Formwechsel - Anmeldung der Vertretungsregelung bei neuem Rechtsträger in Ordnung?

  • Hallo,

    ich habe die Anmeldung eines Formwechsels vorliegen - GmbH wandelt sich in GmbH & Co. KG (mit 1 Komplementärin und 1 Kommanditisten) um.

    Gemäß § 234 Zf. 3 UmwG ist der Gesellschaftsvertrag der KG im Umwandlungsbeschluss enthalten und liegt mir auch inhaltlich komplett vor (obwohl dies laut Kommentar nicht erforderlich ist, um unerwünschte Publizität zu vermeiden). Zur Vertretungsregelung besagt er Folgendes:
    "Zur Geschäftsführung und Vertretung ist die Komplementärin berechtigt und verpflichtet. Sie selbst und ihre Geschäftsführer sind für Rechtsgeschäfte zwischen der Komplementärin und der Gesellschaft von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit."

    Die Anmeldung besagt hingegen Folgendes:
    "Die persönliche haftende Gesellschafterin vertritt die KG stets einzeln und ist vom § 181 BGB befreit.

    Zur weiteren Vertretung wird angemeldet: Die Gesellschaft hat einen oder mehrere persönlich haftende Gesellschafter. Jeder persönlich haftende Geschellschafter ist zur alleinigen Vertretung der Gesellschaft der KG berechtigt und vom § 181 BGB befreit."

    Ist dies so zulässig? Eigentlich müsste mir der Gesellschaftsvertrag ja gar nicht vorliegen, dann wüsste ich nicht, dass Vertrag und Anmeldung sich unterscheiden. Andererseits habe ich davon Kenntnis...Oder ist es zulässig, den Gesellschaftsvertrag bereits vor Eintragung des Formwechsels wieder abgeändert zu haben? :confused:

  • Ich würde beim Anmelder nochmal nachfragen, was gewolllt war. Dazu würde ich zwar keine Zwischenverfügung machen, aber in etwa so schreiben: wenn nichts anderes angemeldet wird, dann erfolgt die Eintragung wie bereits angemeldet, also nur Befreiung vom § 181 BGB für die phG.
    Sollte auch die Befreiung der Geschäftsführer der phG vom § 181 BGB gewollt sein, müsste dies noch in not. begl. Form durch sämtliche Gesellschafter angemeldet werden. Hat der Notar eine Registervollmacht, kann die Anmeldung auch durch ihn erfolgen. Frist 2 Wochen.
    (Für den Gesellschaftsvertrag ist keine Form vorgesehen, der kann jederzeit mündlich geändert werden, macht aber sicher in der Praxis niemand.)

    Gesegnet seien jene, die nichts zu sagen haben und den Mund halten! (Oscar Wilde)

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