

    Wie seht ihr den Fall?[/QOTE]

    Grundsätzlich stimme ich dir zu: Wenn die Langform eingetragen ist, muss sie auch auf den Geschäftsbriefen auftauchen, wobei die Gestaltung (Schriftart, - größe etc) dort Spielräume lässt.
    Wenn aber "dein" OLG sich schon so wie geschehen "festgelegt" hat, werden Du und dein Richter sich schwertun, von dieser Ansicht abzuweichen.

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