Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung

  • versucht, über seine Vereinsmitglieder hinaus, bestimmte Standards zu etablieren

    Gut auf den Punkt gebracht!
    [Es möge sich jeder selbst fragen, welche Ziele er damit verfolgt.]

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • ....

    Sie arbeiten mit dem Geld anderer Leute. Kraft Gesetzes findet eine Wirtschaftlichkeitskontrolle durch die Gläubiger statt, die nach praktisch übereinstimmender Schilderung aller Forenteilnehmer in der Realität nur im Ausnahmefall gegeben ist. Ferner findet eine Rechtmäßigkeitskontrolle durch das Insolvenzgericht statt, die nach der Schilderung einer Mehrzahl von Teilnehmern hier im Forum - begründet auch durch das geringe Pebbsy-Pensum - teils nicht sehr gründlich stattfindet.


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Um bei Insolvenzverwaltern keine Begehrlichkeiten zu wecken, würde ich den letzten Satz gerne dahingehend ergänzen, dass die Zeitdauer für die Bearbeitung von Schlussrechnungen sich durchaus leicht mit Zeitdauer für die Abfassung eines Urteils gegen einen Wurstfabrikanten messen kann. Und auch die Gründlichkeit dürfte dem nicht nachstehen.

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    Sie arbeiten mit dem Geld anderer Leute. Kraft Gesetzes findet eine Wirtschaftlichkeitskontrolle durch die Gläubiger statt, die nach praktisch übereinstimmender Schilderung aller Forenteilnehmer in der Realität nur im Ausnahmefall gegeben ist. Ferner findet eine Rechtmäßigkeitskontrolle durch das Insolvenzgericht statt, die nach der Schilderung einer Mehrzahl von Teilnehmern hier im Forum - begründet auch durch das geringe Pebbsy-Pensum - teils nicht sehr gründlich stattfindet.


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Um bei Insolvenzverwaltern keine Begehrlichkeiten zu wecken, würde ich den letzten Satz gerne dahingehend ergänzen, dass die Zeitdauer für die Bearbeitung von Schlussrechnungen sich durchaus leicht mit Zeitdauer für die Abfassung eines Urteils gegen einen Wurstfabrikanten messen kann. Und auch die Gründlichkeit dürfte dem nicht nachstehen.


    Einverstanden für die Schlussrechnung (im Regelfall, und die paar Ausreißer, die es auf Rechtspflegerebene natürlich genauso gibt wie auf Richterebene, lassen wir jetzt mal Außen vor). Allerdings habe ich bisher z.B. nur im Ausnahmefall (z.B. bei Maus) gelesen, dass im Rahmen der Schlussrechnungsprüfung die Frage der Prozessführung einer eingehenden Prüfung unterzogen wird. Dafür habe ich schon gelesen, dass z.B. Urteile und Beschlüsse von Verwaltern dem Insolvenzgericht gar nicht erst (unaufgefordert) vorgelegt werden. Und ohne Vorlage natürlich keine Prüfungsmöglichkeit.


    Ich postuliere daher mal eine Annahme, wenn diese falsch sein sollte, dann bitte ich um Korrektur:

    Im Rahmen der Schlussrechnungsprüfung wird intensiv die Richtigkeit des Zahlenwerkes geprüft. Vom Verwalter angegebene Ausgaben werden auf Stimmigkeit nach Erfahrungswerten geprüft, etwa auffällige Positionen ggf. gründlicher. Ob für sich unauffällige Ausgaben tatsächlich so angefallen sind, wird nur anhand der vorgelegten Rechnungen gecheckt - was sich hinter diesen Rechnungen verbirgt, wird jedoch nicht hinterfragt. Entsprechend wird bei Einnahmen verfahren.

    Offen bleibt die Frage, wie die Kontrolle während des laufenden Verfahrens stattfindet - jenseits einer Schlüssigkeitsprüfung der turnusgemäßen Berichte (wie sich das im Pebbsy-Pensum abspielen soll, das schon durch die Schlussrechnungsprüfung m.E. stark strapaziert wird, sei mal dahingestellt).


