Ruhend stellen des Verfahrens bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

  • Hallo,

    Ich habe einen Vergütungsantrag in einen Beratunghilfeverfahren "Widerspruch gegen Bescheid ARG.." in Höhe von 99,96 EUR.
    Durch RA wurde unbegründeter Widerspruch eingelegt und Akteineinischt angefordert.
    Ich habe Zwischenverfügung erlassen, dass Vergütung nur für Beratungsgebühr gewährt wird, da Widerpsruch ohne Begründung eingelegt wurde.
    RA antwortet hierauf, dass Geschäftsgebühr entstaden ist. Im Falle das ich bei meiner Ansicht verbleibe nur eine Beratungsgebühr zu erstatten, bittet er darum mit der Entscheidung durch Beschluss zuzuwarten, bis eine Entscheidung durch das Bundesaverfassungsgericht ergangen ist. Er habe beim Bundesverfassungsgericht bereits Verfrassungsbeschwerde diesbezüglich eingereicht.

    Meine Frage!!
    Ruhend stellen des Verfahrens mit Beschluss?
    Wie lange Ruhend stellen, bis kurz vor Verjährung des Vergütungsanspruchs, da Ruhend stellen des Verfahrens die Verjährung nicht hemmt?

    Der Computer ist eine großartige Erfindung. Es passieren genauso viele Fehler wie früher. Aber niemand ist daran schuld. :wechlach:

  • ....

    der Vergütungsanspruch wird erst mit Entscheidung über den Widerspruch fällig, da dieses abgeschlossen sein muß und der Anwalt angeben muß, ob er einen Vergütungsanspruch aus dem Widerspruchverfahren erhalten hat. Führt er den Nachweis definitiv nicht bekommt er von mir kein Geld!
    Er bekommt von mir diese entsprechende Verfügung und dann 3 Monate Frist für die Antwort. Wenn er Geld Möchte muß er den Nachweis führen. Ein separates "Ruhen" bedarf es nicht

    Jahreslosung 2024: Alles was ihr tut, geschehe in Liebe

    1. Korinther 16,14

  • Das ist mir schon klar. Ich handhabe das auch so.
    Hier ist es aber so, das der Widerspruchsbescheid vorgelegt wurde. Kosten werden nicht erstattet. Es wurde nur Widerspruch ohne Begründung eingelegt.
    Ich habe die übliche Zwischenverfügung erlassen, das ich beabsichtige nur eine Beratungsgebühr festzusetzen, da Widerspruch ohne Begründung eingelegt wurde.
    RA ist aber der Meinung, dass eine Geschäftsgebühr entstanden ist.
    Er hat deshalb bereits in einem anderen Verfahren , wo ebenfalls nur Beratungsgebühr erstattet wurde, Beschwerde beim Verfassungsgericht eingereicht und bittet nunmerh in diesem Verfahren um Ruhend Stellung bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes.

    Was nun?
    Beschluss?
    Und wie lange Ruhend stellen?

    Der Computer ist eine großartige Erfindung. Es passieren genauso viele Fehler wie früher. Aber niemand ist daran schuld. :wechlach:

  • Ich würde ruhend stellen bis zur Entscheidung des BVerfG im vergleichbaren Fall.

    Ich hätte auch kein Problem damit, das Verfahren ruhend zu stellen.

    Übrigens: Wenn der Rechtsanwalt der Auffassung ist, dass die Geschäftsgebühr entstanden ist, mag er Recht haben, liegt aber trotzdem neben der Sache, da es hier ja um die Frage geht, ob die Vertretung notwendig war, ergo die Geschäftsgebühr erstattungsfähig ist. Bin sehr gespannt, ob das BVerfG die Beschwerde überhaupt zur Entscheidung annimmt.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Ich würde ruhend stellen bis zur Entscheidung des BVerfG im vergleichbaren Fall.

    Ich hätte auch kein Problem damit, das Verfahren ruhend zu stellen.

    Übrigens: Wenn der Rechtsanwalt der Auffassung ist, dass die Geschäftsgebühr entstanden ist, mag er Recht haben, liegt aber trotzdem neben der Sache, da es hier ja um die Frage geht, ob die Vertretung notwendig war, ergo die Geschäftsgebühr erstattungsfähig ist. Bin sehr gespannt, ob das BVerfG die Beschwerde überhaupt zur Entscheidung annimmt.


    :daumenrau Mich würde zudem interessieren warum er Verfassungsbeschwerde einreicht. Denn noch wurde er ja in seinen Rechten nicht eingeschränkt. Die Absetzung wurde lediglich als Zwischenverfügung angekündigt...

  • Ich würde einen Beschluss erlassen und die Gebühren kürzen. Warum soll man etwas ruhend stellen? Der RA hätte ja auch mit der Einreichung des Antrages warten können, bis seine Verfassungsbeschwerde durch ist..oder auch nicht. Auch sollte die Beschwerde nach § 56 RVG unbefristet sein, denn eine RM Frist kann ich nirgends im Gesetz finden. Und somit kann er dann auch nach der Entscheidung des BVerfG immer noch ins RM gegen den erlassenen Beschluss gehen.


  • :daumenrau Mich würde zudem interessieren warum er Verfassungsbeschwerde einreicht. Denn noch wurde er ja in seinen Rechten nicht eingeschränkt. Die Absetzung wurde lediglich als Zwischenverfügung angekündigt...


    Die Antwort dürfte hier liegen:


    Er hat deshalb bereits in einem anderen Verfahren , wo ebenfalls nur Beratungsgebühr erstattet wurde, Beschwerde beim Verfassungsgericht eingereicht


    Dort wird auch der Rechtsmittelweg ausgeschöpft sein.

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