§§ 727, 291 ZPO Rechtsnachfolgeklausel, offenkundig

  • Hallo liebe Forengemeinde,

    mir liegt ein Antrag auf Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel vor.

    Hinsichtlich ihrer Berechtigung weist die Antragstellerin darauf hin, dass die Rechtsnachfolge amtsbekannt im GVBl. des Landes NRW im Jahre 2006 hinterlegt ist.

    Mir reicht dieser Hinweis nicht aus, weil ich nicht in NRW tätig bin und mir die Rechtsnachfolge somit nicht ohne weitere Recherché möglich ist.
    Außerdem vertrete ich die Auffassung, wer etwas will, muss auch beweisen können, dass es ihm zusteht.

    Nach meinem alten Zöller, Anm. 1 zu § 291 ZPO ist offenkundig, was zumindest am Gerichtsort der Allgemeinheit bekannt oder ohne besondere Fachkunde - auch durch Information aus allg. zugänglichen, zuverlässigen Quellen - wahrnehmbar ist.

    Außerdem könnte ich der mitgeteilten Quelle nicht entnehmen, ob die Rechtsnachfolge noch aktuell ist.


    Bei meiner ersten Suche unter Rechtsnachfolgeklause wurde ich leider nicht fündig. :)
    Und die unter Rechtsnachfolgeklausel gefundenen Ergebnisse stellten mich nicht so ganz zufrieden.

    Deshalb wäre ich sehr dankbar, wenn Ihr mir mitteilt, wie genau Ihr die Voraussetzungen für die Erteilung prüft.

  • Nur mal auf die Schnelle:
    Wenn die Tatsache der Rechtsnachfolge in einem Gesetzblatt (irgend-)eines deutschen Bundeslandes veröffentlicht wurde, muss dies allgemein als offenkundig gelten.

    Ob es auf das Fortbestehen der Rechtsnachfolge in deinem Fall überhaupt ankommt bleibt offen. Dies trifft aber nur in speziellen Fällen zu.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Vielen Dank für Eure Mithilfe.

    Ich fürchte, amtliche Veröffentlichungen, auch in anderen regionalen Anzeigern, sind wohl als amtsbekannt aufzufassen.

    Dennoch habe ich keine rechte Lust, im Netz danach zu suchen.

    Ich weiß noch nicht wie ich mich entscheiden werden (Montag!) :D

    Nochmals vielen Dank!

    Enno

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