    Nicht, dass ich missverstanden werde: Schon dies muss im Regelfall m.E. auch reichen.

    Wenn allerdings die Gläubiger nicht prüfen und das Insolvenzgericht im oben beschriebenen Umfang, dann verbleibt eben einiger ungeprüfter Manövrierraum. Der darf bei vertrauenwürdigen Insolvenzverwaltern im Grundsatz und im Regelfall auch ungeprüft bleiben. Wie die allerdings immer wieder aufkommenden Fälle des Missbrauchs zeigen, ist nicht jeder Verwalter automatisch vertrauenswürdig. Und man sollte den Aspekt von "Gelegenheit macht Diebe" nicht völlig ausblenden, das zeigt die jahrelange Erfahrung mit vermeintlich vertrauenswürdigen Beteiligten (dann: Beschuldigten) in Korruptionsermittlungen. Erst wer sich eine Vertrauensstellung und damit "ungeprüften Manövrierraum" erarbeitet hat, kann diesen dann auch richtig ausnutzen.


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Bleibt allerdings die Frage, was ich als Rechtspfleger überhaupt prüfen darf. Die Zweckmäßigkeitsprüfung obliegt schon mal den Gläubigern. Was ich prüfe, ist die vollständige Verwertung der Masse, womit manch ein Insolvenzverwalter schon so seine Schwierigkeiten hat. Ich prüfe Rechnungen Dritter, z.B. Steuerberater und Rechtsanwälte, auf die Frage, ob Delegierung zulässig ist. Bei den RA-Rechnungen sehe ich mir Streitwert und Gebühren an. Ggf. prüfe ich, ob Vorschüsse verrechnet wurden. Bei Steuerberaterkosten finde ich die Prüfung schwieriger, weil deren Gebührenverordnung nicht unbedingt meine Baustelle ist. Da prüfe ich eher Pi mal Daumen :oops: Bei sonstigen Dritten verlange ich Tätigkeitsauflistung, damit eventuell unzulässige Vergabe von Verwaltertätigkeiten ersichtlich wird. Kommt auch immer mal wieder vor. Das sind so die Standardssachen. Kreatives Buchen wird auch moniert :D Ich frage mich nun, aufgrund des “Vorwurfs“ von AndreasH, inwieweit man die Prüfung ausdehnen oder vertiefen müsste, um den genannten Missbrauchsspielraum zu verringern. Im Vergleich zu früher prüfen wir wesentlich intensiver, was unseren Verwaltern in Altverfahren manchmal den Schweiß auf die Stirn treibt.
    Und was ich mich noch frage: Wie würde man denn nach Kick-Back-Zahlungen fragen, also ich meine, ein Formulierungsbeispiel hätte ich gern mal.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Und was ich mich noch frage: Wie würde man denn nach Kick-Back-Zahlungen fragen, also ich meine, ein Formulierungsbeispiel hätte ich gern mal.

    Wurden durch den Insolvenzverwalter, dessen Familienangehörige oder aber Kanzleimitarbeiter Provisionszahlungen oder andere Vergünstigungen von Auftragnehmern iSd § 8 II InsVV angenommen oder angeboten ? So??

    Damit hast Du natürlich noch nicht den Schwippschwager 4. Grades erfasst, besser vielleicht:

    Wurden von Auftragnehmern iSd § 8 II InsVV Provisionszahlungen oder andere Vergünstigungen im Rahmen der Auftragserlangung in diesem Insolvenzverfahren gezahlt ?

    Darauf kann man aber auch keine genau Auskunft erwarten, weil wie soll der Insolvenzverwalter wissen, ob der Schwippschwager 4. Grades des Betriebsleiters einen Bakschisch erhalten hat.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Wenn allerdings die Gläubiger nicht prüfen und das Insolvenzgericht im oben beschriebenen Umfang, dann verbleibt eben einiger ungeprüfter Manövrierraum. Der darf bei vertrauenwürdigen Insolvenzverwaltern im Grundsatz und im Regelfall auch ungeprüft bleiben. Wie die allerdings immer wieder aufkommenden Fälle des Missbrauchs zeigen, ist nicht jeder Verwalter automatisch vertrauenswürdig. Und man sollte den Aspekt von "Gelegenheit macht Diebe" nicht völlig ausblenden, das zeigt die jahrelange Erfahrung mit vermeintlich vertrauenswürdigen Beteiligten (dann: Beschuldigten) in Korruptionsermittlungen. Erst wer sich eine Vertrauensstellung und damit "ungeprüften Manövrierraum" erarbeitet hat, kann diesen dann auch richtig ausnutzen.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Wenn allerdings die Gläubiger dann doch mal prüfen, dann wäre es aber auch schön, wenn die Ergebnisse auch irgendwelche Reaktionen hervorrufen würden...

    Ich hatte mal den Fall, dass ein Zuschlag von 60% beansprucht wurde für erheblich belastende Verhandlungen, bei denen mehr als 10 Interessenten dem Hauptkunden - einem Automobilkonzern - einzeln vorgestellt werden mussten (wurde im Antrag wörtlich so formuliert).
    Eine kurze Nachfrage beim zuständigen Risikomanager des Konzern, ohne dessen Wissen beim Verkauf überhaupt nichts ging, ergab, dass sage und schreibe 3 Interessenten vorgestellt wurden, und nur mit zweien ernsthaft verhandelt wurde. Dies wurde vom Automobilkonzern auch schriftlich bestätigt.
    Daraufhin legte der IV zwar eine Liste mit 10 Interessenten vor, von denen aber wiederum mehrere schriftlich bestätigten, dass die intensiven Verhandlungen in einem Telefonkontakt zum Sekretariat und der Übersendung eines Exposés bestanden.

    Und was hatte das ganze für Auswirkungen??? KEINE - der 60% Zuschlag wurde antragsgemäß bewilligt... Da wollte sich wohl jemand Diskussionen und Stress sparen.

    Durch solche Fälle bekommt man als Gläubiger nicht gerade den Eindruck, Beteiligung an der Prüfung wäre erwünscht :mad:

    Gerüchteweise hat man dann gehört, der IV würde nicht mehr bestellt, da er in mehreren Verfahren Auffälligkeiten zeigte - aber da er das Pensionsalter schon längst erreicht hat, ist das nur eine mäßige Drohkulisse seitens des Gerichtes. Und hilft den Gläubigern im konkreten Verfahren, deren Quote verdampft auch nicht wirklich weiter!

  • Das sehe ich genauso wie AndreasH.
    I.Ü. erhalte ich auch entsprechende Erklärungen auch von Mitgliedern des NVID.

    Aber mal dazu zwei Anmerkungen:

    1. Anmerkung

    Die "Verwalterszene" ist seit der Entscheidung des Listings des BVerfG zwischen Verunsicherung und Umbtriebigkeit. Die Umgehensweise des Listings der Gerichte ist deutlich unterschiedlich, die Bestellungspraxis auch. Mindeststandards zum Listing gibt es (bundesweit) nicht wirklich, ein eindeutiges Berufsbild des Insolvenzverwalters ebensowenig. Nun kommt noch die juristische Person als verwaltergeeignet um die Ecke (da bin ich mal gespannt, was das BVerfG aus der Lehre vom personalen Substrat und den Anforderungen des § 56 InsO so machen wird.

    Die Entscheidung des BVerfG hat m.E. 2 Dinge übersehen:

    1. das Insolvenzgericht ist im Eröffnungsverfahren Statthalter der Gläubigerinteressen und nicht zur Vergabe öffentlicher Aufträge zum Anstreichen von Toilettenhäußchen aufgerufen (sorry, etwas ironisch). Die Gläubigerversammlung hat schlussendlich zu bestimmen, wer Verwalter ist (so bereits die KO).

    2. das Verfassungsgut ordnungsgemäßer Rechtspflege habe ich in der Entscheidung nicht wiedergefunden.
    Die Justiz ist auf hochprofessionelle Einheiten geordneter Insolvenzverwaltung angewiesen, diese müssen in einem überschaubaren "Markt" tätig sein können. Sie halten Kapazitäten vor, die bezahlt werden müssen. Durch eine überbordende Bestellungspraxis ist das Aufrechterhalten solcher Strukturen wirtschaftlich nicht möglich und führt unweigerlich zu Qualitätseinbußen.

    2. Anmerkung

    Dass sich die angestammten Verwalter zusammenschließen und Standards verabschieden, ist einerseits Notwehr und andererseits hilfreich für die Definition von "Geeignetheit". Letzteres sollte aber auch stets vor dem Hintergrund der Bildung der Standarts betrachtet werden.
    Um das einmal zu exemplifizieren: mich sprach vor längerer Zeit einmal ein Verwalter an, wie ich es einschätzen würde, wenn er in einigen Punkten von der GOI des VID abweichen würde. Antwort: mir egal, wenn ich die Rechnungslegung so wie bisher bekäme und er seinen Job so wie bisher mache.
    Die GOI ist nicht das Maß aller Dinge, auch wenn da sehr viel Vernünftiges drinsteht.
    Witziger finde ich den "Zertifizierungswahn". Eine Geldmachmaschine; oki, betriebsinterne Abläufe extern überprüfen zu lassen, ist eine durchaus heilsame Angelegenheit. Es gibt aber Verwalter, die haben - mit Ausnahme "Teresa Orlowski-geprüft" - schon fast mehr Zertifizierungslogos als sonstwas auf den Briefköpfen.

    Was weiß ich denn, was die Zertifizierungszertifikate wirklich aussagen ? muss ich dann weniger in die Schlussrechnung gucken, ich denke nein !

    Kann es zur Gewissensberuhigung des richterlichen Anfängers bei der Bestellungspraix im Hinblick auf culpa in elegendo beitragen ? ich denke nein.

    aber das sind nur so einige Gedanken zu Gerichtsmacht, Gerichtsblindheit, Berufsfreiheit und ordnungsgemäßer Verfahrensabwicklung....

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Ja, ja. Briefköpfe, die aussehen wie die Brust eines russischen Marschalls.

    Wo gibt es das Teresa Orlowski Zertifikat und was muss man dafür machen?

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Wenn allerdings die Gläubiger dann doch mal prüfen, dann wäre es aber auch schön, wenn die Ergebnisse auch irgendwelche Reaktionen hervorrufen würden...

    Ich hatte mal den Fall, dass ein Zuschlag von 60% beansprucht wurde für erheblich belastende Verhandlungen, bei denen mehr als 10 Interessenten dem Hauptkunden - einem Automobilkonzern - einzeln vorgestellt werden mussten (wurde im Antrag wörtlich so formuliert).
    Eine kurze Nachfrage beim zuständigen Risikomanager des Konzern, ohne dessen Wissen beim Verkauf überhaupt nichts ging, ergab, dass sage und schreibe 3 Interessenten vorgestellt wurden, und nur mit zweien ernsthaft verhandelt wurde. Dies wurde vom Automobilkonzern auch schriftlich bestätigt.
    Daraufhin legte der IV zwar eine Liste mit 10 Interessenten vor, von denen aber wiederum mehrere schriftlich bestätigten, dass die intensiven Verhandlungen in einem Telefonkontakt zum Sekretariat und der Übersendung eines Exposés bestanden.

    Und was hatte das ganze für Auswirkungen??? KEINE - der 60% Zuschlag wurde antragsgemäß bewilligt... Da wollte sich wohl jemand Diskussionen und Stress sparen.

    Durch solche Fälle bekommt man als Gläubiger nicht gerade den Eindruck, Beteiligung an der Prüfung wäre erwünscht :mad:

    Gerüchteweise hat man dann gehört, der IV würde nicht mehr bestellt, da er in mehreren Verfahren Auffälligkeiten zeigte - aber da er das Pensionsalter schon längst erreicht hat, ist das nur eine mäßige Drohkulisse seitens des Gerichtes. Und hilft den Gläubigern im konkreten Verfahren, deren Quote verdampft auch nicht wirklich weiter!

    Als Gläubiger kann man aber auch Beschwerde gegen die Vergütungsfestsetzung einlegen.

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